Urteil des BPatG vom 18.09.2002

BPatG: magnetismus, begriff, freihaltebedürfnis, medizin, diagnose, internet, verkehr, wörterbuch, unterscheidungskraft, mitbewerber

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 92/01
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. September 2002
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 94 751.8
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18.
September 2002 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des
Richters Paetzold
BPatG 154
6.70
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortkombination
MEDICAL MAGNETICS
für die Waren
"chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und
Apparate; Magnetfeldgeräte; künstliche Gliedmaßen, Augen und
Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial".
Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Anmeldung teilweise, nämlich bis auf die
Waren "künstliche Augen, chirurgisches Nahtmaterial" zurückgewiesen mit der
Begründung, die angesprochenen Verkehrskreise würden die Marke hinsichtlich
der übrigen Waren ohne weiteres glatt beschreibend im Sinne von "medizinischer
Magnetismus" verstehen, womit lediglich der Verwendungszweck der Waren als
Bestimmungsangabe zum Ausdruck gebracht werde. Damit bestehe nicht nur ein
aktuelles Freihaltebedürfnis, sondern der Anmeldung fehle auch jegliche
Unterscheidungskraft.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie
aus, dass der fremdsprachigen Wortkombination keine präzise Zuordnung zu
einem einzigen Sinngehalt zukomme. Es kämen eine Vielzahl von Übersetzungen
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in Frage und darüber hinaus sei die Kombination lexikalisch nicht nachweisbar
und letztlich in ihrer unscharfen Bedeutung zur Beschreibung von technischen
Geräten nicht geeignet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die der An-
melderin zur Kenntnis gebrachten Rechercheergebnisse des Senats Bezug ge-
nommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn an der
angemeldeten Marke besteht in bezug auf die streitigen Waren zumindest ein
Freihaltebedürfnis nach §
8 Abs
2 Nr
2 MarkenG, da sie auch nach den
Feststellungen des Senats als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften
der unter ihr angebotenen Waren dienen kann und deswegen für die Mitbewerber
freigehalten werden muß.
Die beanspruchte Wortkombination setzt sich sprachüblich aus zwei Bestandteilen
zusammen, die in ihrer Gesamtheit einen unmissverständlichen Hinweis auf den
Einsatz und die Verwendung der so zu kennzeichnenden Waren geben. Dabei
steht das Wort "medical" im Sinne von "medizinisch" (und nicht etwa
ausschließlich "ärztlich", wie die Anmelderin meint, denn jedes medizinische
Wörterbuch nennt sich "medical dictionary"!), während es sich bei "magnetics" um
das Pendant zu "Magnetismus" bzw. die "Lehre vom Magnetismus" handelt (vgl.
Bunjes, Medical and Pharmaceutical Dictionary, 4. Aufl., S. 297, 304; Veillon-
Nobel, Medizinisches Wörtberuch, 6. Aufl., 451, 458). Die Anmelderin beansprucht
mithin für sich als Monopol den Begriff "(Lehre vom) Medizinischen Magnetismus",
und zwar für Waren, die auf diesem Fachgebiet, d.h. dem Einsatz von
Magnetfeldern in der Medizin zu Diagnose- und Therapiezwecken, Verwendung
finden sollen (Magnetfeldgeräte) oder können bzw. nach den technischen und
theoretischen Vorgaben dieser "Lehre" konzipiert und gefertigt sind. Wie der Senat
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aufgrund einer Recherche im Internet feststellen konnte, wird das Markenwort in
diesem Sinne auch bereits als Sachbegriff im Kontext entsprechender Waren
verwendet, und zwar uneingeschränkt und ohne jede weitere Erklärung als ein
dem beteiligten Fach- und Individualverkehr offensichtlich bekanntes Fachwort
(vgl. die Fundstellen in www.google.de "medical magnetics", insbes. Produkte der
Fa. Bioflex). Dem entspricht die Benutzung dieser Fachbezeichnung in der
Literatur (W. Philpott, Biomagnetic Handbook – A guide to medical magnetics,
1990; vgl. auch Zablotzky, Basic Concepts of BIO-Magnetics, Bioflex-Homepage)
Im Zusammenhang mit den hier betroffenen Waren ist der beschreibende
Charakter der Marke, wie schon von der Markenstelle ausführlich und unter
Anführung zahlreicher Belegstellen ausgeführt hat, unschwer zu erkennen. Die
Marke ist zudem sprachlich als Fachwort angelegt, das sich ohne weiteres an die
übliche Sachwortbildung anlehnt Zudem werden ständig neue Fachbegriffe
gebildet und verbreitet. Angesichts des plakativen Aussagegehalts wird nicht nur
der fachwörtergewohnte Fachverkehr, sondern auch der übrige angesprochene
(deutschsprachige) Verkehr die Marke zwanglos im Sinne von "medizinischer
Magnetismus" verstehen. Es muß aber den Mitbewerbern der Anmelderin
unbenommen bleiben, diesen Begriff nicht nur im beschreibenden Kontext,
sondern auch schlagwortartig und herausgestellt für ihre Waren zu verwenden,
wie das auch bereits geschieht.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Stoppel Schwarz-Angele
Paetzold
Bb