Urteil des BPatG vom 15.06.2005

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BPatG 253
9.72
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 38/03 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
15. Juni 2005
In der Patentnichtigkeitssache
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betreffend das europäische Patent 0 745 307
(DE 695 14 212)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 15. Juni 2005 durch die Richterin Schuster als Vorsitzende, den
Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Klante sowie die Richter
Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und Dipl.-Ing. univ. Höppler
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent EP 0 745 307 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-
klärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patent EP 0 745 307
(Streitpatent), das am 12. Dezember 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität
der europäischen Patentanmeldung EP 942 03 642 vom 14. Dezember 1994 an-
gemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streit-
patent umfasst insgesamt 15 Ansprüche, von denen die Ansprüche 1 bis 6 ein
Verfahren zum Übertragen codierter Daten, die Ansprüche 7 bis 12 ein Verfahren
zum Empfangen codierter Daten, Anspruch 13 einen Sender, Anspruch 14 einen
Empfänger und Anspruch 15 ein Bildsignal betreffen.
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Patentanspruch 1 lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:
Verfahren zum Übertragen codierter Daten, die ein graphisches
Bild in Form eines rechteckigen Gebietes innerhalb eines aktiven
Videogebietes definieren, wobei die Pixel, die das genannte Ge-
biet bilden, durch die codierten Daten einzeln definiert werden, da-
durch gekennzeichnet, dass die codierten Daten die Größe und
die Lage des genannten Gebietes und eine Zeitmarke umfassen,
welche die Zeit darstellt, in der das genannte Gebiet wiedergege-
ben werden soll.
Wegen des Inhalts der Ansprüche 2 bis 15 wird auf die Streitpatentschrift
EP 0 745 307 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, die im Streitpatent beanspruchte Erfindung sei in den
Prioritätsunterlagen nicht offenbart, insbesondere fehlten dort die kennzeichnen-
den Merkmale des Patentanspruchs 1. Außerdem enthalte das Prioritätsdokument
keine nacharbeitbare Lehre. Die Priorität der europäischen Anmeldung
EP 942 03 642 sei deshalb nicht wirksam in Anspruch genommen. Die Klägerin ist
weiter der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Zur Be-
gründung beruft sie sich ua auf folgende Druckschriften:
- Digital Video Broadcasting DVB Document A009, Oktober 1995
(NK2)
- JP 07 099 616 A
-
und die hieraus hervorgegangene US-Nachanmeldung
US 5 512 954 (NK4)
- US 5 208 665 (NK5)
- ISO/IEC-Norm 13818-1, November 1994 (NK6)
Zur Vorveröffentlichung der als Anlage NK6 vorgelegten Norm bietet die Klägerin
Zeugenbeweis an.
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Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 745 307 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Priorität sei wirksam in Anspruch genommen; deshalb seien die Do-
kumente NK2 und NK4, die einen späteren Zeitrang als das Prioritätsdatum ha-
ben, für die Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Zu NK6 rügt
die Beklagte, es sei unklar, welcher Entwurf der ISO/IEC-Norm im Zeitraum zwi-
schen 30. Juni und 30. Oktober 1994 der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei.
Im Übrigen hält sie den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig.
Die Beklagte hat ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung durch eine Power-
Point-Präsentation unterstützt. Die Klägerin hält dies für unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist begründet. Der Gegenstand des Streitpatents beruht im
Hinblick auf die vor dem Prioritätszeitpunkt veröffentlichte Druckschrift
US 5 208 665 (NK5) nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Art
II §
6 Abs
1 Nr
1
IntPatÜG iVm Art 138 Abs 1 lit a, Art 56 EPÜ). Die Frage, ob die Priorität der Vor-
anmeldung EP 942 03 642 wirksam in Anspruch genommen worden ist, kann des-
halb dahinstehen.
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I.
Die Art des Vortrags der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verstößt weder
gegen den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 99 Abs 1 PatG iVm § 137 Abs 2 ZPO)
noch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw der Waffengleichheit als
Ausprägung des Gebots zur rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung (Art 3 Abs 1
iVm Art 20 Abs 3 GG).
Vor Gericht haben die Parteien eine formell gleiche Rechtsposition, das Gericht
hat auf prozessuale Chancengleichheit zu achten (Vollkommer in Zöller, ZPO,
23. Aufl, Einl. Rn 102). In der mündlichen Verhandlung müssen die Parteien ihre
Vorträge grundsätzlich in freier Rede halten und dürfen nicht nur Schriftsätze ver-
lesen. Die Streitsache soll dadurch umfassend, aber konzentriert und nicht weit-
schweifend erörtert werden (vgl Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO,
63. Aufl, § 137 Rn 20 ff; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, § 137 Rn 10, jeweils mit
Nachweisen).
Die Beklagte hat in freier Rede vorgetragen und mittels eines Computers Auszüge
aus der Streitpatentschrift bzw aus als patentschädlich entgegengehaltenen
Druckschriften zur besseren Lesbarkeit und Verdeutlichung an die Wand des Ge-
richtssaals projiziert; sie hat nicht vorgelesen, sondern ihren freien Vortrag ledig-
lich durch bildliche Bezugnahme auf Schriftstücke unterstützt, die sich bereits bei
den Gerichtsakten befunden hatten und damit Gegenstand des Verfahrens waren.
Die Beklagte hätte eine ähnliche Wirkung durch Vorlage entsprechend vergrößer-
ter Textstellen in Papierform ohne weiteres erreichen können; sie hat sich durch
die Präsentation keinen prozessualen und auch keinen materiellrechtlichen Vorteil
verschafft. Die Klägerin ist dadurch in keiner Weise benachteiligt; im übrigen hat
sie sich während ihres Vortrags selbst der projizierten Merkmalsanalyse von An-
spruch 1 des Streitpatents bedient.
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II.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Übertragen codierter Daten, die ein
graphisches Bild in Form eines rechteckigen Gebietes innerhalb eines aktiven Vi-
deogebietes definieren, ein Verfahren zum Empfangen codierter Daten, einen
Sender, einen Empfänger und ein Bildsignal. Nach der Patentbeschreibung war im
Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt ein Verfahren zum Übertragen von
Textinformationen mit der Bezeichnung "Videotext" oder "Teletext" bekannt, wobei
die Übertragung zunächst mit einem analogen Fernsehsignal erfolgt sei. Inzwi-
schen werde weltweit die digitale Fernsehnorm MPEG2 zum Übertragen digitaler
Fernsehprogramme über Satelliten, Kabel, terrestrische Netzwerke und durch ver-
packte Medien, wie Tonband oder CD angewandt.
Das damals bekannte Übertragungssystem habe auf der Basis von Schriftzeichen
funktioniert, dh, dass zB ein Untertitel nur als Text und nicht als Graphik übertra-
gen worden sei. Das Aussehen des Untertitels sei also nicht mitübertragen wor-
den, sondern habe in der Hardware festgelegen; insoweit habe keine Gestaltungs-
möglichkeit hinsichtlich der Schriftart, der Anordnung von Zwischenräumen, der
graphischen Gestaltung oder der Verwendung von Farben bestanden. Probleme
habe es auch bei zusammengesetzten Schriftzeichen, zB chinesischen oder japa-
nischen Schriftzeichen, die nicht als Bild übertragen worden seien und erst sehr
aufwändig durch Zeichengeneratoren erzeugt werden mussten, gegeben. Dieses
Videotextsystem sei demnach in Qualität und Leistung sehr beschränkt gewesen.
Ziel der Erfindung ist, das bekannte System zu verbessern und insbesondere eine
universelle Lösung für mehrsprachige Untertitelung zu schaffen.
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III.
Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß ein Verfahren zum Übertragen codierter
Daten mit den folgenden Merkmalen:
1.2 Die codierten Daten definieren ein graphisches Bild in Form
eines rechteckigen Gebietes.
1.3 Das Gebiet befindet sich innerhalb eines aktiven Videogebie-
tes.
1.4 Die Pixel, die das genannte Gebiet bilden, werden durch die
codierten Daten einzeln definiert.
1.5 Die codierten Daten umfassen die Größe und Lage des ge-
nannten Gebietes.
1.6 Die codierten Daten umfassen eine Zeitmarke, welche die Zeit
darstellt, in der das genannte Gebiet wiedergegeben werden
soll.
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tä-
tigkeit.
Aus Druckschrift NK5 ist ein Verfahren zum Übertragen codierter Daten bekannt,
die ein grafisches Bild definieren (Sp 43 Z 52–58; Sp 36 Z 20–23) – Teilmerk-
mal 1.2.
Das durch das graphische Bild definierte Gebiet befindet sich innerhalb eines akti-
ven Videogebietes (Sp 9 Z 29–34: graphics or text will be overlaid onto the video
images; Sp 13 Z 11-13: graphics overlays) – Merkmal 1.3.
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Als Beispiele für graphische Bilder werden Fotografien (Sp 13 Z 9-14) erwähnt.
Fotografien werden üblicherweise pixelorientiert in digitaler Form gespeichert und
übertragen. Daraus lässt sich ohne weiteres schließen, dass die Pixel, die das Ge-
biet des graphischen Bildes bilden, zumindest dann, wenn Fotografien als graphi-
sche Bilder übertragen werden, durch die codierten Daten einzeln definiert sind –
Merkmal 1.4.
Die codierten Daten werden als sogenannte Datenobjekte (Sp 9 Z 12-24: data ob-
jects) in einem Transportstrom übertragen (Fig 12). Zu den codierten Daten, die
das graphische Bild definieren, gehören auch sogenannte Scripts, die eine Zeit-
marke enthalten, welche die Zeit festlegt, in der das genannte Gebiet wiedergege-
ben werden soll (Sp 9 Z 25 – 29). Außerdem umfassen die Scripts die notwendi-
gen Informationen, um die Präsentation zu strukturieren (Sp 9 Z 33-34). Da eine
Strukturierung der Präsentation durch die Größe und die Lage der genannten Ge-
biete erreicht wird, enthalten die Scripts somit auch Informationen über Größe und
Lage des genannten Gebietes. Damit umfassen die codierten Daten sowohl die
Zeitmarke als auch Informationen über die Größe und Lage des genannten Gebie-
tes – Merkmale 1.5, 1.6.
Aus NK5 ist nicht zu entnehmen, welche Form das Gebiet hat, in dem die Graphik
dargestellt wird. Für den Fachmann, einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit
Berufserfahrung und mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der Fernseh-
und Videotechnik, bietet sich jedoch die Rechteckform als besonders vorteilhaft
an, weil sie sich auf dem zeilenförmig aufgebauten Fernsehbild durch besonders
wenige Angaben (Adresse eines Eckpunktes, Zahl der Zeilen in vertikaler Rich-
tung und Zahl der Bildpunkte in horizontaler Richtung) festlegen lässt. Für die
Rechteckform spricht auch, dass Fotografien, die nach NK5 als graphische Bilder
in Frage kommen, in der Regel eine rechteckige Form besitzen und sich die
Rechteckform zudem besonders gut für die Darstellung von Schrift eignet. Es liegt
daher für den Fachmann nahe, für die graphischen Bilder die Rechteckform zu
wählen.
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Im Unterschied zu den in der Patentschrift beschriebenen Ausführungsbeispielen
betrifft NK5 zwar nicht die Darstellung von Untertiteln, sondern ein interaktives
Multimediasystem, mit dem Informationen an die Fernsehgeräte von Abonnenten
entsprechend deren Anforderungen verteilt werden können. Da aber der Patentan-
spruch 1 in seiner allgemeinen Fassung nicht auf die Darstellung von Untertiteln
beschränkt ist, kann dieser Unterschied die Patentfähigkeit des Gegenstands des
Patentanspruches 1 nicht begründen. Auch die bei dem Verfahren nach NK5 vor-
gesehene zusätzliche Übertragung von Daten in textcodierter Form (Sp 42 Z 65-
66) kann nicht zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen, da eine
solche zusätzliche Übertragung auch bei dem Gegenstand des Patentanspru-
ches 1 nicht ausgeschlossen ist.
Die nebengeordneten Patentansprüche 7, 13, 14 und 15 sind auf ein Verfahren
zum Empfangen codierter Daten, einen Sender zum Übertragen codierter Daten,
einen Empfänger zum Übertragen codierter Daten und ein Bildsignal mit codierten
Daten gerichtet. Diese Ansprüche enthalten im wesentlichen lediglich Merkmale,
die den Merkmalen des Gegenstands des Patentanspruches 1 entsprechen. Ihre
Gegenstände beruhen daher ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur
Begründung wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 hingewiesen.
Die Patentansprüche 2 bis 6 und 8 bis 12 sind ebenfalls nicht rechtsbeständig. Die
Klägerin hat diese echten Unteransprüche substantiiert angegriffen, die Beklagte
hat jedoch nicht im Einzelnen dargelegt, dass in ihnen Merkmale enthalten sind,
die eine erfinderische Tätigkeit begründen könnten. Auch der Senat vermag Der-
artiges nicht zu erkennen.
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 Satz 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm
§ 709 ZPO.
Schuster
Dr. Hartung
Klante
Dr. Zehendner
Höppler
Be/Pü