Urteil des BPatG vom 14.06.2005

BPatG: unterscheidungskraft, eugh, internet, unternehmen, verkehr, anpreisung, wortmarke, begriff, montage, zubehör

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 148/03
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Juni 2005
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 36 313.3
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele und des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
LightyearsAhead
ist für die Waren und Dienstleistungen
„Beleuchtungseinrichtungen, insbesondere Leuchten und Leucht-
mittel für den Innen- und Außenbereich sowie Teile davon und
Zubehör, insbesondere Trafos, Kabel, Dimmer, Schalter sowie die
jeweiligen Teile zur Befestigung und Montage
Möbel, Spiegel, Rahmen sowie Teile davon und die notwendigen
Einrichtungen zur Montage und Befestigung Franchising, Lizenz-
erteilungen im Hinblick auf Unternehmenskonzept für Lichthäuser
bzw. Lichtplaner sowie Markennutzung
Installationen von Beleuchtungseinrichtungen und Möbeln; Repa-
ratur von Möbeln sowie Leuchten/Leuchtenteilen/Leuchtzubehör
Sammeln und Bereitstellen von Nachrichten und Informationen im
elektronischen Datennetz, Faxpolling, insbesondere jeweils für
Leuchten, Leuchtmittel und Zubehör sowie technische, gestalteri-
sche und innenarchitektonische Lichtplanung
Materialbearbeitung an Möbeln sowie Leuchten/Leuchtentei-
len/Leuchtenzubehör
Schulungen, insbesondere in der Lichttechnik, darunter in Waren-
kunde, speziell im Hinblick auf Leuchten, Leuchtmittel und Leuch-
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tenzubehör, Elektrotechnik, technische, gestalterische sowie (in-
nen-) architektonische Lichtplanung, Projektanalyse und Projekt-
management sowie für die erfolgreiche Umsetzung eines Fran-
chisesystems
Design von Beleuchtungseinrichtungen und Möbeln; Einrichtungs-
sowie technische, gestalterische und (innen-) architektonische
Lichtplanung; Dienstleistungen eines Baubetreuers, nämlich die
Vorbereitung und Durchführung fremder Bauvorhaben in organi-
satorischer, finanzieller und technischer Hinsicht, insbesondere im
Hinblick auf die Lichtplanung; Dienstleistungen eines Energie-
maklers, nämlich die Vermittlung von Verträgen über den Kauf von
Elektrizität und Gas“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat
die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die An-
meldung wegen bestehender Schutzhindernisse nach §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 Mar-
kenG zurückgewiesen (§ 37 Abs 1 MarkenG). Die angemeldete Marke bestehe
ausschließlich aus Angaben, die zur Beschreibung von Merkmalen der bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen im Verkehr dienen könnten. Wie eine In-
ternet-Recherche ergeben habe, werde der Begriff „Lightyears Ahead“ in seiner
Bedeutung „Lichtjahre voraus“ verwendet, um die Überlegenheit des eigenen Un-
ternehmens bzw der eigenen Produkte gegenüber Konkurrenzunternehmen bzw -
produkten hervorzuheben. Es handle sich um eine allgemeine Anpreisung, die für
beliebige Produkte und Leistungen passe und die im Hinblick auf die umfangrei-
che Verwendung im Internet freihaltebedürftig sei. Dabei lasse auch die Zusam-
menschreibung der beiden Worte mit Binnengroßschreibung des „A“ als eine ge-
ringfügige Abweichung von der orthographisch richtigen Schreibweise das Frei-
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haltebedürfnis an der Angabe nicht entfallen. Der angemeldeten Marke fehle wei-
terhin die erforderliche Unterscheidungskraft. Der englische Begriff werde in
Deutschland verstanden und lediglich als Werbeaussage, nicht aber als Hinweis
auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb eingeordnet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung
liegt das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht vor. Die angemeldete
Marke „LightyearsAhead“, die in der zusammengeschriebenen Form so nicht ver-
wendet werde, habe iSv „Lichtjahre voraus“ einen übertreibenden und vagen
Begriffsgehalt, der nicht erkennen lasse, in welcher Hinsicht die betreffenden Wa-
ren und Dienstleistungen Lichtjahre voraus seien. Es handle sich daher allenfalls
um eine allgemeine, nicht speziell waren- oder dienstleistungsbezogene Werbe-
aussage, nicht jedoch um eine Angabe, die in Alleinstellung bestimmte Merkmale
der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibe.
Mangels eines für die Waren und Dienstleistung beschreibenden Begriffsgehalts
fehle der angemeldeten Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Dabei sei
zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf das fehlende Freihaltebedürfnis nur ge-
ringe Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Anmeldemarke zu stellen
seien.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen,
insbesondere auf die der Anmelderin mit der Ladung übermittelten Rechercheer-
gebnisse des Senats.
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II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des
Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls das absolute
Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen
(§ 37 Abs 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke in-
newohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH MarkenR 2002, 231, 235 (Nr 35)
„Philips/Remington“; MarkenR 2003, 187, 190 (Nr 40) „Linde ua“; MarkenR 2004,
116, 120 (Nr 48) „Waschmittelflasche“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im
Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im
Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßli-
che Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und ver-
ständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (vgl EuGH aaO, (Nr 41) „Linde ua “; aaO, (Nr 50) „Waschmittelfla-
sche“).
Ausgehend hiervon fehlt einem Wortzeichen nach der Rechtsprechung zwar vor
allem dann die Unterscheidungskraft, wenn es von den angesprochenen Ver-
kehrskreisen lediglich als eine Angabe aufgefasst wird, die konkret die Art, Be-
schaffenheit oder sonstige Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistun-
gen beschreibt (vgl EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr 86) „Postkantoor“; GRUR
2004, 680, 681 (Nr 19) „BIOMILD“; BGH GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR
2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“). Das Schutz-
hindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist jedoch nicht auf diese auch von § 8
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Abs 2 Nr 2 MarkenG erfassten Tatestände beschränkt. Vielmehr kann einer
Wortmarke die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen als ihrem
etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (vgl EuGH GRUR 2004, 674, 677
(Nr 70, 86) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr 19) „BIOMILD“; BGH GRUR
2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2003, 1050 „Cityservice“; GRUR 2005,
417, 419 „BerlinCard“). Dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
unterfallen insbesondere auch Angaben, die den Verbrauchern lediglich eine für
die betreffenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehende
Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art vermitteln (vgl BGH GRUR 2000,
882, 883 „Bücher für eine bessere Welt“; GRUR 2001 1047, 1049 „LOCAL
PRESENCE, GLOBAL POWER“; BPatG BlPMZ 2001, 155 „HAPPINESS“; EuGH
GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr 35) „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“; EuG
GRUR Int 2003, 834, 835 f (Nr 29, 30) „BestBuy“; GRUR Int 2004, 944, 946
(Nr 29-32) „Mehr für Ihr Geld“).
Zwar ist der Anmelderin zuzugeben, dass die angemeldete englische Wortkombi-
nation „LightyearsAhead“ in der ihr nächstliegend und zweifelsfrei zukommenden
Bedeutung „Lichtjahre voraus“ nicht dazu geeignet ist, konkret Merkmale der von
der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen, bei denen
es sich um Beleuchtungseinrichtungen sowie damit im Zusammenhang stehende
Produkte oder Dienste handelt. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat,
wohnt der Wortkombination jedoch eine den angesprochenen Verkehrskreisen
ohne weiteres verständliche, in bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und
Dienstleistungen zutreffende, allgemein anpreisende Werbeaussage inne, auf-
grund der die angemeldete Marke im Verkehr nur als eine solche allgemeine Wer-
beanpreisung und nicht als eine auf die Herkunft der betreffenden Waren und
Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinweisende Marke aufge-
fasst werden wird.
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Die Wortfolge „Lightyears Ahead“ iSv „Lichtjahre voraus“ stellt insoweit keine neue
Wortschöpfung der Anmelderin dar, sondern ist ein gebräuchlicher Ausspruch, mit
dem – im übertragenen Sinn – ausgedrückt wird, dass jemand/etwas in irgendei-
ner Hinsicht einen sehr großen Vorsprung/Abstand vor jemand/etwas anderem hat
(vgl zB Collins Cobuild Englisch Dictionary, 2000, S 966 unter dem Stichwort „light
year(s)“: „…2 …She says the French education system is lightyears ahead of the
English one …“). Nach den bereits von der Markenstelle und den ergänzend vom
Senat getroffenen Feststellungen wird der englische Ausdruck „lightyears ahead“
ebenso wie der entsprechende deutsche Ausdruck „Lichtjahre voraus“ auch in der
Werbung eingesetzt, um den Vorsprung, den die beworbenen Produkte vor ande-
ren haben, herauszustellen (vgl hierzu auf der der Anmelderin vom Senat über-
mittelten Trefferliste der Google-Suche „lightyears ahead“ ua die markierten Tref-
fer „LightSpeed Networks – Keeping You LightYears Ahead of Your Competition“,
„Neowin.net … Their new laptops are lightyears ahead of anything they’ve ever
made. …“ sowie außerdem die Internet-Seite www.audiophysic.de, wo einem dort
vorgestellten Standlautsprecher “Kronos” das Attribut “Lichtjahre voraus“ zugeord-
net ist, ferner auf der Internet-Seite www.schneidwaren-solingen.de die Produkt-
beschreibung für zwei LED-Linser: „Um Lichtjahre voraus: LED-Lenser V12 Der
legendäre Erfolg unserer Photonenpumpen….“ sowie eine Internet-Seite über eine
Farbtöntechnologie „ColorExpress“, die wie folgt beworben wird: „Die neue
ColorExpress Töntechnologie Um Lichtjahre voraus“). Dabei erfüllt, wie die zuletzt
genannten Verwendungsbeispiele zeigen, der Ausdruck „(Um) Lichtjahre voraus“
bzw „lightyears ahead“ auch in Alleinstellung, ohne weitere sinnergänzend hinzu-
gefügte Wörter oder Sätze, seine werblich anpreisende Funktion.
