Urteil des BPatG vom 29.01.2001

BPatG (beschreibende angabe, bezeichnung, manager, software, beschwerde, verwaltung, publikum, marke, bezug, verwendung)

BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 40/00
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 49 851.9
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hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29.
Januar
2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren und Dienstleistungen
"Hard- und Software,
Erstellung von Software".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Frei-
haltungsbedürfnisses zurückgewiesen, weil es sich in Bezug auf die beanspruch-
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ten Waren und Dienstleistungen lediglich um einen beschreibenden Hinweis auf
deren Anwendung beim Scannen und Verwalten handle.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung ist ohne Erfolg geblieben.
Der Anmelder hat Beschwerde erhoben. Er hält mit weiteren Ausführungen das
angemeldete Zeichen in seiner Gesamtwirkung für schutzfähig.
Der Anmelder beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamtes vom 31.
März
1998 und vom
21. Oktober 1999 aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der Amtsakte
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Das an-
gemeldete Zeichen besteht ausschließlich aus Angaben (in Wort und Bild), die in
Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Bezeichnung wich-
tiger Merkmale dienen können und ist deshalb als beschreibende Angabe gemäß
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Der Wortteil "BARCODE MANAGER" bezeichnet eine für die beanspruchten Wa-
ren und Dienstleistungen bedeutsame Eigenschaft, die den Mitbewerbern des
Anmelders zum freien Gebrauch erhalten bleiben muss.
Das englische Wort barcode bedeutet in der deutschen Übersetzung Balken- oder
Strichcode und ist in dieser Bezeichnung nicht zuletzt durch die zwischenzeitlich
fast vollständig durchgeführte Kennzeichnung fast aller Produkte der Konsumgü-
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terindustrie mit dem EAN-Code (Europäisches Artikelnummerierungssystem) und
die Verwendung so genannter Scannerkassen weitgehend allgemein geläufig.
Selbst wenn in Einzelfällen dieser Ausdruck nicht verstanden werden sollte, so
handelt es sich dabei jedenfalls um den seit langem in dieser Form verwendeten
Fachbegriff, der schon aus diesem Grund nicht zugunsten eines einzelnen mono-
polisierbar ist.
Manager bedeutet in der englischen Sprache ursprünglich Verwalter, Führungs-
kraft, Geschäftsführer, Direktor (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, Teil 1,
Englisch-Deutsch, S 394) und ist in diesem Sinne auch im Deutschen geläufig.
Speziell für den Bereich der Computer wird dieser Ausdruck aber auch bereits seit
längerer Zeit nicht mehr nur personen-, sondern auch sachbezogen verwendet. So
sind etwa die Bezeichnungen Datei-, Programm- und Speichermanager
feststehende Fachbegriffe, wobei das Wort Manager, das ohnehin auch in
anderem Zusammenhang als eingedeutscht anzusehen ist, nicht übersetzt werden
kann, ohne den Fachbegriff zumindest schwerer verständlich zu machen.
Somit ist unter Bezeichnung BARCODE MANAGER eine Einrichtung (zumeist
softwaremäßig ausgestaltet) zu sehen, die barcodes erfasst, ausgibt oder ver-
waltet und insoweit den bereits eingeführten Begriffen Dateimanager und anderen
ohne weiteres vergleichbar ist.
Soweit der Anmelder sich auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts Tam-
bourette (Mitt 1986, 196) beruft, betraf diese Entscheidung ein sprachregelwidrig
gebildetes Wortzeichen, nämlich ein Wort, das in keiner lebenden Sprache nach-
gewiesen werden konnte. Davon kann aber hier gerade nicht ausgegangen wer-
den. Der Wortteil des angemeldeten Zeichens bedarf auch keiner interpretieren-
den Auslegung, sondern wird von den angesprochenen Verkehrskreisen, bei de-
nen es sich in erster Linie um Fachkreise handeln wird, weil nur diese mit der
Verwaltung von Barcodes näher befasst zu werden pflegen, ohne weiteres als
unmittelbarer Sachhinweis aufgefasst werden. Soweit es sich dabei um die Er-
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stellung von Software handelt, liegt mit der gewählten Bezeichnung auf der Hand,
dass es sich um ein Programm handelt, das die Verwaltung von Barcodes ermög-
licht. In gleicher Weise ist das fertig gestellte Softwareprogramm durch die ge-
wählte Bezeichnung gekennzeichnet. Ebenso kann es sich aber um ein fest instal-
liertes Computergerät handeln, also einen fest auf die Verwaltung von Barcodes
eingestellten Computer. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, wäre die Bezeich-
nung jedenfalls als Bestimmungsangabe freizuhalten, weil gerade bei Computer-
hardware nach wie vor von wesentlicher Bedeutung ist, ob sie für die vorgesehene
spezielle Software auch geeignet ist, insbesondere problemlos installiert und be-
trieben werden kann.
Auch die graphische Ausgestaltung des Anmeldezeichens führt nicht zur
Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens. Zwar sind die Möglichkeiten, Begriffe
bildlich darzustellen, oftmals sehr vielfältig, so dass sich das Freihaltebedürfnis am
Wort nicht ohne weiteres auch auf dessen bildliche Wiedergabe erstreckt. Handelt
es sich jedoch wie hier um ein Bild, das sich auf die Grundzüge eines Barcodes
beschränkt und diesen nach Art eines Piktogramms wiedergibt, so muss den
Mitbewerbern auch eine solche vereinfachte Darstellung zur freien Verwendung
auch in herausgestellter Form offen bleiben. Das gilt hier im besonderen deshalb,
weil der Bildteil nur den Wortteil BARCODE wiedergibt und ihn somit gleichsam
nur unterstreicht (vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 6.
Aufl, §
8
Rdnr 154 f.).
Schließlich führt auch die farbliche Gestaltung des Zeichens nicht zu seiner
Schutzfähigkeit. Farbgebungen können zwar markenfähig sein (vgl § 3 Abs 1 Mar-
kenG). Allerdings kann die farbige Ausgestaltung an sich schutzunfähiger Mar-
kenelemente schon von Haus aus kaum die Schutzfähigkeit begründen, schon
weil die bei der Anmeldung gewählte Farbgebung für die Bestimmung des Schut-
zes der Marke nicht ohne weiteres rechtsverbindlich ist (vgl. hierzu Altham-
mer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 149). Die Farbgebung muss jedenfalls
hinreichend auffällig sein, um vom Publikum überhaupt als Marke erkannt zu wer-
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den (Grundsatz der Selbständigkeit der Marke vom Produkt, vgl BGH NJW 1999,
1186 [1187] – Farbmarke gelb/schwarz). Diesen Anforderungen wird das Anmel-
dezeichen nicht gerecht. Die rote Farbe für den Schriftzug BARCODE hebt nur
diesen entsprechend seiner Bedeutung für die angemeldeten Waren und Dienst-
leistungen hervor, wobei ein roter Farbton einer in der Werbung beliebtesten
Farbtöne ist. Die Farbgebung des Wortes MANAGER ist normales dunkelblau und
unterscheidet sich insofern nicht von einer Standardfarbe für Schriftzeichen.
Schließlich ist die Farbgebung des stilisiert dargestellten Barcodes nicht genügend
auffällig. Zum einen handelt es sich auch hier um einen Durchschnittsfarbton. Zum
anderen sind Barcodes, die eventuell früher allein in schwarz-weiß gehalten
waren, mittlerweile in allen möglichen Farben verbreitet, so dass eine vom
Normalfall abweichende Farbgebung nicht vorliegt und daher auch vom Publikum
nicht als Besonderheit bemerkt wird.
Schließlich ist auch nicht zu übersehen, dass der juristisch beratene Anmelder den
Wortteil selbst als schutzunfähig ansieht, so dass auch deshalb ernsthaft zu
befürchten ist, er könnte nach Eintragung des Zeichens zumindest versuchen,
Dritte an der Verwendung des Begriffs BARCODE MANAGER zu hindern. Beruft
sich aber schon der Anmelder selbst nicht ausschließlich auf die besondere
Farbgebung des Anmeldezeichens, so kann auch nicht erwartet werden, dass das
normale Publikum, das im Zusammenhang mit der Werbung ständig mit allen
möglichen Farbtönen – auch wesentlich intensiveren als den hier vorliegenden –
konfrontiert wird, bei dem Anmeldezeichen eine zeichenrechtliche Besonderheit
ausschließlich in der gewählten Farbgebung sehen könnte.
Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.
Dr. Buchetmann
Voit
Schwarz-Angele
Hu
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Abb.1