Urteil des BPatG vom 27.09.2001

BPatG: unterscheidungskraft, verbraucher, patent, aufmerksamkeit, wortmarke, wertpapierhandel, nachrichten, internet, form, grundkapital

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 53/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 36 256.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als
Vorsitzenden, Richter Sekretaruk und Richterin k.A. Bayer
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
27. September 2001 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung
zurückgewiesen wurde.
BPatG 154
6.70
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G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
stock4u
für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle
für Klasse 41 mit Beschluss vom 27. September 2001 teilweise zurückgewiesen
und zwar für folgende Waren und Dienstleistungen:
Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Finanzdienstleistungen;
Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen zum Wertpa-
pierhandel; Telekommunikation;
Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektroni-
sche Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und
Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten.
Zur Begründung heißt es, "4u" bedeute heutzutage jedermann verständlich "für
Dich/Sie". "stock4u" heiße also "Aktien für Dich/Sie". Es beschreibe den Gegen-
stand der Unterrichtsmittel und Druckereierzeugnisse. Damit fehle ihm die
erforderliche Unterscheidungskraft.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der
Ansicht, "4u" sei nicht beschreibend; es wirke als Typenbezeichnung. "stock4u"
sei inhaltlich nicht belegt.
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Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
27. September 2001 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurück-
gewiesen wurde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil der begehrten Eintragung
in das Markenregister weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-
dungskraft, noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegensteht.
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewoh-
nende (konkrete) Eignung, dem Verbraucher als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen zu dienen. Dabei ist grundsätzlich von einem groß-
zügigen Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unterschei-
dungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Hat eine Wortmarke
keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich auch sonst nicht um ein ge-
bräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das der
Verbraucher – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, so gibt es
keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseig-
nung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st.Rspr.; vgl. BGH BlPMZ
2002, 85 - INDIVIDUELLE).
Vom Ausreichen schon einer geringen Unterscheidungskraft ist auch bei der Be-
urteilung einer Wortfolge auszugehen. Diese liegt hier vor, wenn man "stock4u"
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als andere Schreibweise von "stock for you" ansieht. Der Verkehr wird bei Werbe-
slogans zwar häufig eine Aussage annehmen, die nicht in erster Linie der Identifi-
zierung der Herkunft des Produkts dient. Dies rechtfertigt es aber nicht, unter-
schiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegen-
über anderen Wortmarken zu stellen (BGH BlPMZ 2000, 161 – Radio von hier;
2000, 163 – Partner with the Best).
Die angemeldete Marke besteht aus den Bestandteilen "stock", der Zahl "4" und
dem Buchstaben "u". "Stock" steht im Englischen Kontext für "Aktien(bestand)"
und kann so jedenfalls für die noch strittigen Waren Thema odedr Inhalt und den
Gegenstand der Dienstleistungen beschreiben. Darauf kommt es vorliegend je-
doch nicht an, weil nicht feststellbar ist, dass "4u" mit der Bedeutung "for you/für
Dich" – ohne analysierende Zwischenschritte – innerhalb der maßgeblichen Kreise
des inländischen Verkehrs allgemein bekannt ist. Die Dienstleistungen richten sich
unter anderem an die allgemeinen Verkehrskreise, wenn auch mit der Einschrän-
kung, dass diese dem Medium Internet aufgeschlossen gegenüberstehen; dies
sind aber in zunehmenden Maße nicht mehr nur "Freaks", die mit allen Sprach-
trends aus dem englisch-amerikanischen Bereich vertraut sind. Es ist deshalb
nicht auszuschließen, dass nicht unbeträchtliche Teile der inländischen Verbrau-
cher (vgl. BGH BlPMZ 1995, 444 – quattro) die Marke schon ihrer Bildung nach
als phantasievoll und damit herkunftshinweisend ansehen.
Im übrigen handelt es sich selbst bei dem Verständnis als "stock for you = Ak-
tien(bestand)/Grundkapital für Dich" nicht um eine im Vordergrund stehende
Sachangabe für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen (vgl. BGH BlPMZ
1999, 410 – FOR YOU). Es bleibt offen, was ein "Aktienbestand für Dich" o.ä. im
Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sein soll.
"stock4u" ist auch sonst keine gebräuchliche Bezeichnung. Selbst bei der ausge-
schriebenen Form von "4u" "for you" handelt es sich nicht um eine so gebräuchli-
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che Wortfolge, dass sie der Verbraucher allein und stets nur als solche aufnimmt.
Dies muss erst recht für "4u", die lautliche Umschreibung, gelten.
Versteht der Verbraucher "für Dich" als eine schlagwortartige Aussage, die seine
Aufmerksamkeit wecken und auf die so gekennzeichnete Ware lenken soll, so
liegt darin eine über das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage, die es
nicht erlaubt, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (BGH
aaO – FOR YOU).
Auch die Konkretisierung mit "stock" nimmt dem angemeldeten Zeichen nicht die
Unterscheidungskraft. Schon bei der Beurteilung von FOR YOU war eine Verwen-
dung im Zusammenhang mit den dort beanspruchten Waren (Zigaretten etc.) zu
Grunde zu legen. Trotzdem sah der Bundesgerichtshof keine Veranlassung, inso-
weit die Unterscheidungskraft in Frage zu stellen, obwohl bei Zigaretten die Situa-
tion eines persönlichen Angebots (für Dich) viel eher zu erwarten ist, als bei den
vorliegenden Waren und den abstrakteren Dienstleistungen.
Durch die Zusammenschreibung erhält die angemeldete Marke zudem eine be-
sondere Note.
Dies alles verbietet die Annahme, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird.
Die Marke ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie besteht nicht lediglich aus Angaben, die zur Bezeichnung der
Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Wie oben dar-
gestellt, fehlt "stock4u" ein eindeutig beschreibender Gehalt, weshalb die bean-
spruchte Marke zur Merkmalsbezeichnung nicht geeignet ist. Unter § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG fallen nämlich nicht schlagwortartige Aussagen, die die Aufmerk-
samkeit des Verbrauchers wecken sollen. Ein Eintragungshindernis an allgemei-
nen, nicht angebotsbezogenen und in verschiedenen Branchen einsetzbaren Aus-
drücken enthält die Vorschrift nicht (BGH aaO - FOR YOU).
Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückwei-
sung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent-
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und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeich-
nis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen.
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Bayer
Hu