Urteil des BPatG vom 19.06.2007

BPatG: stand der technik, gebrauchsmuster, fig, montage, breite, erfindung, antenne, mast, sucht, billigkeit

BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 418/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Juni 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
08.05
- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster 202 19 274
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Müllner sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und Dipl.-Ing. Höppler
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterab-
teilung I - vom 20. Februar 2006 aufgehoben.
2. Das Gebrauchsmuster 202
19
274 wird im Umfang der
Ansprüche 1 bis 6, 9, 10 und 12 bis 14 teilgelöscht.
3. Die Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen
tragen die Antragsgegner.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegner sind Inhaber des Gebrauchsmusters 202 19 274 mit der Be-
zeichnung „Antennenhalter“. Es ist am 11. Dezember 2002 beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt eingereicht und mit 22 Schutzansprüchen am 6. März 2003
in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Durch Inanspruchnahme der
inneren Priorität aus der deutschen Patentanmeldung 101 60 697.4 gilt deren An-
meldetag, 11. Dezember 2001, auch für das Gebrauchsmuster.
Die eingetragenen Schutzansprüche lauten:
1. Antennenhalter
(10) mit einer Montagebasis (18), einem An-
tennenmast (12; 52; 52') und Haltermitteln (14, 16; 54, 64; 54', 64')
zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei
die Montagebasis Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer Längsaus-
dehnung umfaßt,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Montagebasis (18) Befestigungselemente (24, 26) auf-
weist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren
oder Dachlatten befestigbar ist.
2. Antennenhalter (10) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-
net, dass die Haltemittel (14, 16; 54, 64; 54', 64') zur Befestigung
des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet
sind, daß eine Befestigung des Antennenmastes an der Montage-
basis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren
oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist.
- 4 -
3. Antennenhalter (10)
nach
Anspruch 1
oder 2,
dadurch
gekennzeichnet, dass die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet
sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen
Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis fest-
legbar ist.
4. Antennenhalter (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, da-
durch gekennzeichnet, dass die Haltemittel (14, 16; 54, 64;
54',, 64') derart ausgebildet sind, daß der Antennenmast in ver-
schiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar
ist.
5.. Antennenhalter (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 4, da-
durch gekennzeichnet, dass die Mittel zur Veränderung der
Längsausdehnung der Montagebasis wenigstens zwei ineinander-
greifende Rohre (20, 22) oder ein Rohr und eine in das Rohr ein-
greifende Stange umfassen.
6. Antennenhalter (10) nach Anspruch 5, dadurch gekennzeich-
net, dass die Rohre (20, 22) teleskopartig ineinanderschiebbar
sind.
7. Antennenhalter nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,
dass die Rohre bzw. das Rohr und die Stange zumindest partiell
ineinanderschraubbar sind.
8.
Antennenhalter nach Anspruch 5
oder 6,
dadurch
gekennzeichnet, daß die Rohre als Vierkantrohre (62; 62') ausge-
bildet sind.
- 5 -
9. Antennenhalter (10)
nach
Anspruch 5
oder 6,
dadurch
gekennzeichnet, dass die Rohre (20, 22) als Rundrohre ausgebil-
det sind.
10. Antennenhalter (10) nach einem der Ansprüche 5 bis 9, da-
durch gekennzeichnet, dass jedes Befestigungselement (24, 26)
an einem freien Ende eines der ineinandergreifenden
Rohre (20, 22) angeschweißt ist.
11. Antennenhalter (10) nach Anspruch 4 und einem der Ansprü-
che
5 bis
10, dadurch gekennzeichnet, dass die Haltemit-
tel (14, 16; 54, 64; 54', 64') derart ausgebildet sind, dass der An-
tennenmast (12; 52; 52') um eine zu den Mittelachsen der we-
nigstens zwei ineinandergreifenden Rohre (20, 22) parallele Achse
verschwenkbar ist.
12. Antennenhalter (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 11, da-
durch gekennzeichnet, dass die Befestigungselemente (24, 26)
Winkelprofile sind.
13. Antennenhalter (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 12, da-
durch gekennzeichnet, daß die Haltemittel (14, 16) kraftschlüssig
arbeiten.
14. Antennenhalter (10) nach Anspruch 13, dadurch gekennzeich-
net, dass die Haltemittel eine Schelle (14) und eine Gegen-
schelle (16) umfassen, welche durch Schrauben miteinander ver-
bindbar sind.
- 6 -
15. Antennenhalter nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet,
dass die Haltemittel wenigstens zwei Laschen umfassen, von de-
nen eine am Fuß eines Antennenmastes und eine an der Monta-
gebasis angebracht ist, wobei alle Laschen über einen Bolzen
oder eine Schraube derart miteinander verbindbar sind, daß der
Antennenmast um eine durch den Bolzen oder die Schraube ge-
bildete Schwenkachse verschwenkbar ist und wobei in wenigstens
einer der Laschen ein gekrümmtes Langloch, dessen Krüm-
mungsmittelpunkt auf der Schwenkachse liegt, derart vorgesehen
ist, daß der Antennenmast mittels einer weiteren Schraube in ei-
ner von mehreren Schwenkpositionen um die Schwenkachse
festklemmbar ist.
16. Antennenhalter nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch
gekennzeichnet, daß die Haltemittel (54, 64; 54', 64') formschlüs-
sig arbeiten.
17. Antennenhalter nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet,
dass die Haltemittel eine Schelle und eine Gegenschelle umfas-
sen, welche durch Schrauben derart miteinander verbindbar sind,
daß sie einen Abschnitt der Montagebasis zwischen sich ein-
klemmen, wobei auf der Außenseite des eingeklemmten Ab-
schnittes der Montagebasis eine Riffelung und auf der diesem Ab-
schnitt zugewandten Seite der Schelle und/oder der Gegenschelle
eine dazu komplementäre Riffelung vorgesehen ist.
18. Antennenhalter nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet,
dass die Haltemittel wenigstens zwei Laschen (54, 64; 54', 64')
umfassen, von denen eine (54; 54') am Fuß eines Antennenmas-
tes (52; 52') und eine (64; 64') an der Montagebasis (62; 62') an-
gebracht ist, wobei alle Laschen über einen Bolzen oder eine
- 7 -
Schraube derart miteinander verbindbar sind, daß der Antennen-
mast um eine durch den Bolzen oder die Schraube gebildete
Schwenkachse verschwenkbar ist und wobei die Laschen Boh-
rungen derart aufweisen, daß der Antennenmast mittels eines
weiteren Bolzens oder einer weiteren Schraube in einer von meh-
reren Schwenkpositionen festlegbar ist.
19. Antennenhalter nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet,
dass die Haltemittel drei Laschen umfassen, von denen zwei der-
art parallel zueinander angeordnet sind, daß die dritte Lasche zwi-
schen ihnen aufgenommen werden kann.
20. Antenne, insbesondere Satellitenantenne, dadurch gekenn-
zeichnet, daß sie an einem Antennenhalter gemäß einem der An-
sprüche 1 bis 18 befestigt ist.
21. Montagebasis für einen Antennenhalter gemäß einem der An-
sprüche 1 bis 19.
22. Antennenmast für einen Antennenhalter gemäß einem der An-
sprüche 1 bis 19.
Im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beantragten
die Antragsteller die Teillöschung im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 6, 10
und 12 bis 14, die Antragsgegner beantragten die Zurückweisung des Löschungs-
antrags im Umfang des Hauptanspruchs vom 22./24. November 2004, der die ein-
getragenen Ansprüche 1 bis 4 umfasst, hilfsweise im Umfang des Schutzan-
spruchs 23 vom 20. Februar 2006.
Der Schutzanspruch 23 vom 20. Februar 2007 lautet (Merkmale der eingetrage-
nen Ansprüche 1 bis 4 ausformuliert, Gliederungszeichen a) bis f) hinzugefügt):
- 8 -
23. Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis
(18), einem
Antennenmast (12; 52; 52')
und
Haltemitteln (14,16;
54, 64;
54', 64') zur Befestigung des Antennenmastes an der Montageba-
sis, wobei die Montagebasis Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer
Längsausdehnung umfasst,
dadurch gekennzeichnet,
a) dass die Montagebasis
(18) Befestigungselemente (24, 26)
aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren
oder Dachlatten befestigbar ist,
b) dass die Haltemittel (14, 16; 54, 64; 54', 64') zur Befestigung
des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet
sind, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Monta-
gebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren
oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist,
c) dass die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der
Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ
zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist,
d) dass die Haltemittel (14, 16; 54, 64; 54', 64') derart ausgebil-
det sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellun-
gen relativ zur Montagebasis festlegbar ist,
e) dass die Befestigungselemente
(24, 26) jeweils durch ein T-
Profil oder ein Winkelprofil gebildet sind, das an einem freien Ende
eines der ineinander greifenden Rohre bzw. Stangen (20, 22) an-
gebracht ist, und
f) dass die Befestigungselemente (24, 26) jeweils Bohrun-
gen (28) aufweisen, die in Längsrichtung des jeweiligen Befesti-
gungselements (24, 26) mit Abstand zueinander angeordnet sind
und die quer zur Längsrichtung des jeweiligen Befestigungsele-
ments (24, 26) räumlich versetzt angeordnet sind.
- 9 -
Gegenüber dem im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt be-
kanntgewordenen Stand der Technik
(D1) DE 297 14 098 U1,
(D2) DE 297 08 165 U1,
(D3) DE 200 11 701 U1und
(D4) DE 201 02 882 U1
hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts mit
Beschluss vom 20. Februar 2006 das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzan-
sprüche 1 bis 6, 10 und 12 bis 14 teilgelöscht, soweit es über den Schutzan-
spruch 23 vom 20. Februar 2006 hinausgeht.
Im Beschwerdeverfahren beantragen die Antragsteller den angefochtenen Be-
schluss aufzuheben und das Gebrauchsmuster im Umfang der Ansprüche 1
9
noch auf einen Katalogauszug der
(D5) Fa. KATHREIN Antennen Electronic: „Satelliten-Empfangsanlagen
und Empfangsantennen“, Katalog `99, S. 44
Sie sind der Auffassung, der Gegenstand des Schutzanspruchs
23 vom
20. Februar 2006 weise gegenüber dem Stand der Technik keinen erfinderischen
Schritt auf. Außerdem sei die versetzte Anordnung der Bohrungen (28) gemäß der
letzten Merkmalsgruppe des Schutzanspruchs 23 ursprünglich nicht als zur Erfin-
dung gehörend offenbart.
- 10 -
Die Antragsgegner beantragen (teilweise sinngemäß)
Hauptantrag:
Den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung
I vom
20. Februar 2006 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass
aus dem Tenor des Beschlusses deutlich hervorgeht, dass das
Gebrauchsmuster, soweit es über den Schutzanspruch 23 vom
20. Februar 2006 hinausgeht, lediglich im Umfang der nachfol-
gend genannten eingetragenen Ansprüche gelöscht wird:
- der Ansprüche 1 bis 6,
- des Anspruchs 10 soweit dieser auf einen der Ansprüche 1
bis 6 rückbezogen ist, und
- der Ansprüche 12 bis 14 soweit diese auf einen der Ansprü-
che 1 bis 6 oder auf den Anspruch 10 in dessen Rückbezug
auf einen der Ansprüche 1 bis 6 rückbezogen sind.
Hilfsantrag 1:
Den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung
I vom
20. Februar 2006 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass
aus dem Tenor des Beschlusses deutlich hervorgeht, dass das
Gebrauchsmuster, soweit es über den Schutzanspruch 23 vom
20. Februar 2006 hinausgeht und soweit es über den Schutzan-
spruch 24 gemäß Hilfsantrag 1 vom 27. März 2007 hinausgeht,
lediglich im Umfang der nachfolgend genannten eingetragenen
Ansprüche gelöscht wird:
- der Ansprüche 1 bis 6,
- des Anspruchs 10 soweit dieser auf einen der Ansprüche 1
bis 6 rückbezogen ist, und
- der Ansprüche 12 bis 14 soweit diese auf einen der Ansprü-
che 1 bis 6 oder auf den Anspruch 10 in dessen Rückbezug
auf einen der Ansprüche 1 bis 6 rückbezogen sind.
- 11 -
Hilfsantrag 2:
Die Löschung des Gebrauchsmusters im beantragten Umfang nur
soweit, als es über die Anspruchsfassungen gemäß Hilfsantrag 2
vom 27. März 2007 hinausgeht.
Hilfsantrag 3:
Die Löschung des Gebrauchsmusters im beantragten Umfang nur
soweit, als es über die Anspruchsfassungen gemäß Hilfsantrag 3
vom 27. März 2007 hinausgeht.
Hilfsantrag 4:
Die Löschung des Gebrauchsmusters im beantragten Umfang nur
soweit, als es über die Anspruchsfassungen gemäß Hilfsantrag 4
vom 27. März 2007 hinausgeht.
Hilfsantrag 5:
Die Löschung des Gebrauchsmusters im beantragten Umfang nur
soweit, als es über die Anspruchsfassungen gemäß Hilfsantrag 5
vom 27. März 2007 hinausgeht.
Hilfsantrag 6:
Den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung
I vom
20. Februar 2006 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass
aus dem Tenor des Beschlusses deutlich hervorgeht, dass das
Gebrauchsmuster nur insoweit gelöscht wird, als es angegriffen ist
und über den Schutzanspruch 23 vom 20. Februar 2006 sowie
über den Schutzanspruch 24 in der Fassung gemäß der Anlage
zum 6. Hilfsantrag vom 27. März 2006 hinausgeht.
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Hilfsantrag 7:
Den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung
I vom
20. Februar 2006 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass
aus dem Tenor des Beschlusses deutlich hervorgeht, dass das
Gebrauchsmuster nur insoweit gelöscht wird, als es angegriffen ist
und über den Schutzanspruch 23 vom 20. Februar 2006 sowie
über den Schutzanspruch 24 in der Fassung gemäß der Anlage
zum 7. Hilfsantrag vom 27. März 2006 hinausgeht.
Hilfsantrag 8:
Den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung
I vom
20. Februar 2006 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass
aus dem Tenor des Beschlusses deutlich hervorgeht, dass das
Gebrauchsmuster nur insoweit gelöscht wird, als es angegriffen ist
und über den Schutzanspruch 23 vom 20. Februar 2006 sowie
über den Schutzanspruch 24 in der Fassung gemäß der Anlage
zum 8. Hilfsantrag vom 27. März 2006 hinausgeht.
Anspruch 23 ist identisch mit Anspruch 9 der Hilfsanträge 2, 3, 4 und 5.
Anspruch 24 nach Hilfsantrag 1 ist identisch mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2
und identisch mit Anspruch 24 nach Hilfsantrag 6. Er lautet:
24. Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis
(18), einem
Antennenmast (12) und Haltemitteln (14, 16) zur Befestigung des
Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis
Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst,
dadurch gekennzeichnet dass
a) die Montagebasis Befestigungselemente (24, 26) aufweist,
mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder
Dachlatten befestigbar ist,
- 13 -
b) die Haltemittel zur Befestigung des Antennenmastes an der
Montagebasis derart ausgebildet sind, dass eine Befestigung des
Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der
Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montage-
basis möglich ist,
c) die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennen-
mast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur
Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist,
d) die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennen-
mast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis
festlegbar ist,
e) die Mittel zur Veränderung der Längsausdehnung der
Rundrohre
Rundrohr
umfassen,
f) die Haltemittel eine Schelle und eine Gegenschelle umfassen,
welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle und
die Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ih-
ren Schelleninnenseiten einklemmen, und
g) der Fuß des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der
Schelle angebracht ist.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist identisch mit Anspruch 24 nach Hilfsantrag 7. Er
unterscheidet sich von Anspruch 24 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merk-
mal f) wie folgt lautet (Änderungen unterstrichen):
f) die
Haltemittel
eine Schelle und eine damit verschraubbare
Gegenschelle umfassen, welche derart miteinander verbindbar
sind, dass die Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der
Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen,
und
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Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Anspruch 24 nach Hilfsan-
trag 1 dadurch, dass das Merkmal g) wie folgt lautet (Änderung unterstrichen):
g) der Fuß des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der
Schelle angeschweißt ist.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist identisch mit Anspruch 24 nach Hilfsantrag 8. Er
unterscheidet sich von Anspruch 24 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass die Merk-
male f) und g) wie folgt lauten (Änderungen unterstrichen):
f) die
Haltemittel
eine Schelle und eine damit verschraubbare
Gegenschelle umfassen, welche derart miteinander verbindbar
sind, dass die Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der
Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen,
und
g) der Fuß des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der
Schelle angeschweißt ist.
Die Antragsgegner führen aus, die geltenden Schutzansprüche seien gegenüber
dem Stand der Technik schutzfähig. Nach ihrer Auffassung konnte der Fachmann
zum Prioritätstag des Gebrauchsmusters aus dem Stand der Technik nur durch
einen erfinderischen Schritt zu den Gegenständen der verteidigten Schutzansprü-
che gelangen. Überdies müsse der Fachmann - ausgehend von der Druck-
schrift (1) - mehrere Gedankenschritte bewältigen, die zumindest in ihrer Gesamt-
heit auf einem erfinderischen Schritt beruhten.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der Gegenstand des Streitge-
brauchsmusters hat wegen mangelnder Schutzfähigkeit gegenüber dem Stand der
Technik in keiner der angegriffenen Fassungen Bestand.
Somit ist das Gebrauchsmuster in den Fassungen der Ansprüche 1 bis 6, 9, 10
und 12 bis 14 nach § 15, Abs. 1, Satz 1, GebrMG, nicht schutzfähig.
Das Streitgebrauchsmuster betrifft einen Antennenhalter mit einer Montagebasis,
einem Antennenmast und Haltemitteln zur Befestigung des Antennenmastes an
der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel zur Veränderung ihrer Längs-
ausdehnung umfasst, wie er aus der Druckschrift D1 bekannt ist.
Die aus zwei teleskopartig verschiebbaren Rohre der Montagebasis des Anten-
nenhalters nach der D1 sind unterhalb der Dachhaut horizontal zwischen zwei
Dachsparren einspreizbar. Dabei ermöglicht die Teleskopierbarkeit der Rohre eine
Anpassung an unterschiedliche Dachsparrenabstände. Der an der Montagebasis
befestigte Antennenmast der D1 wird nach oben durch die Dachhaut nach außen
geführt, so dass die Antenne oberhalb des Daches an dem Antennenmast be-
festigbar ist. Für die Durchführung des Antennenmastes ist es dabei erforderlich,
eine vorhandene Dachhaut aufzuschneiden und nach der Montage neu abzu-
dichten.
Aufgabe der Erfindung ist es, einen kompakten Antennenhalter mit einer größen-
mäßig variablen Montagebasis anzugeben, der in einfacher Weise, insbesondere
von einer einzigen Person montiert werden kann, ohne dass zur Montage des
Antennenhalters die Dachhaut aufgeschnitten werden muss.
Fachmann ist ein Techniker oder Meister der Fachrichtung Metallbau mit langjäh-
riger Erfahrung in der Entwicklung von Halteeinrichtungen für Antennenmasten.
- 16 -
Die Zulässigkeit der mit Streitbeschluss aufrechterhaltenen Fassung des An-
spruchs 23 gemäß Hauptantrag kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Zuläs-
sigkeit des Anspruchs 24 gemäß Hilfsantrag 1 in den dazu identischen oder modi-
fizierten Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 2 bis 8, da keiner dieser Ansprüche
schutzfähig ist.
Zur Prüfung der Schutzfähigkeit der angegriffenen Ansprüche sind zur Beurteilung
des erfinderischen Schritts die im Patentrecht entwickelten Grundsätze anzuwen-
den (BGH, X ZB 27/05, „Demonstrationsschrank“).
1) Zum
Hauptantrag
Der Gegenstand von Anspruch 23 mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf
einem erfinderischen Schritt.
Aus der in der Beschreibungseinleitung des Streitgebrauchsmusters dargelegten
Druckschrift D1 ist ein Antennenhalter 1 mit einer Montagebasis (Träger 3) be-
kannt, einem Antennenmast (Haltestange 2) und Haltemitteln (schlittenartige Füh-
rung 7, Schrauben 10, 11) zur Befestigung des Antennenmastes 2 an der Monta-
gebasis 3, wobei die Montagebasis 3 Mittel (teleskopierbare Rohre 4a, 4b) zur
Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst (Fig. 1 i. V. m. S. 2 le. Abs. bis S. 3
Z. 10). Die Montagebasis 3 weist Befestigungselemente (Halteplatten 5a, 5b) auf,
mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren 6 befestigbar ist (An-
spruch 1 i. V. m. Fig. 1; Merkmal a)), wobei die Haltemittel 7, 10, 11 derart ausge-
bildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen
relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist (Anspruch 7 i. V. m.
Fig. 1 ; Merkmal c)). Zur Befestigung an den Dachsparren weisen die Befesti-
gungselement 5a, 5b jeweils als Langlöcher 12a, 12b ausgeführte Bohrungen auf
(Fig. 1, 2; Merkmal f)
teilweise
).
- 17 -
Die Befestigungselemente bzw. Halteplatten 5a, 5b des Antennenhalters nach D1
sind ausgelegt für eine Befestigung der Montagebasis 3 an den seitlichen Flächen
der Dachsparren. Sie liegen damit unterhalb der üblicherweise auf den Dachspar-
ren angeordneten Dachhaut, so dass bei einer Installation des Antennenhalters
nach der Druckschrift D1 die Dachhaut für die Durchführung des Antennenmas-
tes 2 zwangsläufig zu öffnen und anschließend wieder fachgerecht zu verschlie-
ßen bzw. abzudichten ist. Außerdem ist der aus der D1 bekannte Antennenhalter
nur bei solchen Gebäuden installierbar, bei denen die seitlichen Flächen der
Dachsparren zugänglich sind.
Der für die Entwicklung von Antennenhaltern zuständige Fachmann befasst sich
nicht nur mit der Lösung von vorgegebenen konkreten technischen Problemen,
sondern ist allgemein um konkurrenzfähige Antennenhalter bemüht und berück-
sichtigt dabei deren möglichst breite Anwendbarkeit und einfachen Montageauf-
wand.
Der Fachmann hat daher Veranlassung, die Befestigung der Montagebasis 3 der-
art auszubilden, dass die Montagebasis 3 auch ohne den Mehraufwand einer Öff-
nung und anschließender Abdichtung der Dachhaut an Dachsparren befestigbar
ist und der Antennenhalter auch bei Gebäuden mit ausgebautem Dachgeschoss,
d.h. schwer zugänglichen seitlichen Flächen der Dachsparren, montierbar ist.
Aus seiner Fachkenntnis heraus ist ihm bspw. aus der Druckschrift D4 ein Anten-
nenhalter mit einer offensichtlich aus einer Grundplatte bestehenden Montageba-
sis bekannt, die oberhalb der Dachhaut an Dachsparren befestigbar ist. Dazu ist
die aus der Grundplatte bestehende Montagebasis mit Befestigungselementen
ausgebildet, die jeweils durch ein Winkelprofil gebildet sind, das jeweils an einem
freien Ende der Montagebasis angebracht ist, wobei die Befestigungselemente
bzw. Winkelprofile jeweils in Längsrichtung angeordnete Bohrungen aufweisen
(Fig. 3, 4; Merkmal e) und f)
teilweise
). Wie der Fachmann aus Fig. 4 der D4 ohne
weiteres erkennt, ist mit derart angeordneten Winkelprofilen eine Befestigung der
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Montagebasis an der Oberseite von Dachsparren ohne Öffnung der Dachhaut für
den Antennenmast ausführbar.
Will der Fachmann beim Gegenstand der Druckschrift D1 mit seiner in vorteilhafter
Weise an unterschiedliche Dachsparrenabstände anpassbaren Montagebasis aus
wirtschaftlichen Erwägungen heraus bspw. eine Durchführung des Antennen-
mastes durch die Dachhaut vermeiden, liegt es für ihn nahe, die Halteplat-
ten 5a, 5b des Gegenstandes der Druckschrift D1 durch die aus der Druckschrift
D4 bekannten Winkelprofile zu ersetzen und die Befestigung nach der Montage-
basis 3 der Druckschrift D1, wie in Fig. 4 der Druckschrift D4 ausgeführt, von der
Dachaußenseite her vorzunehmen.
Bei dem Gegenstand der D1 erfolgt eine gewünschte Ausrichtung des Antennen-
mastes 2, z. B. dessen lotrechte Einstellung, durch die Wahl des Befestigungsor-
tes der Halteplatten 5a, 5b an den Dachsparren. Diese Einstellmöglichkeit entfällt
jedoch bei der „Überdachmontage“ des mit Winkelprofilen nach der Druck-
schrift D4 ausgebildeten Gegenstandes der D1.
Gemäß Anspruch 5 der Druckschrift D1 besteht die Montagebasis 3 bzw. der Trä-
ger 3 aus Rohren mit nicht näher ausgeführtem, d. h. beliebigem Querschnitt. Al-
lein das Ausführungsbeispiel der Druckschrift D1 weist einen quadratischen Quer-
schnitt der Rohre auf. Dem Fachmann ist klar, dass er bei Verwendung eines
quadratischen Querschnittes für die Rohre bei „Überdachmontage“ eine lotrechte
Stellung des Antennenmastes nur für eine einzige bestimmte Dachneigung errei-
chen kann. Da er - wie bereits ausgeführt - selbstverständlich auch den wirtschaft-
lichen Erfolg im Auge hat, sucht er daher nach einer Lösung, mit der der Anten-
nenmast in verschiedenen Winkelstellungen festlegbar und der Antennenhalter
damit universell für verschiedene Dachneigungen einsetzbar ist.
Aus dem Kathrein Katalog für Satelliten-Empfangsantennen (Druckschrift D5)
kennt er einen Mast-Abstandshalter ZTI 01 als Haltemittel für (Antennen-)Masten,
- 19 -
mit dem ein Antennenmast offensichtlich in verschiedenen Winkelstellungen relativ
zur Montagebasis festlegbar ist (D5: S. 44 unten; Merkmal d)). Die Ausbildung des
Gegenstandes der Druckschrift D1 mit diesem Haltemittel drängt sich dem Fach-
mann geradezu auf, da er damit nahezu jede gewünschte Neigung des Anten-
nenmastes 2 bei allen gängigen Dachneigungen einstellen kann und ein derart
ausgebildeter Antennenhalter somit eine breite Anwendbarkeit aufweist. Zudem
erreicht er bei Verwendung des mit Schraubverbindungen ausgebildeten Halte-
mittels ZTI 01 (D5: S. 44 Figur zu ZTI 01), dass eine Befestigung des Antennen-
mastes 2 der D1 an der Montagebasis 3 auch nach Montage der Montagebasis 3
auf Dachsparren an der Montagebasis 3 möglich ist (Merkmal b)). Wie zudem aus
der D5 ersichtlich, ist das Haltemittel ZTI 01 zur Befestigung eines Antennenmas-
tes an einer als Rundrohr ausgebildeten Montagebasis ausgelegt. Es liegt daher
für den Fachmann auf der Hand, die in Anspruch 7 der Druckschrift D1 nicht näher
festgelegten teleskopierbaren Rohre der Montagebasis 3 ebenfalls als Rundrohr
auszubilden, um die Festlegung des Antennenmastes in verschiedenen Winkel-
stellungen zu ermöglichen.
Die Anordnung von (Befestigungs-)Bohrungen in einem Winkelprofil derart, dass
sie mit Abstand zueinander und quer zur Längsrichtung des jeweiligen Winkelpro-
fils räumlich versetzt angeordnet sind, betrifft eine dem Wissen und Können des
Fachmanns zuzurechnende Maßnahme, die durch die Druckschrift D5 belegt ist
(D5: S. 44 Abbildung zum Antennenmast-Schuh ZTM 01; Merkmal f)
Rest
).
Damit ist der Fachmann aber ohne einen erfinderischen Schritt bereits zum Ge-
genstand des Schutzanspruchs 23 nach einer der ODER-Alternativen gemäß
Hauptantrag gelangt.
2) Zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5
Die Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2, 3 und 4 sowie die Ansprüche 24 nach
den Hilfsanträgen 1, 6 und 7 umfassen jeweils den enger gefassten Gegenstand
des Anspruchs 24 nach Hilfsantrag 8 bzw. den Gegenstand des dazu identischen
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Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Aus-
führungen zum Hilfsantrag 5 zeigen - nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht,
sind auch die entsprechenden weiter gefassten Ansprüche der Hilfsanträge 1 bis 4
und 6 bis 8 nicht schutzfähig.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 umfasst die Merkmale a) bis d) des Anspruchs 23
nach Hauptantrag. Bezüglich der Merkmale a) bis d) wird deshalb auf das dort
unter Punkt 1) bereits Gesagte verwiesen.
Auch zu Merkmal e) kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag
verwiesen werden, siehe dort die 5 letzten Zeilen des drittletzten Absatzes.
Das bereits zum Hauptantrag angeführte Haltemittel ZTI 01 der Druckschrift D5
umfasst eine Schelle (halbkreisförmiger Teil der gezeigten Schelle) und eine damit
verschraubbare Gegenschelle (gerader Teil der gezeigten Schelle). Wird der Ge-
genstand der Druckschrift D1, wie unter Punkt 1) zum Hauptantrag ausgeführt, in
nahe liegender Weise mit diesem Haltemittel ausgebildet, sind konstruktionsge-
mäß die Schelle und die Gegenschelle derart miteinander verbindbar, dass die
Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis 3, d.h. ein als
Rundrohr ausgebildetes Rohr der Montagebasis 3, zwischen ihren Schelleninnen-
seiten einklemmen (D5: „ZTI 01“ S. 44 unten; Merkmal f)).
Bei dem Haltemittel ZTI 01 nach der Druckschrift D5 ist der Fuß des Antennen-
mastes offensichtlich an einer Schellenaußenseite der Schelle mittels einer
Schraubverbindung befestigt. Jedoch liegt es im Ermessen des Fachmannes, da-
für eine andere gängige Befestigungsart zu wählen, bspw. ein Anschweißen des
Fußes des Antennenmastes, wie es der Fachmann ohne weiteres Fig. 1 der
Druckschrift D1 durch die dort symbolhaft dargestellten Schweissraupen zwischen
dem Antennenmast 2 und dem Haltemittel 7 entnimmt.
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Damit gelangt der Fachmann ohne erfinderischen Schritt zum Gegenstand des
Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 nach einer seiner ODER-Alternativen.
Den Antragsgegnern ist zwar darin zuzustimmen, dass die vorstehend unter 1)
und 2) erörterten Maßnahmen mehrere gesonderte Schritte umfassen. Wie vor-
stehend gezeigt, handelt es sich dabei jedoch um eine routinemäßige Anwendung
des dem Fachmann zur Verfügung stehenden Wissens und Könnens. Überra-
schende kombinatorische Wirkungen sind nicht ersichtlich.
Bei dieser Sachlage könnte einem Anspruch 24 in einer der Fassungen der Hilfs-
anträge, der zusätzlich mit dem Merkmal f) des Anspruchs 23 ausgebildet würde,
ebenfalls keine Schutzfähigkeit zugestanden werden.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG
und §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entschei-
dung.
Müllner
Dr. Zehendner ist an der
Unterschrift infolge Ab-
ordnung an das Deutsche
Patent- und Markenamt
gehindert.
Müllner
Höppler
Pr