Urteil des BPatG vom 09.04.2002

BPatG: beschreibende angabe, verkehr, wortmarke, unterscheidungskraft, betreiber, suchmaschine, dienstleistung, wörterbuch, englisch, markenschutz

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 230/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 40 310.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
BPatG 154
6.70
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beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 35 vom 31. Mai 1999 und 7. August 2000
aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 17. Juli 1998 die Wortmarke
"JobRobot"
für die Dienstleistungen
Klasse 35:
Marktforschung und Marktanalyse; Unternehmens-
beratung; Personalberatung, Werbung, Stellenver-
mittlung
Klasse 38: Sammeln und Liefern von Nachrichten und Informa-
tion, Ton- und Bildübertragung über elektronische Me-
dien, insbesondere Internet
Klasse 42:
Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 31. Mai 1999
gemäß § 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen
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und diese Entscheidung mit Erinnerungsbeschluß vom 7. August 2000 bestätigt.
Sie hat ausgeführt, daß der inländische Verkehr die Wortkombination "JobRobot"
bei ungezwungener Betrachtung ohne weiteres als Hinweis auf eine Job- oder
Stellen-Suchmaschine im Internet verstehen werde. Dies führe zu einem beschrei-
benden Begriffsinhalt für sämtliche angemeldeten Dienstleistungen.
Gegen diese Entscheidungen des Patentamts hat der Anmelder Beschwerde ein-
gelegt. Er beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben
und hat zuletzt mit Schriftsatz vom 5. April 2002 sein Dienstleistungsverzeichnis
wie folgt beschränkt:
Klasse 38:
Elektronische Erfassung und Weiterleitung
von Informationen zu Stellengesuchen und Stellenan-
geboten zur Verarbeitung in elektronischen Stellen-
märkten.
Er trägt vor, daß er eine Jobsuchmaschine betreibe. Betreiber von Jobbörsen
könnten auf der Website des Anmelders ein Formular mit den Daten ihres Ange-
bots ausfüllen. Der Anmelder prüfe, ob die so angemeldete Jobbörse für die Auf-
nahme in den Suchmechanismus geeignet sei; wenn dies bejaht werden könne,
programmiere er, der Anmelder, eine Schnittstelle für den Datenaustausch zwi-
schen Suchmaschine und Jobbörse so, daß die Jobbörse von der Jobsuchma-
schine erfasst werde. Interessenten, die die Jobsuchmaschine nutzten, erhielten
so Einträge der neu erfassten Jobbörse. Die Leistung werde gegenüber den Job-
börsen unentgeltlich erbracht.
Gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen habe sich die Marke im übrigen
gemäß § 8 Abs 3 MarkenG durchgesetzt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke "JobRobot" im Zusammenhang mit dem
nunmehr eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnis für unterscheidungskräftig
und nicht freihaltungsbedürftig, so dass ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41
MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2
MarkenG entgegenstehen. Die Frage, ob sich das Zeichen gemäß § 8 Abs 3
MarkenG durchgesetzt hat, kann daher dahingestellt bleiben.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnen-
den konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen ande-
rer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio
von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere des-
halb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf-
nimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungs-
weise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-
ordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der
deutschen oder einer sonstigen im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt
es keinen Anhalt dafür, dass einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Un-
terscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO
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- Partner with the Best; BGH 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR
YOU).
Die angemeldete Marke setzt sich aus den Begriffen "Job" und "Robot", im Deut-
schen "Roboter" bzw. "Automat" (Pons Collins Großwörterbuch Englisch-Deutsch
1997, Seite 1491), zusammen. Der Begriff "Robot" hat im Zusammenhang mit
dem Internet eine Bedeutungserweiterung dahingehend erfahren, daß er auch als
Synonym für Suchmaschinen verwendet wird. So bietet beispielsweise die
Internetseite der Wochenzeitung "Die Zeit" unter www.jobs.zeit.de einen
"Zeit-Robot" an, der Angebote von Universitäten und Firmen im Hinblick auf Stel-
lenangebote durchsucht; der "TV-Robot" der Zeitung "Generalanzeiger Bonn"
sucht aus den Fernsehprogrammen unter bestimmten Kriterien verschiedene
Filme heraus (www.prisma-online.de).
Im Hinblick auf Dienstleistungen, die mit den sich an Stellensuchende richtenden
Angeboten von Jobsuchmaschinen im Zusammenhang stehen, käme dem ange-
meldeten Zeichen daher ein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt zu, der
jedoch durch die Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses auf "die elek-
tronische Erfassung und Weiterleitung von Informationen zu Stellengesuchen und
Stellenangeboten zur Verarbeitung in elektronischen Stellenmärkten" nunmehr
ausgeschlossen worden ist. Denn es handelt sich jetzt um eine Dienstleistung, die
sich nicht an die Stellensuchenden und damit die Benutzer einer Jobsuchma-
schine wendet, sondern an die Betreiber von Jobbörsen. Deren Angebote werden
in entsprechenden elektronischen Netzen aufgenommen und verarbeitet. Die von
dem Anmelder angebotene Dienstleistung liegt quasi im Vorfeld der Tätigkeit einer
Jobsuchmaschine, so dass die hier beteiligten Verkehrskreise, fachlich orientierte
gewerbliche Kunden, allenfalls einen mittelbaren, entfernten Bezug zwischen der
Tätigkeit des Anmelders und den eigentlichen Aufgaben einer Jobsuchmaschine
und damit dem angemeldeten Zeichen herstellen werden können.
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2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a.
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeich-
nung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen kön-
nen. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann be-
steht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine sol-
che jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409
- PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausge-
schlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten,
sondern auch solche, die für den Verkehr wichtige und für die umworbenen Ab-
nehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die be-
treffenden Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814
- CHANCE; BGH aaO - FOR YOU).
Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "JobRo-
bot" nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zu-
sammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen ist derzeit
nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe be-
ruhenden Freihaltungsbedürfnisses kann deshalb nicht ausgegangen werden.
Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im
Zusammenhang mit den noch beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine
Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl