Urteil des BPatG vom 17.01.2005

BPatG (antragsteller, wiedereinsetzung in den vorigen stand, frist, ehefrau, einhaltung der frist, ablauf der frist, eigenes verschulden, zeitpunkt, wiedereinsetzung, verschulden)

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 14/04
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Januar 2005
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 200 23 377.7
(hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2005 unter Mitwirkung der Rich-
terin Werner als Vorsitzender sowie durch den Richter am LG Müller und den
Richter Reker
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beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle -
vom 26. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Der Antragsteller hat am 29. September 2003 eine Gebrauchsmusteranmeldung
mit der Bezeichnung "Fahrzeug-Navigationssystem" beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingereicht. Für diese Anmeldung hat er den für die deutsche Patent-
anmeldung 100 61 696.8 maßgebenden Anmeldetag vom 12. Dezember 2000 in
Anspruch genommen. Diese Patent-Anmeldung war mit Beschluß vom 22. Ju-
li 2002 zurückgewiesen, der Beschluß war dem Antragsteller am 30. Juli 2002 zu-
gestellt worden. Zusammen mit seiner Gebrauchsmusteranmeldung hat der An-
tragsteller den Antrag gestellt, ihn wieder einzusetzen in die Frist für die Abzwei-
gungserklärung.
Der Antragsteller meint, daß er die 2-Monats-Frist nach § 5 Abs 1 Satz 3 GebrMG
ohne Verschulden versäumt habe und deswegen die Wiedereinsetzung in diese
Frist zu Recht beantrage. Zu den tatsächlichen Gründen für die Fristversäumung
hat der Antragsteller wie folgt vorgetragen:
Nachdem sich abgezeichnet habe, daß seine Patentanmeldung 100 61 696.8
wahrscheinlich zurückgewiesen werden würde, hätten der Antragsteller und sein
Patentanwalt das weitere Vorgehen im einzelnen besprochen. Dabei sei ua die
Einreichung einer Abzweigungs-Gebrauchsmusteranmeldung in Betracht gezogen
worden. Später habe sich der Antragsteller dazu entschlossen, seine Patentan-
meldung nicht weiter zu verfolgen. Dementsprechend habe er mit Eingabe vom
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17. Mai 2002 beim DPMA eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Die Ent-
scheidung für oder gegen die Einreichung einer abgezweigten Gebrauchsmuster-
anmeldung habe sich der Antragsteller aus Kostengründen möglichst lange offen-
halten wollen. Am 30. Juli 2002 sei ihm der erwartete Zurückweisungsbeschluß in
Bezug auf die Patentanmeldung zugestellt worden. In einem Telefonat vom
28. August 2002 habe der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers diesen
nochmals mit allem Nachdruck darauf aufmerksam gemacht, daß nunmehr die ab-
gezweigte Gebrauchsmusteranmeldung, wenn gewünscht, bis spätestens
30. September 2002 eingereicht werden müsse und daß keine weitere Erinnerung
daran durch seinen Verfahrensbevollmächtigten erfolgen werde.
Am Samstag, den 21. September 2002, habe der Antragsteller seine Ehefrau
darum gebeten, auf jeden Fall in der darauffolgenden Woche den Verfahrensbe-
vollmächtigten des Antragstellers anzurufen und ihn mit der Einreichung einer ab-
gezweigten Gebrauchsmusteranmeldung zu beauftragen. Der Antragsteller selbst
habe zu diesem Zeitpunkt vor dem Antritt einer "mehr als einwöchigen" anstren-
genden Geschäftsreise gestanden und habe sich um die Gebrauchsmusteranmel-
dung nicht mehr kümmern können. Zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller von
dieser Geschäftsreise zurückgekehrt ist, ist nicht vorgetragen worden.
Frau L… habe die Erledigung des Auftrages ihres Mannes vergessen. Diese
Tatsache habe sich etwa ein Jahr später, bei einem Gespräch am 14. Septem-
ber 2003 zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau herausgestellt.
Frau L… sei nicht berufstätig und gewöhnt, als "Gehilfin" für ihren Mann, der
beruflich sehr eingespannt sei, geschäftliche Vorgänge zu erledigen.
Frau L… habe solche Aufgaben über viele Jahre zuverlässig und sorgfältig
erledigt, ohne daß bisher irgendeine wichtige Angelegenheit zu spät oder über-
haupt nicht erledigt worden wäre. Deswegen sei die Unterlassung der erbetenen
Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten ihres Mannes ein isoliertes, unvor-
hersehbares Ereignis.
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Mit Zwischenbescheid vom 27. November 2003 hat die Gebrauchsmusterstelle
dem Antragsteller mitgeteilt, daß mit einer Wiedereinsetzung nicht gerechnet wer-
den könne, weil der Antrag nicht gem § 123 Abs 2 Satz 1 PatG iVm § 21
Abs 1 GebrMG innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt
worden sei. Maßgebend sei der Zeitpunkt, zu dem die Unkenntnis des Antragstel-
lers von dem Unterbleiben der Anmeldung eines Gebrauchsmusters nicht mehr
unverschuldet gewesen sei. Der Antragsteller hätte spätestens Anfang des Jahres
2003 Bedenken haben müssen, ob die beabsichtigte Gebrauchsmusteranmeldung
erfolgt war, weil Anmeldungen für dieses Schutzrecht in der Regel innerhalb von
8 bis 12 Wochen zur Eintragung des Gebrauchsmusters führten. Gegen Ende des
Jahres 2002 hätte sich der Anmelder daher fragen müssen, weshalb er von sei-
nem anwaltlichen Vertreter noch keine Nachricht über die Eintragung seines Ge-
brauchsmusters erhalten hatte.
Demgegenüber ist der Antragsteller bei seiner Auffassung geblieben, daß seine
Unkenntnis von dem Unterbleiben der beabsichtigten Gebrauchsmusteranmel-
dung in der Zeit seit seiner Rückkehr von seiner Ende September 2002 angetrete-
nen Geschäftsreise bis September 2003 unverschuldet gewesen sei. Die deutsche
Patentanmeldung 100 61 696.8 sei seine erste Schutzrechtsanmeldung gewesen.
Im übrigen habe er sich auf die Zuverlässigkeit seiner Ehefrau und seines Verfah-
rensbevollmächtigten verlassen können und dürfen.
Für seine Rechtsauffassung hat sich der Antragsteller auf eine Reihe von Ge-
richtsentscheidungen berufen.
Mit Beschluß vom 26. Februar 2004 hat die Gebrauchsmusterstelle den Antrag auf
Wiedereinsetzung in die Frist nach § 5 Abs 1 Satz 3 zur Einreichung einer Ge-
brauchsmusteranmeldung mit der Erklärung, daß der für die deutsche Patentan-
meldung 100 61 696.8 maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen werde,
zurückgewiesen und diesen Beschluß auf der Linie des Bescheides vom 27. No-
vember 2003 begründet.
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Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der für die
Entscheidung des Gerichts folgendes zu Bedenken gegeben hat: Ende Au-
gust 2002 sei ihm nach langjähriger Zugehörigkeit zu einem Unternehmen gekün-
digt worden. Mit Wirkung vom 1. September 2002 habe er eine neue Tätigkeit auf-
genommen. Diese beruflichen Umstellungen hätten ihn sehr in Anspruch genom-
men. Bei allem Stolz des Antragstellers auf seine Erfindung gehöre die erfinderi-
sche Tätigkeit nicht zu seiner beruflichen Tätigkeit.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Ge-
brauchsmusterstelle - vom 26. Februar 2004 aufzuheben und dem
Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erklärung der Abzwei-
gung aus der deutschen Patentanmeldung 100 61 696.8 im Hinblick
auf die Anmeldung des Gebrauchsmusters 200
23
377.7 vom
29. September 2003 stattzugeben.
II
Der zulässigen Beschwerde des Antragstellers bleibt der Erfolg versagt; denn die
Entscheidung der Gebrauchsmusterstelle vom 26. Februar 2004 ist in der Sache
nicht zu beanstanden.
Gem § 5 Abs 1 Satz 3 GebrMG kann für eine Gebrauchsmusteranmeldung der
Anmeldetag einer früheren Patentanmeldung für dieselbe Erfindung bis zum Ab-
lauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats in Anspruch genommen wer-
den, in dem die Patentanmeldung sich erledigt hat. Diese Frist endete im vorlie-
genden Fall am Mittwoch, den 31. Oktober 2002. Der Beschluß vom 22. Juli 2002
des Deutschen Patent- und Markenamts, mit dem die Patentanmeldung des An-
tragstellers zurückgewiesen wurde, ist dem Antragsteller am 30. Juli 2002 zuge-
stellt worden. Die Rechtsmittelfrist für diese Entscheidung endete daher am Frei-
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tag, den 30. August 2002. Damit war die Patentanmeldung 100 61 696.8 vom
12. Dezember 2000 iSv § 5 Abs 1 Satz 3 GebrMG erledigt. Die Frist von zwei Mo-
naten für eine abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung endete demzufolge am
Mittwoch, den 31. Oktober 2002.
Bei dieser Sachlage ist der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers statthaft
iSv § 123 Abs 2 Satz 4 PatG iVm § 21 Abs 1 GebrMG, denn zum Zeitpunkt der
Antragstellung am 29. September 2003 lag der Ablauf der versäumten Frist noch
kein Jahr zurück.
Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Erklärung,
daß für die Gebrauchsmusteranmeldung vom 29. September 2003 der für die
deutsche Patentanmeldung 100 61 696.8 maßgebende Anmeldetag in Anspruch
genommen werde, ist jedoch unbegründet, weil der Antragsteller aus eigenem
Verschulden entweder die Frist für die Wahrnehmung seiner Rechte aus § 5
Abs 1 GebrMG oder die Frist von zwei Monaten nach § 123 Abs 2 Satz 1 PatG
iVm § 21 Abs 1 GebrMG versäumt hat.
Sofern die Einschaltung der Ehefrau des Antragstellers für die rechtzeitige Beauf-
tragung von dessen Verfahrensbevollmächtigten mit der Gebrauchsmusteranmel-
dung als Bevollmächtigung iSv § 167 BGB zu qualifizieren ist, ist das Verschulden
seiner Ehefrau dem Antragsteller wie eigenes zuzurechnen (vgl Schulte, Patent-
gesetz, 7. Auflage, § 123 Rdn 79 mwN; vgl auch § 32 Abs 1 Satz 2 VerwVerfG).
Hier hatte es die Ehefrau schuldhaft, nämlich in voller Kenntnis von den laufenden
Fristen und von der Bedeutung, die die geplante Gebrauchsmusteranmeldung für
den Antragsteller hatte, versäumt, den Verfahrensbevollmächtigten des Antrag-
stellers mit der Gebrauchsmusteranmeldung zu beauftragen. Bei dieser Beurtei-
lung geht der Senat von den Ausführungen des Antragstellers aus, wonach seine
Ehefrau ähnliche Aufträge in der Vergangenheit ausnahmslos zuverlässig erledigt
hat. Die volle Anerkennung dieses Umstandes ändert nichts an der Tatsache, daß
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die Ehefrau des Antragstellers im vorliegenden Fall ihren Auftrag vergessen und
mit diesem unentschuldigten Versäumnis die Fristversäumung verursacht hat.
Sofern der Vortrag des Antragstellers dahin zu würdigen ist, daß er seine Ehefrau
nicht als seine Vertreterin mit der Mandatierung des Patentanwalts betraute, son-
dern sie lediglich als Hilfsperson im Sinne eines Botens zur Übermittlung der Be-
auftragung mit der für eine wirksame Abzweigungserklärung rechtzeitigen Ge-
brauchsmusteranmeldung an den Patentanwalt eingeschaltet hat, liegt das Ver-
schulden des Antragstellers darin, daß er die Erledigung dieser Hilfstätigkeit nicht
von sich aus überprüft hat, sobald er von seiner Geschäftsreise zurückgekehrt
war. Der Antragsteller wäre gehalten gewesen, sich nach Beendigung der Ge-
schäftsreise zu vergewissern, daß die Angelegenheit ordnungsgemäß abgewickelt
und nicht, etwa durch unerwartete Schwierigkeiten, verzögert worden war. Diese
Obliegenheit wurde im vorliegenden Fall durch besondere Umstände verschärft:
Die Ehefrau des Antragstellers war in Schutzrechtsangelegenheiten gänzlich un-
erfahren. Gleichzeitig war ihr Auftrag, dem Patentanwalt die Nachricht von der
Mandatierung durch den Antragsteller zu übermitteln, dringlich; denn die Einhal-
tung der Frist für eine wirksame Abzweigung war für die Schutzfähigkeit des an-
zumeldenden Gebrauchsmusters und damit auch für seinen wirtschaftlichen Wert
entscheidend.
Der Antragsteller meint, er habe bei der von ihm beschriebenen Sachlage seine
Obliegenheiten rechtzeitig und vollständig wahrgenommen, weil er sowohl seine
Ehefrau als auch seinen Verfahrensbevollmächtigten in vergleichbaren früheren
Fällen als absolut verläßlich erlebt hatte. Der Senat geht von dem Sachvortrag des
Antragstellers aus, beurteilt aber die Obliegenheiten des Antragstellers anders:
Bei einer - auch aus der Sicht des Antragstellers - wichtigen und dringlichen An-
gelegenheit verlangt die Sorgfalt eines verantwortlichen Anmelders ein Mindest-
maß von Überwachung des Fortganges des geplanten Verfahrens. Seinem eige-
nen Sachvortrag zufolge hat der Antragsteller in dieser Richtung nicht etwa zu we-
nig, sondern nichts unternommen. Darin sieht der Senat die zurechenbare Oblie-
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genheitsverletzung (vgl zur Notwendigkeit, auch bewährte Hilfskräfte zu überwa-
chen Busse, Patentgesetz, 6.
Aufl, §
123 Rdnr
33; Schulte, aaO, §
123,
Rdnr 104 ff). Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß der Antragsteller im ent-
scheidenden Zeitraum besonderen beruflichen Belastungen ausgesetzt war, was
ihm eine sorgfältige Wahrnehmung aller seiner Obliegenheiten schwer gemacht
hat. Diese Umstände sind jedoch dem Risikobereich des Antragstellers zuzurech-
nen und können etwaige Obliegenheitsverletzungen nicht entschuldigen. Die Ge-
richtsentscheidungen, auf die sich der Antragsteller beruft, stellen diese Beurtei-
lung des Senats nicht in Frage.
Auf die Frage, ob der Antragsteller vor dem Ablauf der Frist für eine wirksame Ab-
zweigungserklärung am 31. Oktober 2002 oder erst danach von seiner Geschäfts-
reise zurückgekehrt ist, kommt es dabei im Ergebnis nicht an. Sofern der Antrag-
steller noch vor dem 31. Oktober 2002 von seiner Geschäftsreise zurückgekom-
men sein sollte, würde die Unterlassung der in seinem eigenen Interesse gebote-
nen Überprüfung der Erledigung der Botentätigkeit durch seine Ehefrau ein eige-
nes Verschulden des Antragstellers an der Versäumung der Frist nach § 5 Abs 1
Satz 3 GebrMG begründen. Denn bei umgehender Überprüfung hätte der Antrag-
steller noch die Zeit gehabt, seinen Verfahrensbevollmächtigten selber rechtzeitig
mit der abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung zu beauftragen.
Sollte der Antragsteller erst nach dem 31. Oktober 2002 von seiner Geschäftsreise
zurückgekehrt sein, so wäre die Unterlassung der gebotenen Überprüfungshand-
lung in vorwerfbarer Weise ursächlich für die Versäumung der 2-Monats-Frist gem
§ 123 Abs 2 Satz 1 GebrMG gewesen und dem Wiedereinsetzungsantrag des An-
tragstellers könnte deswegen nicht stattgegeben werden.
Für die Bestimmung des Fristbeginns nach § 123 Abs 2 S 1 PatG (mit Wegfall bzw
verschuldetem Fortbestehen des Hindernisses) ist zunächst zu klären, welcher tat-
sächliche Sachverhalt eine rechtzeitige Einreichung der Abzweigungserklärung
vereitelte, d.h. worin das geltend gemachte Hindernis bestand. Vorliegend bestand
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dieses Hindernis in der Unkenntnis des Antragstellers davon, daß seine Ehefrau
die Benachrichtigung des Patentanwalts vergessen hatte. Nach der Rechtspre-
chung (vgl BGHR ZPO § 234 Abs 2 Fristbeginn 10 mwN; BGH NJW 2000, 592 f)
gilt der die Fristwahrung zunächst hindernde Umstand nicht nur dann als behoben,
wenn er tatsächlich weggefallen ist, sondern bereits dann, wenn das Weiterbeste-
hen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann
(BGH NJW-RR 1990, 830 f.), d.h. wenn es durch einen sorgfältig agierenden An-
melder hätte beseitigt werden können (Zöller, ZPO, 24. Aufl, § 234 Rz 5b; Schulte,
Patentgesetz, 6. Aufl § 123 Rdnr 49). Der Antragsteller hat den Zeitpunkt seiner
Rückkehr von der Geschäftsreise nicht mitgeteilt und zu der Dauer dieser Reise
nur vorgetragen, daß sie länger als eine Woche dauern sollte. Bei diesem Sach-
vortrag kann davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller spätestens zum
Jahreswechsel, also zum 31. Dezember 2002, von dieser Reise zurückgekehrt
war. Spätestens von diesem Zeitpunkt an hätte es dem Antragsteller oblegen, sei-
ne Frau auf die Beauftragung des Patentanwalts anzusprechen. Da er das schuld-
haft unterließ, begann spätestens von diesem Zeitpunkt an die 2-Monats-Frist des
§ 123 Abs 2 Satz 1 PatG zu laufen, die demzufolge spätestens am Freitag, den
28. Februar 2003 abgelaufen ist. Das war weit mehr als zwei Monate vor Einrei-
chung des Wiedereinsetzungsantrages des Antragstellers.
Werner Müller
Reker
Be