Urteil des BPatG vom 19.10.2000

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BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 112/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 396 40 821
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richter Brandt und Engels
beschlossen:
BPatG 152
10.99
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Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klas-
se 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 1999
und 26. April 2000 wirkungslos sind, soweit die Löschung der an-
gegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
2 073 172 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 7. Januar 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegrif-
fenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht
und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom
26. April 2000 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke
zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten
Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
- 3 -
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal
das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems Brandt Engels