Urteil des BPatG vom 21.11.2006

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BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 120/05
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. November 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 23 884.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
08.05
- 2 -
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 22. April 2005 die Wortmarke
MegaStar
für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemel-
det worden:
„06: transportable Bauten aus Metall, insbesondere Bauten mit
Flächen zum Anbringen von Werbemitteln, 19:
transportable
Bauten (nicht aus Metall), insbesondere Bauten mit Flächen zum
Anbringen von Werbemitteln; 20: Vitrinen aus Glas; Vitrinen aus
Kunststoff; 35: Werbung, insbesondere Planung und Durchführung
von Außenwerbung; Vermietung und Vermittlung von Werbeträ-
gern in der Außenwerbung; Erstellung und Anbringung von Wer-
bemitteln; Marketing; Beratung in Marketing; Marktforschung und
Marktanalyse“.
Die Markenstelle für Klasse
35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom
24. August 2005 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat aus-
geführt, dass es sich um eine werbemäßige Anpreisung dahingehend handle,
dass es sich bei den angemeldeten Waren um Spitzenprodukte handle und die
Dienstleistungen dazu dienten, diese hervorragenden Produkte anzubringen und
zu verwenden. Sowohl „Mega“ als auch „Star“ seien in die deutsche Sprache ein-
gegangen. Zudem werde der Gesamtbegriff auch bereits von anderen Anbietern
als der Anmelderin für vielerlei unterschiedliche Produkte als Hinweis auf beson-
dere Qualität verwendet.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie be-
antragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Sie hat vorgetragen, dass maßgeblich für die Prüfung der Unterscheidungskraft
die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise seien. Bei den hier begehrten Wa-
ren und Dienstleistungen seien die Abnehmer nicht Privatleute, sondern Unter-
nehmer, die regelmäßig mit solchen Waren und Dienstleistungen zu tun hätten
und folglich über gewisse Fachkenntnisse verfügten. Ausgehend davon sei eine
Unterscheidungskraft zu bejahen, denn die hier einschlägigen Fachkreise würden
in schlagwortartigen Anpreisungen keine Sachaussagen erkennen, sondern seien
es vielmehr gewohnt, die Produkte und Dienstleistungen auf ihre Qualität hin zu
untersuchen. Aber auch die übrigen Verbraucher würden „MegaStar“ als betriebli-
ches Unterscheidungsmittel auffassen. Denn die möglicherweise auch als solche
verstandene Anspielung auf die Person eines „Mega-Stars“ sei offenkundig eine
so stark überspitzte Anpreisung, dass die angesprochenen Verkehrskreise darin
keinen sachbezogenen Qualitätshinweis mehr erkennen würden. Die Anmelderin
verweist weiterhin auf Eintragungen der Marke „MegaStar“ in der Europäischen
Union und in Großbritannien sowie auf Gemeinschaftsmarken.
Der Senat hat die Anmelderin unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf
Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll
der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der als
Marke angemeldeten Bezeichnung jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft ge-
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mäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung im Er-
gebnis zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren und Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR
2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Dabei ist grundsätzlich ein
großzügiger Maßstab anzulegen, d. h. jede auch noch so geringe Unterschei-
dungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr. vgl.
BGH GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK; MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Keine
Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken,
denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienst-
leistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffs-
inhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 - POSTKANTOOR). Dies ist hier der
Fall.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den Begriffen „Mega“ und „Star“ geschrie-
ben in einem Wort mit einem Binnen-S zusammen.
Der aus dem englischen Sprachraum stammende Begriff „star“ ist eine im Deut-
schen zur Anpreisung der Spitzenstellung einer Ware oder einer Dienstleistung
gebräuchliche Qualitätsangabe (so die st. Rspr. vgl. BPatG, 28 W (pat) 53/03
- Alaska Star; 27 W (pat) 159/01 - ECOSTAR; 32 W (pat) 49/00 - Gemüse Star;
28 W (pat) 65/99 - HIGH TECH STAR; 33 W (pat) 127/00 - ID-STAR).
Mit der Voranstellung des Wortelements „Mega“ wird diese Sachaussage nur
werbebeschreibend verstärkt bzw. präzisiert. Wie bereits der Bundesgerichtshof in
seiner „Mega“-Entscheidung ausgeführt hat (BGH GRUR 1996, 770 - Mega), wird
dieses Wortelement in verschiedenen Wortbindungen auf die unterschiedlichsten
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Lebensbereiche bezogen verwendet (z. B. „Mega-Hit“; „Mega-Projekt“, „Mega-
stark“). Der Begriff wird daher im Wirtschaftsleben allgemein in seiner Bedeutung
als „besonders groß, mächtig, hervorragend“ zur Bezeichnung von Produkten
verstanden. Dementsprechend werden Wortbildungen in denen einem bereits für
sich genommenen beschreibenden Begriff zusätzlich das Wortelement „Mega“
vorangestellt wird, in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts als nicht
unterscheidungskräftig und/oder freihaltungsbedürftig angesehen. Hierfür hat der
Senat der Anmelderin in Form von PAVIS-Entscheidungszusammenfassungen
mehrere Beispiele mitgeteilt (vgl. BPatG, 33 W (pat) 415/02 - MEGALIFT; BPatG,
27 W (pat) 336/03 - Megaline; BPatG, 33 W (pat) 105/03 - MEGABOND). Auch
das HABM hat mehrfach entsprechende Entscheidungen zu dem Wortbestandteil
„Mega“ getroffen (vgl. HABM, RO304/99 - MEGAPOSTER; HABM, RO676/04
- MEGAREXIA).
Für die angemeldete Wortkombination „MegaStar“ die dementsprechend als werb-
lich beschreibender Ausdruck im Sinne eines besonders großen, hervorragenden
Produktes verständlich ist, kann nichts anderes gelten, da auch hier der rein werb-
lich beschreibende Bedeutungsgehalt klar erkennbar im Vordergrund steht.
Im Übrigen hat das Gericht bei einer Internetrecherche den Begriff „MegaStar“
teilweise bezogen auf Personen, teilweise aber auch auf verschiedene Waren
nachweisen können:
-
www.bruno-krauss.de: „Gartenschlauch MEGA-STAR“;
-
www.events.at: „Wer wird Megastar“,
- www.presseportal.de:
„Megastar Shakira exklusiv …“
- www.helloarticle.com:
„Der
Mega-Star der 80- und 90-er Jahre;
- www.antag.de:
„Der
Mega-Star in der 40-Liter-Klasse;
-
www.motorrad-bild.de: „Von der Reisschale zum Mega-Star“.
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Im Hinblick auf die hier begehrten Waren bringt der Begriff daher werbemäßig zum
Ausdruck, dass es sich um ein entsprechendes Spitzenprodukt handelt.
Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 kann der Gesamtbegriff von den
hier angesprochenen Verkehrskreisen, teils Fachkreise, teils das allgemeine
Publikum, so aufgefasst werden, dass Werbung angeboten wird, mit dem Ziel,
entsprechende Produkte zu „MegaStars“ zu machen. Auf dem Gebiet der
Unterhaltungsbranche kann Werbung auch dahingehend betrieben werden,
Personen zu einem Status als Megastars zu verhelfen.
Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise daher den beschreiben-
den und werblich anpreisenden Gesamtgehalt der Aussage ohne weiteres erken-
nen.
Schließlich kann sich die Anmelderin zur Frage der Schutzfähigkeit nicht mit Erfolg
auf Entscheidungen anderer Gerichte berufen. Voreintragungen bzw. andere
rechtliche Beurteilungen haben lediglich eine Indizwirkung (vgl. BGH GRUR 2001,
1046 - GENESCAN), sind aber für das Bundespatentgericht nicht verbindlich.
gez.
Unterschriften