Urteil des BPatG vom 02.02.2005

BPatG: winter, verbraucher, eugh, verfügung, unterscheidungskraft, verkehr, markenschutz, gehalt, herkunftsangabe, frucht

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 264/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 63 931.8
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin begehrt die Eintragung des Wortes
Winterkonfitüre
als Kennzeichnung für die Waren
Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei-
dungskraft und dem Bestehen eines Freihaltebedürfnisses mit der Begründung zu-
rückgewiesen, das Wort „Winterkonfitüre“ bringe nur zum Ausdruck, dass die so
gekennzeichneten Konfitüren im Winter hergestellt oder in dieser Jahreszeit ver-
wendet würden. Das Zeichen sei eine bloße Aneinanderreihung beschreibender
Bestandteile ohne jede ungewöhnliche Änderung syntaktischer oder semantischer
Art, so dass auch die Wortverbindung ihren beschreibenden Charakter nicht ver-
liere (vgl EuGH – Biomild). Als Marke sei das Wort deshalb ungeeignet.
Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, diese nicht begründet und
auf ihr Vorbringen bei der Markenstelle hingewiesen.
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II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin (§ 165 Abs 4 MarkenG) ist nicht be-
gründet, denn die Marke ist ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG) und muss als beschreibende Sachangabe für die Mitbewerber zur
freien Verfügung offen stehen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
Wie die Markenstelle zutreffend ausführt, ist die gewünschte Marke nichts anderes
als die bloße Aneinanderreihung von zwei Worten, die Merkmale der Ware be-
schreiben. Dabei weist das Wort „Winter“ in erster Linie auf eine bestimmte winter-
liche Geschmacksrichtung hin, wie sie bei der Verwendung von Gewürzen wie
Zimt, Nelken oder Bratäpfeln und Nüssen entsteht. Bekannt sind zB die Winter-
schokolade in der Geschmacksrichtung Zimt-Apfel oder die Wintermarmelade, die
aus Trockenfrüchten wie Aprikosen und Feigen oder aber auch aus den im Winter
erhältlichen Südfrüchten wie Orangen und Mandarinen hergestellt werden kann.
Dass derartige Frucht- und Gewürzkombinationen besonders gerne im Winter ge-
gessen werden, mag mit der winter- und weihnachtlichen Stimmung verbunden
sein, die bei manchem Verbraucher mit diesen Geschmackskombinationen ent-
steht. Einen Herkunftshinweis aber wird der Verkehr dem Wort „Winterkonfitüre“
nicht entnehmen, denn das Wort ist nichts anderes als die Summierung von zwei
unmittelbar beschreibenden Bestandteilen. Das Gesamtzeichen enthält nichts,
was von der bloßen Aneinanderreihung dieser zwei schutzunfähigen Worte weg-
führt. Das aber wäre notwendig, um einem Zeichen, das nur zwei beschreibende
Begriffe zusammenfügt, einen Markenschutz zuzusprechen. Es müsste entweder
eine Wortkombination vorliegen, die mehr ist als die bloße Summe der beschrei-
benden Bestandteile und sich damit hinreichend weit vom ursprünglich beschrei-
benden Gehalt entfernt, oder aber es müsste ein Wort entstanden sein, das be-
reits in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine eigene
- die vorliegenden Waren nicht beschreibende - Bedeutung hat, es somit gegen-
über den Bestandteilen autonom ist (vgl EuGH, MarkenR 2004, 111 – BIOMILD,
MarkenR 2004, 99 – KPN/Postkantoor, BGH, MarkenR 2004, 39 - Cityservice).
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Bei dem Wort „Winterkonfitüre“ ist derartiges nicht erkennbar, so dass es als
Kombination von zwei unmittelbar beschreibenden Angaben zum einen vom Ver-
braucher nicht als Herkunftsangabe gesehen wird und zum anderen den Mitbe-
werbern zur Verfügung freigehalten werden muss.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
Stoppel Paetzold
Schwarz-Angele
Bb