Der Annahme einer allgemein werblichen Anpreisung steht ferner nicht entgegen,
dass der Ausdruck „Lightyears Ahead“ bzw „Lichtjahre voraus“ keine konkrete
Aussage darüber enthält, in welcher Hinsicht die so bezeichneten Produkte ande-
ren Erzeugnissen weit voraus sind. Denn bereits in der Aussage, dass gegenüber
Konkurrenz-Produkten oder -Dienstleistungen ein sehr großer Vorsprung besteht
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– in welcher Hinsicht auch immer – liegt eine zwar allgemeine, gleichwohl aber
klare und unmissverständliche Werbebotschaft (vgl zur Frage der begrifflichen Be-
stimmtheit allgemein beschreibender Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, BGH
GRUR 2000, 882, 883 „Bücher für eine bessere Welt“). Gerade im Hinblick auf die
Allgemeinheit dieser werblich anpreisenden Aussage trifft sie nicht nur in bezug
auf spezielle Waren oder Dienstleistungen mit bestimmten Eigenschaften zu, son-
dern ist grundsätzlich für Waren oder Dienstleistungen jeder Art, mithin auch für
die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen mit Schwerpunkt auf dem
Gebiet der Beleuchtungseinrichtungen und der Lichttechnik einsetzbar und ver-
ständlich. Die insoweit hinzukommende wortspielerische Assoziation des Aus-
drucks „Lightyears Ahead“ zu „Licht“ als dem Gegenstand der Waren und Dienst-
leistungen verleiht ihm keine, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisende Un-
terscheidungsfunktion, sondern verstärkt eher noch seinen werblichen Charakter.
Da sich die Wortkombination „Lightyears Ahead“ aus einfachen, dem inländischen
Publikum weitgehend geläufigen englischen Grundwörtern zusammensetzt, be-
stehen außerdem keine Bedenken, dass sie von überwiegenden Teilen der ange-
sprochenen inländischen Verkehrskreise ohne weiteres in ihrer, sich aus der wört-
lichen Übersetzung ergebenden Bedeutung „Lichtjahre voraus“ verstanden und
demgemäss nur als allgemeine Werbeanpreisung, nicht aber als eine unterschei-
dungskräftige Marke aufgefasst werden wird.
Soweit die Anmelderin die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke aus der
– unüblichen – Zusammenschreibung der Worte „Lightyears“ und „Ahead“ herlei-
ten möchte, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Wenngleich orthographisch
nicht ganz korrekt, handelt es sich jedoch bei der Zusammenschreibung zweier an
sich separater Wörter mit jeweils in der Mitte groß geschriebenem Anfangsbuch-
staben des angefügten Wortes um eine im Verkehr häufig anzutreffende werbeüb-
liche Schriftzuggestaltung, welcher die Verbraucher regelmäßig keine betriebsin-
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dividualisierende Kennzeichnungsfunktion beimessen (vgl BGH MarkenR 2003,
388, 390 „AntiVir/AntiVirus“).
Schließlich kann sich die Anmelderin nicht darauf berufen, dass wegen des Feh-
lens einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 Mar-
kenG geringere Anforderungen an die Annahme einer unterscheidungskräftigen
Marke zu stellen seien. Eine derartige, nach der früheren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts praktizierte rechtliche Differen-
zierung der erforderlichen Unterscheidungskraft einer Angabe nach dem Grad des
an dieser bestehenden Freihaltebedürfnisses hat der EuGH im Hinblick auf die
unterschiedlichen Voraussetzungen und die rechtliche Eigenständigkeit der abso-
luten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG ausdrücklich für un-
zulässig erklärt (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 727 (Nr 48) „Chiemsee“;
Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 63 f).
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb