Urteil des BPatG vom 12.04.2006

BPatG: papier, eugh, markenregister, mitbewerber, gehalt, star, urlaub, kennzeichnung, begriff, verkehr

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 16/05
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. April 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 15 823.2
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. April 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
TissueTech
als Kennzeichnung für die Waren „Filze und Siebe sowie Transportbänder für Pa-
piermaschinen, Zementmaschinen und Zellstoff- und Zellulose-Maschinen“.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei-
dungskraft zurückgewiesen, denn die Marke sei aus zwei unmittelbar beschrei-
benden Bestandteilen zusammengesetzt. „Tissue“ sei die Bezeichnung für eine
besondere Art von Papier („Tissue-Papier“) und „Tech“ sei die gängige und wer-
beübliche Abkürzung für „Technik“. Der Gesamtbegriff bedeute also nichts ande-
res als „Gewebetechnik“ und werde vom angesprochenen Verkehr auch nur im
Sinne dieser beschreibenden Bedeutung und nicht als Produktkennzeichnung ver-
standen.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich zwar nicht
gegen die Beurteilung des Bestandteils „Tissue“, meint aber „Tech“ sei für die be-
teiligten Verkehrskreise mehrdeutig, denn damit könnten die technischen Merk-
male des Produkts selbst aber auch des Herstellungsverfahrens gemeint sein.
Zudem habe die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung
auf dem betreffenden Warensektor gefunden, womit ein Freihaltebedürfnis der
Mitbewerber nicht nachweisbar sei.
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II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis der beschreibenden
freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Das angemeldete Zeichen besteht aus zwei Worten bzw. Wortteilen, von denen
ein jedes ein für die beanspruchten Filze und Siebe wesentliches Merkmal un-
zweideutig und unmittelbar beschreibt.
Die Wortkombination „TissueTech“ ist zusammengesetzt aus „Tissue“, dem Na-
men für eine bestimmte Papiersorte (Verwendung z. B. bei Papiertaschen- oder
Küchentücher) und „Tech“, dem erkennbaren Hinweis auf „Technik“. Das Zeichen
besteht somit nicht nur aus zwei Begriffen, die jeweils eine bedeutsame Eigen-
schaft der Waren beschreiben, sondern es ist auch in seiner Gesamtaussage un-
mittelbar beschreibend, denn der Begriff „Tissue-Technik“ benennt direkt und un-
mittelbar die (technische) Funktion der angemeldeten Produkte bei der Herstellung
von (Tissue) Papier. Im Übrigen würde auch die bloße Zusammenfügung solch
schutzunfähiger Worte nur dann die Schutzunfähigkeit beseitigen, wenn die Kom-
bination der Worte zu einer Wort-Neuschöpfung führt, die mehr ist als die bloße
Summe der beschreibenden Worte. Das neu entstandene Wort muss sich viel-
mehr hinreichend weit von dem Eindruck entfernen, der bei der Zusammenfügung
der beschreibenden Bestandteile entsteht (EuGH, MarkenR 2004, 111 - BIOMILD,
MarkenR 2004, 99 - Postkantoor). Dass mit dem Wort „Technik“ die Technizität
des Endproduktes selbst oder aber die Technologie bei der Herstellung gemeint
sein kann, beseitigt nicht den beschreibenden Gehalt der Aussage, denn es reicht
aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise von mehreren in Betracht
kommenden Bedeutungen einer einzigen Aussage einen beschreibenden
Charakter beimessen (EuGH, Mitt. 2004, 28 - Doublemint; BGH, MarkenR 2005,
402 - Star Entertainment, MarkenR 2004, 345 - URLAUB DIREKT). Auch der Um-
stand, dass die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung
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gefunden hat, ändert nichts an der Schutzunfähigkeit des Zeichens, denn steht der
unmittelbar beschreibende Aussagegehalt einer Bezeichnung fest, so reicht dies
aus für das schützenswerte Bedürfnis der Mitbewerber an der Freihaltung einer
derartigen Angabe (st. Rspr. z. B. EuGH, GRUR 1999, 723 - Chiemsee).
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften