Urteil des BPatG vom 21.04.2004

BPatG: telekommunikation, unterscheidungskraft, vermietung, computer, zubehör, begriff, datenverarbeitung, wiedergabe, ausnahme, datenbank

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 49/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. April 2004
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 56 290.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21.
April
2004 durch die Vorsitzende Richterin
Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Mobile Office Optimizer
ist am 19. November 2002 für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthal-
ten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Daten-
aufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für
geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (aus-
genommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 35:
Werbung und Geschäftsführung;
Klasse 36:
Finanzwesen; Immobilienwesen;
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Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleis-
tungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu
und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von
Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenver-
arbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Pla-
nung von Einrichtungen für die Telekommunikation
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 hat die Anmelderin beantragt, das Ver-
zeichnis der Waren und Dienstleistungen wie folgt zu beschränken:
Klasse 9:
Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthal-
ten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Daten-
aufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für
geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
alle vorgenannten Waren ausgenommen Batterien und Zubehör
mit Ausnahme von Telekommunikationsausstattung für Kraftfahr-
zeuge.
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Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel).
Alle anderen Waren- und Dienstleistungsklassen bleiben unbe-
rührt.
Damit war in Klasse 9 der Zusatz „alle vorgenannten Waren ausgenommen Batte-
rien und Zubehör mit Ausnahme von Telekommunikationsausstattung für Kraft-
fahrzeuge“ aufgenommen worden und in Klasse 16 die Wörter „oder Plastik“ ent-
fallen.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 12. Januar 2004 vollständig im Umfang des ur-
sprünglich eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses wegen feh-
lender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das Zeichen bestehe ausschließlich
aus beschreibenden Angaben und sei in seiner Gesamtheit ohne weiteres im
Sinne einer Optimierungseinrichtung für das mobile Büro verständlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie
im Wesentlichen vor, dass es bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit auf die
Marke in ihrer Gesamtheit ankomme. Trotz der beschreibenden Bedeutung der
einzelnen Bestandteile lasse sich eine beschreibende Verwendung des Gesamt-
zeichens nicht ermitteln. Außerdem ergebe die Kombination der Bestandteile in
Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen klaren
Aussagegehalt. Die Marke sei daher weder als Sachangabe freizuhalten noch
fehle ihr die erforderliche Unterscheidungskraft.
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Die Anmelderin beantragt,
die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem angemeldeten
Zeichen fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit ist vom hinsichtlich der Waren der
Klasse 9 und 16 eingeschränkten Verzeichnis auszugehen, wie im Sachverhalt
aufgeführt.
Diese Einschränkung wurde im Beschluss der Markenstelle unberücksichtigt ge-
lassen. Eine Zurückverweisung gemäß § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG ist jedoch nicht
veranlasst. Angesichts der Geringfügigkeit der Einschränkung ist nicht davon
auszugehen, dass die Markenstelle unter Zugrundelegung des eingeschränkten
Verzeichnisses anders entschieden hätte. Dies gilt insbesondere unter dem Ge-
sichtspunkt, dass es sich nicht um eine tatsächliche Einschränkung handelt. Der
Ausnahmevermerk in Klasse 9 betrifft die Waren „Batterien und Zubehör“, die im
Verzeichnis nicht enthalten sind und daher nicht vom Schutz ausgenommen wer-
den können. Auch die Einschränkung in Klasse 16 auf „insbesondere bedruckte
und/oder geprägte Karten aus Karton“ wirkt sich auf den Schutzumfang nicht aus,
weil der Zusatz „insbesondere“ nur eine beispielhafte Aufzählung einleitet und an-
ders als der Zusatz „nämlich“ keine Einschränkung des vorangestellten Oberbe-
griffs darstellt (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 32 Rdn 91). Die von
der Anmelderin beantragte Einschränkung hatte aber letztlich keinen Einfluss auf
das Ergebnis der Entscheidung, weil dem angemeldeten Zeichen auch unter Be-
rücksichtigung der Einschränkung jedenfalls die erforderliche Unterscheidungs-
kraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt.
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2. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke in-
newohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-
chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unter-
scheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,
so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn das
Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vorder-
grund stehende Sachaussage darstellt (st Rspr; vgl BGH GRUR 1999, 1089
- YES; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Dies ist hier der Fall.
2.1. Das angemeldete Zeichen ist aus den englischsprachigen Begriffen „Mobile
Office“ und „Optimizer“ zusammengesetzt. Wie von der Markenstelle zutreffend
ausgeführt, ist der Ausdruck „Mobile Office“ im Bereich der Informations- und
Kommunikationstechnologie weit verbreitet. Er entspricht dem deutschen Begriff
„mobiles Büro“ und bezeichnet allgemein Bürotätigkeiten, die unabhängig von Zeit
und Ort erbracht werden können (vgl zB http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de
zum Stichwort „mobiles*“). Der Begriff „Optimizer“ in der wörtlichen Übersetzung
„Optimierer“ bezeichnet im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung eine Ein-
richtung oder ein Programm, das der Optimierung, also der Verbesserung eines
Programms oder eines Systems dient (vgl Brockhaus, Computer und Informa-
tionstechnologie, 2003, S 660; Feretti, Wörterbuch der Elektronik, Datentechnik,
Telekommunikation und Medien, 3. Aufl 2004, Teil 2: Englisch-Deutsch, S 655;
Pons, Fachwörterbuch Datenverarbeitung 1997, S 264). In der Gesamtheit be-
deutet das Zeichen daher „Optimierungseinrichtung für das mobile Büro“. Der An-
nahme dieses beschreibenden Sinngehalts steht nicht entgegen, dass sich dem
Begriff „Mobile Office Optimizer“ keine konkreten Einzelheiten der Optimierung
bzw. Leistungssteigerung entnehmen lassen, denn durch den gängigen Begriff
des „Mobile Office“ ist der Anwendungsbereich der Optimierung hinreichend prä-
zisiert (vgl BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).
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2.2.
Auf Grund des beschreibende Aussagegehalt versteht das angesprochene
Publikum die angemeldete Wortfolge in Verbindung mit den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen ohne weiteres als Sachangabe.
Die in Klasse 9 beanspruchten Waren „elektrische, elektronische, optische, Mess-,
Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9
enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wieder-
gabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger;
Datenverarbeitungsgeräte und Computer, alle vorgenannten Waren ausgenom-
men Batterien und Zubehör mit Ausnahme von Telekommunikationsausstattung
für Kraftfahrzeuge“ können eine Optimierungseinrichtung für ein mobiles Büro
darstellen oder im Zusammenhang mit einer solchen Einrichtung Verwendung fin-
den. So kann es sich dabei um Geräte handeln, die die technischen
Voraussetzungen zum Aufbau einer Kommunikationsverbindung über ein
Netzwerk zu einem bestimmten zentralen Server herstellen, um Daten mit hoher
Geschwindigkeit aktuell abzufragen und somit die Tätigkeit im mobilen Büro zu
optimieren bzw um Datenträger, die solche Daten speichern.
Für die Waren „Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ be-
schreibt das Zeichen lediglich deren thematischen Inhalt. Bezüglich der
beanspruchten Waren „Büroartikel (ausgenommen Möbel)" gilt, dass dazu auch
Stifte zählen, mit denen man nicht nur schreiben, sondern auch manuell Daten
über kleinförmige Tastaturen oder Berührungsschirme, wie zB bei tragbaren
Computern, eingeben kann. Die beschreibende Bedeutung des Zeichens erstreckt
sich daher auch auf den beanspruchten Oberbegriff (vgl BGH GRUR 2002, 261,
262 - AC).
Hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung und Geschäftsführung; Finanzwesen;
Immobilienwesen“ ist zu berücksichtigen, dass die dabei anfallenden Bürotätig-
keiten auch vor Ort beim Kunden erbracht werden können. Dabei ist ein
leistungsfähiges mobiles Büro mit einer schnellen Zugriffsmöglichkeit auf
Kundendaten, Produkt- oder Verkaufsinformationen und Ähnliches bedeutsam.
Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen Dienstleistungen
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und ihrer optimierten Erbringung mittels eines mobilen Büros versteht das
angesprochene Publikum auch insoweit nur die im Vordergrund stehende
Sachaussage und nicht den Unternehmenshinweis (vgl BPatG GRUR 2004, 333,
334 - Zeig der Welt dein schönstes Lächeln).
Die Dienstleistungen „Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrich-
tungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erstel-
len von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Daten-
bank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken so-
wie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung
von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung
von Einrichtungen für die Telekommunikation“ stehen ebenfalls in einem unmittel-
baren sachlichen Zusammenhang mit einem mobilen Büro, weil sie die techni-
schen Voraussetzungen für dessen Betrieb schaffen. So erfolgt der Datenaus-
tausch zwischen dem als mobiles Büro verwendeten Computer und einem Netz-
werk mittels Telekommunikation. Die Dienstleistung der Softwareerstellung kann
Anwendungsprogramme zum Gegenstand haben, die darauf ausgerichtet sind, in
einem mobilen Büro unter Zugriff auf spezielle Datenbanken optimale Arbeitsbe-
dingungen zur Verfügung zu stellen. Ebenso können die Dienstleistungen einer
Datenbank durch schnelle Zugriffszeiten und Aufbereitung der Daten zur gestei-
gerten Leistungsfähigkeit eines mobilen Büros beitragen. Auch hinsichtlich dieser
Dienstleistungen erfasst das angesprochene Publikum daher nur die beschrei-
bende Bedeutung und nicht den Unternehmenshinweis.
Grabrucker Baumgärtner
Fink
Cl