Urteil des BPatG vom 10.02.2004

BPatG (marke, klasse, patent, einschränkung, zpo, rechtssicherheit, beschwerde, form, sitzung, bundespatentgericht)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 40/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 397 25 091
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 17. Oktober 2002 ist wirkungslos, so-
weit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 25 091
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 940 668 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 17. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 25 091 we-
gen des Widerspruchs aus der Marke 940 668 angeordnet. Dagegen hat die Mar-
keninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß
§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszu-
sprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten teilwei-
sen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
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Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb