Urteil des BPatG vom 24.11.2004

BPatG: marke, patent, obsiegen, kostenregelung, aufklärungspflicht, glaubhaftmachung, veröffentlichung, verwechslungsgefahr, verhandlungsgrundsatz

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 60/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 399 13 801
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, des Richters von Schwichow und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse
des Deutschen Patent- und Markenamts -
Markenstelle für
Klasse 7 – vom 16. Dezember 2002 und vom 28. Januar 2004
aufgehoben.
Der Widerspruch aus der Marke 396 13 568 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Widersprechende, deren Marke 396 13 568 „Dia-Speed“ seit dem 4. Juli 1996
für Waren der Klasse 7 (Maschinenwerkzeuge) eingetragen ist, hat Widerspruch
erhoben gegen die Eintragung der jüngeren Marke 399 13 801 „DIA QUICK“.
Diese Marke ist ebenfalls für Waren der Klasse 7 eingetragen; die Veröffentli-
chung ist am 9. September 1999 erfolgt.
Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei
Beschlüssen eine Verwechslungsgefahr bejaht, denn die Marken stünden sich bei
möglichen identischen Waren zumindest in ihrem Sinngehalt (schnelles Diamant-
werkzeug) zu nahe.
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Hiergegen hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerde-
schriftsatz vom 16. Februar 2004 hat sie die Einrede der Nichtbenutzung erhoben.
Dieser Schriftsatz ist der Widersprechenden am 28. April 2004 zugestellt worden.
Eine Äußerung hierauf ist nicht erfolgt, insbesondere hat die Widersprechende
weder eine Benutzung behauptet und dargetan, noch hat sie einen Terminsantrag
gestellt.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der patentamtlichen Beschlüsse,
denn wegen der fehlenden Glaubhaftmachung der Benutzung können auf Seiten
der Widersprechenden keine Waren berücksichtigt werden (§ 43 Abs 1 Satz 3
MarkenG).
Die Markeninhaberin hat die Benutzung zulässig bestritten, denn die Benutzungs-
schonfrist der Widerspruchsmarke war bereits am 4. Juli 2001 abgelaufen. Sie war
auch nicht verpflichtet, diese Einrede bereits im Verfahren vor der Markenstelle zu
erheben. Innerhalb der Grenzen eines rechtzeitigen Vorbringens prozessualer An-
griffsmittel kann dies vielmehr ohne weiteres auch erst im Beschwerdeverfahren
geschehen. Die Erhebung der Einrede zusammen mit der Einlegung der Be-
schwerde war in jedem Fall rechtzeitig, die Widersprechende hatte damit ausrei-
chend Zeit, um zur Benutzung vorzutragen.
Dies ist nicht geschehen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die Widerspre-
chende die Einrede im Schriftsatz übersehen hat. Gleichwohl ist es nicht Sache
des Gerichts, sie über dieses Versehen aufzuklären. Die Ausgestaltung des Be-
nutzungszwangs ist im registerrechtlichen Markenverfahren dem Beibringungs-
und Verhandlungsgrundsatz unterstellt. Dies bedeutet, dass die Aufklärungspflicht
des Gerichts nach § 139 ZPO dort ihre Grenze findet, wo dies eine Stärkung der
prozessualen Position der einen Partei und damit gleichzeitig eine Schwächung
der anderen Partei nach sich ziehen würde (vgl Ströbele, Hacker, Markengesetz,
- 4 -
7. Aufl., § 43 Rdz 75). Der Widersprechenden war in den nunmehr vergangenen
fast sieben Monaten durchaus zuzumuten, sich im Beschwerdeverfahren zu äu-
ßern und zumindest Terminsantrag zu stellen, womit eine Zurückweisung im
schriftlichen Verfahren ausgeschlossen wäre. Wenn das Gericht in einer derarti-
gen Situation, die nur zu einem Obsiegen der Markeninhaberin führen kann, der
Widersprechenden Gelegenheit gäbe entsprechend vorzutragen, würde dies die
prozessualen Ansprüche der Markeninhaberin zunichte machen. Eine Widerspre-
chende, deren Benutzung der Marke bestritten wird, kann somit weder darauf ver-
trauen, dass sie vom Gericht zur Vorlage von Benutzungsunterlagen aufgefordert
wird, noch, dass Termin zur mündlichen Verhandlung nach § 69 Nr. 3 MarkenG
wegen Sachdienlichkeit anberaumt wird. Befindet sich eine Marke außerhalb der
Benutzungsschonfrist und ist aufgrund der patentamtlichen Entscheidungen zu-
dem bekannt, dass es auf die Benutzung ankommen kann, so ist einer Wider-
sprechenden durchaus zuzumuten auch ohne Hinweis des Gerichts auf die Ein-
rede der Markeninhaberin in angemessener Zeit zu reagieren.
Die Widersprechende hat dies nicht getan, womit der Widerspruch zurückzuwei-
sen war und die Beschwerde Erfolg hat.
Eine Kostenauferlegung abweichend der Kostenregelung gemäß § 71 Abs 1 Mar-
kenG war nicht veranlasst.
Stoppel von
Schwichow
Schwarz-Angele
Bb