Urteil des BPatG vom 26.02.1998

BPatG (stand der technik, breite, umfang, gegenstand, fachmann, verhandlung, zusammenwirken, patent, muster, gebrauchsmuster)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 435/08
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. März 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster 299 24 761
(hier: Löschungsantrag)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
1. Die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin
werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin (Beschwerdeführerin 2) ist Inhaberin des mit Anmeldetag
19. Februar 1999 am 23. Juni 2005 in das Register eingetragenen, lt. der Bezeich-
nung ein "Zugelement für einen Aufzug" betreffenden deutschen Gebrauchsmus-
ters 299 24 761 (Streitgebrauchsmuster). Das Streitgebrauchsmuster, für das die
Prioritäten der Anmeldungen US 09/031 108 vom 26. Februar 1998 und
US 09/218 990 vom 22. Dezember 1998 geltend gemacht wurden, geht auf die am
31. März 2005 eingereichte Gebrauchsmusteranmeldung mit dem Aktenzeichen
299 24 751 zurück und wurde auf dem Wege der Abzweigung in Anspruch ge-
nommen.
- 3 -
Mit Einreichung der ungeteilten Gebrauchsmusteranmeldung 299 24 751 hatte die
Antragsgegnerin die Erklärung abgegeben, dass der für die Patentanmeldung
PCT/US 99/ 03658 (Europ. regionale Phase 99 908 282.9) maßgebende Anmel-
detag, der 19. Februar 1999, in Anspruch genommen wird.
Der mit der Anmeldung eingereichte und der Eintragung zugrundeliegende An-
spruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Aufzugsystem mit einer Kabine (14) und einem Gegenge-
wicht (16), wobei der Traktionsantrieb eine von einer Maschi-
ne (20) angetriebene Traktionsscheibe (24; 58; 86) sowie ein Zug-
element (22) aufweist, das die Kabine und das Gegengewicht mit-
einander verbindet und aufhängt, um Hebekraft für die Kabine be-
reitzustellen, wobei das Zugelement eine Breite (w), eine Dicke (t)
gemessen in der Biegerichtung sowie eine mit der Traktionsschei-
be zusammenwirkende Eingriffsfläche aufweist, die durch die Brei-
tendimension des Zugelements gebildet ist, wobei das Zugele-
ment ein Dimensionsverhältnis, das definiert ist als das Verhältnis
der Breite (w) relativ zu der Dicke (t), von größer als Eins aufweist
und wobei das Zugelement eine Mehrzahl einzelner Lasttrage-
stränge (26; 34; 36; 38; 96) aufweist, die in eine gemeinsame
elastomere Umhüllungsschicht (28) eingeschlossen sind, wobei
die Umhüllungsschicht die einzelnen Stränge voneinander trennt
und die Eingriffsfläche zum Zusammenwirken mit der Scheibe bil-
det sowie eine Übertragung von Traktion von der Scheibe auf die
Lasttragestränge bewirkt, um die Kabine und das Gegengewicht
zu bewegen, und wobei die Traktionsscheibe eine Traktionsfläche
aufweist und die Eingriffsfläche des Zugelements (22) eine Kontur-
komplementär zur der Traktionsfläche der Scheibe aufweist."
- 4 -
Für den Wortlaut der auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen, der Eintragung
zugrundeliegenden Schutzansprüche 2 bis 46 wird auf die DE 299 24 761 U1 ver-
wiesen.
Die Antragstellerin hat am 17. Januar 2006 die Löschung des Gebrauchsmusters
im Umfang sämtlicher Schutzansprüche beantragt. Nach Ihrer Auffassung ist der
Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG nicht
schutzfähig; im Übrigen gehe die Lehre des Streitgebrauchsmusters nach § 15
Abs. 1 Nr. 3 über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ur-
sprünglich eingereicht worden ist.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen und zu-
sammen mit der Begründung Formulierungsvorschläge zu geänderten Schutzan-
sprüchen nach mehreren Hilfsanträgen vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deut-
schen Patent- und Markenamtes am 21. Februar 2008 hat die Antragsgegnerin die
Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters im Umfang von mit Schriftsatz vom
13. September 2007 vorgelegten bzw. benannten Schutzansprüchen – in einer
dort noch als Hilfsantrag 1 bezeichneten Fassung - nach einem Hauptantrag, hilfs-
weise im Umfang des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schutzan-
spruchs 1 beantragt, an den sich gemäß diesem Hilfsantrag die Ansprüche 3 und
4 sowie 7 bis 13 und 23 bis 46 in der eingetragenen Fassung anschließen sollen.
Die Fassung des Schutzanspruchs 1 der Antragsgegnerin gemäß Hauptantrag im
Löschungsverfahren lautet in der Merkmalsgliederung der Gebrauchsmusterabtei-
lung (ohne Bezugszeichen):
1
HL
Aufzugsystem mit einem Traktionsantrieb, einer Kabine
und einem Gegengewicht, wobei der Traktionsantrieb eine
von einer Maschine angetriebene Traktionsscheibe
- 5 -
2
HL
sowie ein Zugelement aufweist,
2.1
HL
das die Kabine und das Gegengewicht miteinander verbin-
det und aufhängt, um Hebekraft für die Kabine bereitzu-
stellen,
2.2.1
HL
wobei das Zugelement eine Breite (w), eine Dicke (t) ge-
messen in der Biegerichtung sowie
2.2.2
HL
eine mit der Traktionsscheibe zusammenwirkende Ein-
griffsfläche aufweist, die durch die Breitendimension des
Zugelements gebildet ist,
2.3
HL
wobei das Zugelement ein Dimensionsverhältnis, das defi-
niert ist als das Verhältnis der Breite (w) relativ zu der Di-
cke, von größer als Eins aufweist und
2.4
HL
wobei das Zugelement eine Mehrzahl einzelner, runder
Lasttragestränge aufweist,
2.4.1
HL
die in eine gemeinsame elastomere Umhüllungsschicht
eingeschlossen sind,
2.4.2
HL
wobei die Umhüllungsschicht die einzelnen Stränge vonei-
nander trennt und
2.4.3
HL
die Eingriffsfläche zum Zusammenwirken mit der Scheibe
bildet
2.4.4
HL
sowie eine Übertragung von Traktion von der Scheibe auf
die Lasttragestränge bewirkt, um die Kabine und das Ge-
gengewicht zu bewegen, und
3
HL
wobei die Traktionsscheibe eine Traktionsfläche aufweist,
3.1
HL
die auf die mit dem Zugelement zusammenwirkende Brei-
te eine Kontur mit mehreren in Umfangsrichtung verlau-
fenden Vertiefungen besitzt,
3.2
HL
und die Eingriffsfläche des Zugelements in der Breite kom-
plementär zu der Traktionsfläche der Scheibe konturiert
ist,
- 6 -
3.3
HL
so dass die Eingriffsfläche das Zugelement während des
Zusammenwirkens mit der Scheibe führt.
Die Fassung des Schutzanspruchs 1 der Antragsgegnerin gemäß Hilfsantrag im
Löschungsverfahren lautet in der Merkmalsgliederung der Gebrauchsmusterabtei-
lung (ohne Bezugszeichen):
1
IL
Aufzugsystem mit einem Traktionsantrieb, einer Kabine
und einem Gegengewicht, wobei der Traktionsantrieb eine
von einer Maschine angetriebene Traktionsscheibe
2
IL
sowie ein Zugelement aufweist,
2.1
IL
das die Kabine und das Gegengewicht miteinander verbin-
det und aufhängt, um Hebekraft für die Kabine bereitzu-
stellen,
2.2.1
IL
wobei das Zugelement eine Breite (w), eine Dicke (t) ge-
messen in der Biegerichtung sowie
2.2.2
IL
eine mit der Traktionsscheibe zusammenwirkende Ein-
griffsfläche aufweist, die durch die Breitendimension des
Zugelements gebildet ist,
2.3
IL
wobei das Zugelement ein Dimensionsverhältnis, das defi-
niert ist als das Verhältnis der Breite (w) relativ zu der Di-
cke, von größer als Eins aufweist und
2.4
IL
wobei das Zugelement eine Mehrzahl einzelner, runder
Lasttragestränge aufweist,
2.4.1
IL
die in eine gemeinsame elastomere Umhüllungsschicht
eingeschlossen sind,
2.4.2
IL
wobei die Umhüllungsschicht die einzelnen Stränge vonei-
nander trennt und
2.4.3
IL
die Eingriffsfläche zum Zusammenwirken mit der Scheibe
bildet
- 7 -
2.4.4
IL
sowie eine Übertragung von Traktion von der Scheibe auf
die Lasttragestränge bewirkt, um die Kabine und das Ge-
gengewicht zu bewegen,
3.1
IL
wobei die Traktionsscheibe eine Traktionsfläche aufweist
und die Eingriffsfläche des Zugelements eine Kontur kom-
plementär zu der Traktionsfläche der Scheibe aufweist,
4
IL
wobei die Eingriffsfläche derart geformt ist, dass sie das
Zugelement während des Zusammenwirkens mit der
Scheibe führt,
5
IL
wobei die Traktionsfläche einen Durchmesser (D) auf-
weist, und wobei der Durchmesser (D) in seitlicher Rich-
tung variiert, um einen Führungsmechanismus während
des Zusammenwirkens des Zugelements und der Scheibe
zu schaffen,
6
IL
wobei die einzelnen Stränge einen runden Querschnitt
aufweisen,
7
IL
wobei die einzelnen Stränge aus Metall gebildet sind,
8
IL
wobei die einzelnen Stränge aus einer Mehrzahl einzelner
Drähte gebildet sind, die Drähte mit einem Durchmesser
von weniger als 0,25 mm beinhalten,
9
IL
wobei die Mehrzahl der Drähte in einem verdrillten Muster
vorliegt, durch das Litzen aus mehreren Drähten sowie ei-
nem zentralen Draht gebildet sind,
10
IL
wobei das Litzenmuster als Muster definiert ist, bei dem
mehrere Drähte um einen zentralen Draht verdrillt sind,
11
IL
wobei die Mehrzahl der Stränge jeweils in einem Muster
vorliegt, das mehrere Litzen um eine zentrale Litze herum
aufweist.
- 8 -
Die Antragstellerin ist dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch im Übrigen ent-
gegengetreten und hat in der mündlichen Verhandlung die umfassende Löschung
des Streitgebrauchsmusters beantragt.
Berücksichtigt wurden folgende Dokumente:
D1
GB 2 134 209 A
D2
GB 2 162 283 A
D3
GB 1 362 514 A
D4
JP 09 02 1084 A (einschließlich Abstract und englischspra-
chiger Übersetzung)
D5
US 5 461 850
D6
"Keilriemen, eine Monografie", Verlag Ernst Heyer, Essen,
1972
D7
"Maschinenelemente,
Gestaltung
und
Berechnung";
K.-H. Decker, Carl-Hanser-Verlag, München, 1995 (vgl. PA
Bd. II, Bl. 143 bis 166)
D8
"Maschinenelemente"; G. Niemann, Springer-Verlag, Berlin,
1986
D9
DE 2 136 540 A1
D10
D11
zung)
D12
GB 21 36 540 A)
D13
D14
D15
D16
- 9 -
In der Streitgebrauchsmusterschrift sind folgende Druckschriften genannt:
U1
US 4 022 010
U2
US 4 624 097
U3
US 4 887 422
U4
US 5 566 786.
Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren wurde noch auf die der Abzweigung zu-
grundeliegenden Patentanmeldung PCT / US 99 / 03658 Bezug genommen, die
mit der WO 99/43885 A1 veröffentlicht wurde, Bezug genommen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Gebrauchsmusterabteilung I – hat das
Gebrauchsmuster mit Beschluss vom 21. Februar 2008 teilgelöscht, soweit es
über die Fassung gemäß dem Hilfsantrag der Antragsgegnerin vom
21. Februar 2008 hinausgeht, im Übrigen den Löschungsantrag zurückgewiesen.
Die Antragsstellerin
die Ansicht, dass
- die Abzweigung des Stammgebrauchsmusters und die Beanspruchung des An-
meldetags und der Prioritäten der PCT-Stammanmeldung unwirksam sein sol-
len mit der Folge, dass hierdurch neuheitsschädlicher Stand der Technik ent-
steht;
- die deutsche Übersetzung des Begriffs "defined" in "gebildet" eine "unzulässige
Verallgemeinerung" beinhalten soll, auch das in der verteidigten Fassung ent-
haltene Wort "aufhängt" soll eine unzulässige Erweiterung bedingen;
- 10 -
- der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 Merkmale enthalten soll, die in der ersten
Prioritätsanmeldung US 09/031 108 nicht enthalten seien, mithin die Priorität
vom 26. Februar 1998 zu Unrecht beansprucht sei und dem Gebrauchsmuster
nur die Priorität vom 22. Dezember 1998 (US 09/218 990) zukäme;
- dem Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag die Erfindungshöhe feh-
le.
Zur Stützung ihres übrigen Vorbringens hat sie noch folgende Dokumente vorge-
legt:
D17
WO 98/29326 A1
D20
Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge.
Die Antragsgegnerin
nächst beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtsbe-
ständigkeit im Umfang des bisherigen Hauptantrags festzustellen. Mit Schriftsatz
vom 19. Juni 2009 reicht sie neue Anspruchsätze zur Verteidigung des Streitge-
brauchsmusters gemäß einem neuen Hauptantrag sowie vier Hilfsanträgen ein;
mit Schriftsatz vom 24. Februar 2010 stellt sie fünf weitere Hilfsanträge.
Zur Stützung ihres Vorbringens verweist sie noch auf folgende Dokumente:
AG8
Europäische Norm EN 81-1 vom Feb. 1998
AG11
- 11 -
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht im Umfang die-
ses Hauptantrags verteidigte, mit Schriftsatz vom 19. Juni 2009 vorgelegte
Schutzanspruch 1 lautet wie folgt:
"Aufzugsystem mit einem Traktionsantrieb, einer Kabine (14) und
einem Gegengewicht (16), wobei der Traktionsantrieb eine von ei-
ner Maschine (20) angetriebene Traktionsscheibe (24; 58; 86) so-
wie ein Zugelement (22) aufweist, das die Kabine und das Gegen-
gewicht miteinander verbindet und aufhängt, um Hebekraft für die
Kabine bereitzustellen, wobei das Zugelement eine Breite (w), ei-
ne Dicke (t) gemessen in der Biegerichtung sowie eine mit der
Traktionsscheibe zusammenwirkende Eingriffsfläche aufweist, die
durch die Breitendimension des Zugelements gebildet ist,
wobei das Zugelement ein Dimensionsverhältnis, das definiert ist
als das Verhältnis der Breite (w) relativ zu der Dicke (t), von grö-
ßer als Eins aufweist
und wobei das Zugelement eine Mehrzahl einzelner Lasttrage-
stränge (26; 34; 36; 38; 96) aufweist, die in eine gemeinsame
elastomere Umhüllungsschicht eingeschlossen sind,
wobei die Umhüllungsschicht die einzelnen Stränge voneinander
trennt und die Eingriffsfläche zum Zusammenwirken mit der Schei-
be bildet sowie eine Übertragung von Traktion von der Scheibe
auf die Lasttragestränge bewirkt, um die Kabine und das Gegen-
gewicht zu bewegen,
wobei die Traktionsscheibe eine Traktionsfläche aufweist und die
Eingriffsfläche des Zugelements eine Kontur komplementär zu der
Traktionsfläche der Scheibe aufweist,
wobei die Eingriffsfläche derart geformt ist, dass sie das Zugele-
ment während des Zusammenwirkens mit der Scheibe führt,
wobei die Traktionsfläche einen Durchmesser (D) aufweist, und
wobei der Durchmesser (D) in seitlicher Richtung variiert, um ei-
- 12 -
nen Führungsmechanismus während des Zusammenwirkens des
Zugelements und der Scheibe zu schaffen,
wobei die einzelnen Stränge einen runden Querschnitt aufweisen,
wobei die einzelnen Stränge aus Metall gebildet sind,
wobei die einzelnen Stränge aus einer Mehrzahl einzelner Drähte
gebildet sind, die Drähte mit einem Durchmesser von weniger als
0,25 mm beinhalten,
wobei die Mehrzahl der Drähte in einem verdrillten Muster vorliegt,
durch das Litzen aus mehreren Drähten sowie einem zentralen
Draht gebildet sind,
wobei das Litzenmuster als Muster definiert ist, bei dem mehrere
Drähte um einen zentralen Draht verdrillt sind,
wobei die Mehrzahl der Stränge jeweils in einem Muster vorliegt,
das mehrere Litzen um eine zentrale Litze herum aufweist."
Gemäß dem in Bezug genommenen Hauptantrag im Schriftsatz vom
19. Juni 2009 umfasst der hierfür vorgelegte Anspruchssatz antragsgemäß noch
folgende, bereits in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabtei-
lung I des Deutschen Patent- und Markenamtes am 21. Februar 2008 dort für den
Hilfsantrag 1 vorgelegte Ansprüche in der Fassung der DE 299 24 761 U1, die di-
rekt oder indirekt auf den Schutzanspruch 1 rückbezogen sind:
3.
Aufzugsystem nach Anspruch 1 oder 2, wobei das Elastomer
Urethan ist.
4.
Aufzugsystem nach Anspruch 3, wobei das Urethanmaterial
ein thermoplastisches Urethan ist.
7.
Aufzugsystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei die Umhüllungsschicht (28) eine unterschiedliche
Längsrichtungsbewegung der mehreren einzelnen Stränge
blockiert.
- 13 -
8.
Aufzugsystem nach Anspruch 7, wobei die Umhüllungs-
schicht (28) jeden der Stränge derart festhält, dass das Auf-
treten einer unterschiedlichen Bewegung blockiert ist.
9.
Aufzugsystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei die einzelnen Stränge (26; 34; 36; 96) in Breitenrich-
tung innerhalb der gemeinsamen Umhüllungsschicht (28)
voneinander beabstandet sind.
10.
Aufzugsystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei die Umhüllungsschicht (28) eine einzelne Eingriffsflä-
che für die Mehrzahl der einzelnen Stränge (26; 34; 36; 96)
bildet.
11.
Aufzugsystem nach Anspruch 10, wobei sich die Umhüllungs-
schicht (28) in Breitenrichtung derart erstreckt, dass die Ein-
griffsfläche um die Mehrzahl der einzelnen Stränge (26; 34;
36; 96) herum verläuft.
12.
Aufzugsystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei die Eingriffsfläche der Umhüllungsschicht (28) durch
die äußere Oberfläche der Stränge (96) derart geformt ist,
dass die Traktion zwischen der Traktionsscheibe und dem
Traktionselement gesteigert ist.
13.
Aufzugsystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei die Mehrzahl der einzelnen Stränge (26; 34; 36; 96) li-
near angeordnet ist.
23.
Aufzugsystem nach Anspruch 22, wobei das Strangmuster in
Form von mehreren äußeren Litzen (27b; 37b; 210) verdrillt
um die zentrale Litze (27a; 37a; 210) ausgebildet ist.
24.
Aufzugsystem nach Anspruch 23, wobei die zentrale Lit-
ze (27a; 37a; 200) die mehreren Drähte (29; 29, 204) auf-
weist, die in einer ersten Richtung um den einen zentralen
Draht (31; 35; 202) verdrillt sind, und wobei die äußeren Lit-
zen (27b; 37b; 210) jeweils die mehreren Drähte (29; 29, 208)
- 14 -
aufweisen, die in einer zweiten Richtung um den einen zen-
tralen Draht (31; 35; 206) verdrillt sind, und wobei die äuße-
ren Litzen (27b; 37b; 210) in der ersten Richtung um die zen-
trale Litze (27a, 37a, 200) verdrillt sind.
25.
Aufzugsystem nach Anspruch 23 oder 24, wobei jeder zentra-
le Draht (31; 35; 202; 206) jeder Litze (27; 37) größer ist als
alle um diesen herum verdrillten Drähte.
26.
Aufzugsystem nach Anspruch 25, wobei der zentrale
Draht (31; 35; 202) der zentralen Litze (27a; 37a; 200) größer
ist als der zentrale Draht (31; 206) jeder äußeren Litze (37b;
210).
27.
Aufzugsystem nach Anspruch 22 oder 23, wobei der zentrale
Draht (31; 35; 202) der zentralen Litze (27a; 37a; 200) einen
größeren Durchmesser hat als alle anderen Drähte in jedem
Strang der Mehrzahl von Strängen.
28.
Aufzugsystem nach einem der Ansprüche 13 bis 27, wobei al-
le Drähte (29) einen Durchmesser von weniger als 0,25 mm
aufweisen.
29.
Aufzugsystem nach einem der Ansprüche 13 bis 27, wobei
die Drähte (29) eine Größe im Bereich von ca. 0,10 mm bis
ca. 0,20 mm aufweisen.
30.
Aufzugsystem nach einem der Ansprüche 12 bis 29, wobei je-
der Strang einen Durchmesser von ca. 1,6 mm aufweist.
31.
Aufzugsystem nach einem der Ansprüche 12 bis 29, wobei je-
der Strang einen Durchmesser von etwas mehr als 1,6 mm
aufweist.
32.
Aufzugsystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei die Umhüllungsschicht (28) transparent ist.
33.
Aufzugsystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei die Umhüllungsschicht (28) flammhemmend ist.
34.
Aufzugsystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
- 15 -
wobei der maximale Seildruck der Lasttragestränge in etwa
durch die nachfolgende Gleichung definiert ist:
P
max
= (2F/Dw)
wobei F die maximale Zugspannung in dem Zugelement ist
und D der Durchmesser der Traktionsscheibe ist.
35.
Aufzugsystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei die Eingriffsfläche der Umhüllungsschicht durch die äu-
ßere Oberfläche der Stränge (96) derart geformt ist, dass sie
das Zugelement während des Zusammenwirkens mit der
Scheibe führt.
36.
Aufzugsystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei das Dimensionsverhältnis des Zugelements größer als
oder gleich Zwei ist.
37.
Aufzugsystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei die Traktionsfläche (50; 74) eine Kontur komplementär
zu der Eingriffsfläche des Zugelements (22) aufweist, so dass
die Traktion zwischen der Scheibe und dem Zugelement ge-
steigert ist.
38.
Aufzugsystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei die Traktionsscheibe (29; 58; 86) ein Paar Festhalte-
kränze (44; 64) auf gegenüberliegenden Seiten der Traktions-
scheibe aufweist.
39.
Aufzugsystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei die Scheibe (58) eine Fläche (74) für jedes von einer
Anzahl von Zugelementen (22) aufweist und ferner ein oder
mehrere Trennelemente (66) aufweist, die die Mehrzahl der
Flächen voneinander trennen.
40.
Aufzugsystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei die Traktionsfläche (50; 74) aus einem nicht-metalli-
schen Material gebildet ist.
- 16 -
41.
Aufzugsystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
weiterhin mit einer Scheiben-Auskleidung (42), die um die
Traktionsscheibe herum angeordnet ist, wobei die Scheiben-
Auskleidung die Traktionsfläche bildet.
42.
Aufzugsystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei die Traktionsfläche durch eine nicht-metallische Um-
hüllung gebildet ist, die mit der Traktionsscheibe verbunden
ist.
43.
Aufzugsystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei die Scheibe (24; 58; 56) aus einem nicht-metallischen
Material gebildet ist und wobei das nicht-metallische Material
die Oberfläche zum Zusammenwirken mit der Eingriffsfläche
des einen oder der mehreren Zugelemente bildet.
44.
Aufzugsystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei die Traktionsfläche (50; 74) aus Polyurethan gebildet
ist.
45.
Aufzugsystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei die Traktionsscheibe einen Durchmesser von 100 mm
oder weniger aufweist.
46.
Aufzugsystem nach einem der vorausgehenden Ansprüche,
wobei die Dicke (t2) der Umhüllungsschicht (28) zwischen
den Strängen (26; 34; 36; 38; 96) und der Eingriffsfläche (30)
des Zugelements größer ist als die Dicke (t3) zwischen den
Strängen und der gegenüberliegenden Oberfläche (32) des
Zugelements.
Für den Wortlaut der Schutzansprüche nach den Hilfsanträgen wird auf den Ak-
teninhalt verwiesen.
- 17 -
Die Antragstellerin vertritt in Ergänzung ihres Vorbringens im Löschungsverfahren
hinsichtlich der Schutzansprüche nach dem Haupt- und den Hilfsanträgen die Auf-
fassung, dass diese unzulässig seien, weil sie auf Gegenstände außerhalb des
Umfangs des Hauptantrags im Löschungsverfahren gerichtet sind.
Im Übrigen beruhe der Gegenstand nach Anspruch 1 des Hauptantrags auch des-
halb auf einer unzulässigen Erweiterung, weil darin enthaltene Merkmale ur-
sprünglich unterschiedliche Ausführungsformen und sich einander ausschließen-
den Alternativen betreffen, während ihr gemeinsames Anführen im Anspruch ei-
nen nicht offenbarten Merkmalszusammenhang bedingt.
Antragsgegnerin
zuletzt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Feststellungs-
antrag zurückzuweisen, soweit er über den Hauptantrag im
Schriftsatz vom 19. Juni 2009 hinausgeht, im Übrigen die Zurück-
weisung der Beschwerde der Antragstellerin; hilfsweise die Zu-
rückweisung der Beschwerde und des Feststellungsantrages im
Umfang der Hilfsanträge 1 bis 4 im Schriftsatz vom 19. Juni 2009,
weiterhin hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge 5 bis 9 im Schrift-
satz vom 24. Februar 2010. Darüber hinaus beantragt die Antrags-
gegnerin den Schriftsatz der Antragstellerin vom 1. März 2010 als
verspätet zurückzuweisen, hilfsweise der Antragsgegnerin eine
Frist zur Stellungnahme nachzulassen.
Antragstellerin
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Unwirksamkeit
des Streitgebrauchsgebrauchsmusters in vollem Umfang festzu-
stellen. Im Übrigen beantragt sie die Zurückweisung der Be-
- 18 -
schwerde der Antragsgegnerin und regt zur Frage der Zulässigkeit
der gestellten Anträge die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Hinsichtlich des Feststellungsinteresses verweist sie auf die un-
streitige Existenz des Verletzungsstreits.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
An-
tragstellerin
das Streitgebrauchsmuster im angegebenen Umfang teilgelöscht und den weiter-
gehenden Löschungsantrag zurückgewiesen.
Antragsgegnerin
der angefochtene Beschluss nicht aufzuheben ist, weil das Streitgebrauchsmuster
im hier verteidigten Umfang weder über den verbliebenen Umfang gemäß dem
Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung hinausgeht noch das Streitgebrauchs-
muster darüber hinaus zu löschen war; der Gegenstand des gemäß Hauptantrag
verteidigten, mit Schriftsatz vom 19. Juni 2009 vorgelegten Schutzanspruchs 1 ist
im Wesentlichen identisch mit dem Gegenstand des in der mündlichen Verhand-
lung vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenam-
tes am 21. Februar 2008 dort für den Hilfsantrag 1 vorgelegten Schutzanspruchs 1
und die Unteransprüche sind im Übrigen unverändert.
Soweit das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt wurde, war es nach § 17
Abs. 1 Satz 2 GebrMG ohne Weiteres zu löschen, da insoweit der Widerspruch
fallengelassen worden ist.
- 19 -
Für die Vergangenheit ist insoweit die Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters im
Umfang der Schutzansprüche 1, 3 und 4, 7 bis 13 und 23 bis 46 gemäß Hauptan-
trag festzustellen.
1.
Schutzanspruch 1 definiert ein Auszugssystem mit folgenden Merkmalen (ohne
Bezugszeichen):
1
HB
Aufzugsystem mit einem Traktionsantrieb, einer Kabine
und einem Gegengewicht, wobei der Traktionsantrieb eine
von einer Maschine angetriebene Traktionsscheibe
2
HB
sowie ein Zugelement aufweist,
2.1
HB
das die Kabine und das Gegengewicht miteinander verbin-
det und aufhängt, um Hebekraft für die Kabine bereitzu-
stellen,
2.2.1
HB
wobei das Zugelement eine Breite (w), eine Dicke (t) ge-
messen in der Biegerichtung sowie
2.2.2
HB
eine mit der Traktionsscheibe zusammenwirkende Ein-
griffsfläche aufweist, die durch die Breitendimension des
Zugelements gebildet ist,
2.3
HB
wobei das Zugelement ein Dimensionsverhältnis, das defi-
niert ist als das Verhältnis der Breite (w) relativ zu der Di-
cke, von größer als Eins aufweist und
2.4
HB
wobei das Zugelement eine Mehrzahl einzelner Lasttrage-
stränge aufweist,
2.4.1
HB
die in eine gemeinsame elastomere Umhüllungsschicht
eingeschlossen sind,
2.4.2
HB
wobei die Umhüllungsschicht die einzelnen Stränge vonei-
nander trennt und
2.4.3
HB
die Eingriffsfläche zum Zusammenwirken mit der Scheibe
bildet
- 20 -
2.4.4
HB
sowie eine Übertragung von Traktion von der Scheibe auf
die Lasttragestränge bewirkt, um die Kabine und das Ge-
gengewicht zu bewegen,
3.1
HB
wobei die Traktionsscheibe eine Traktionsfläche aufweist
und die Eingriffsfläche des Zugelements eine Kontur kom-
plementär zu der Traktionsfläche der Scheibe aufweist,
4
HB
wobei die Eingriffsfläche derart geformt ist, dass sie das
Zugelement während des Zusammenwirkens mit der
Scheibe führt,
5
HB
wobei die Traktionsfläche einen Durchmesser (D) auf-
weist, und wobei der Durchmesser (D) in seitlicher Rich-
tung variiert, um einen Führungsmechanismus während
des Zusammenwirkens des Zugelements und der Scheibe
zu schaffen,
6
HB
wobei die einzelnen Stränge einen runden Querschnitt
aufweisen,
7
HB
wobei die einzelnen Stränge aus Metall gebildet sind,
8
HB
.
wobei die einzelnen Stränge aus einer Mehrzahl einzelner
Drähte gebildet sind, die Drähte mit einem Durchmesser
von weniger als 0,25 mm beinhalten,
9
HB
wobei die Mehrzahl der Drähte in einem verdrillten Muster
vorliegt, durch das Litzen aus mehreren Drähten sowie ei-
nem zentralen Draht gebildet sind,
10
HB
wobei das Litzenmuster als Muster definiert ist, bei dem
mehrere Drähte um einen zentralen Draht verdrillt sind,
11
HB
wobei die Mehrzahl der Stränge jeweils in einem Muster
vorliegt, das mehrere Litzen um eine zentrale Litze herum
aufweist.
- 21 -
2.
korb oder eine Kabine an einem Ende eines Zugelements anhängt und mit diesem
derart verbunden ist, dass die Gewichtsbelastung durch den Korb zu einer ent-
sprechenden Zugbeanspruchung des Zugelementes führt. Am anderen Ende des
über eine Traktionsscheibe geführten Zugelementes ist ein Gegengewicht ange-
ordnet (vgl. Absatz [0031]).
Das Gebrauchsmuster beschreibt und zeigt eine spezielle innere Struktur des
Zugelementes, die bei vorausgesetzt gleicher Gewichtsbelastung eine geringere
Beanspruchung der zugkraftübertragenden Stränge darin oder bei gleicher Bean-
spruchung der inneren Struktur eben kleinere Traktionsscheibendurchmesser er-
möglichen. Entsprechende Maßnahmen haben in den Merkmalen 2.2.1
HB
bis 2.4
HB
(Aufteilung der Last parallel auf mehrere dünne Stränge in einem flachen Zugele-
ment) und den Merkmalen 6
HB
bis 11
HB
(Aufbau der einzelnen Stränge) Nieder-
schlag gefunden, die Merkmale 2.4.1
HB
bis 2.4.4
HB
betreffen hierbei den Aufbau
des Zugelementes, in dem die Stränge durch eine Umhüllungschicht zusammen-
gefasst sind.
Weitere Maßnahmen haben die komplementäre Ausbildung der Traktionsscheibe
zum Zugelement zum Gegenstand, um "für Traktion zu sorgen und das eingriffs-
mäßige Zusammenwirken zwischen dem Zugelement und der Traktionsscheibe zu
führen" (vgl. Absatz [0015], Satz 3 hinsichtlich der Merkmale 3.1
HB
bis 5
HB
).
Der maßgebliche Fachmann hierfür ist ein Diplom-Ingenieur des allgemeinen Ma-
schinenbaus mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Auszugsanlagen, der für die
mechanischen Ausrüstung wie die Auswahl von Seilen einen Fachmann auf die-
sem Gebiet zu Rate ziehen würde. Der Definition der erforderlichen Qualifikation
durch die Antragstellerin war insoweit zu folgen.
- 22 -
Bei dem offenbarten Aufzugssystem erfolgt die Bewegungseinleitung durch die
Mitnahme des an der rotatorisch angetriebenen Traktionsscheibe anliegenden
Zugelementes. Aus der Beschreibung Absatz [0045] folgt im Zusammenhang mit
Angaben zu möglichen Materialpaarungen Absatz [0046], dass hierbei die Kraft-
übertragung ("Traktion") reibschlüssig erfolgt; eine formschlüssige Kraftübertra-
gung in Umfangsrichtung dagegen ist ausgeschlossen, weil eine "konstante Quer-
schnittsfläche des Zugelements" - somit über die Länge des Zugelements - "auf-
rechterhalten bleiben" soll (vgl. Absatz [0010], letzter Satz) und zur "Optimierung
der Traktionskräfte zwischen der Scheibe und dem Zugelement" lediglich auf die
Materialpaarung abgestellt ist (vgl. Absatz [0016]); in Umfangsrichtung wirkende
Formschlusselemente sind auch ansonsten an keiner Stelle in den Unterlagen an-
gesprochen.
Nach dem Verständnis des hier angesprochenen Fachmanns muss die Paarung
Zugelement/Traktionsscheibe je nach Umschlingungswinkel - der von der Seilfüh-
rung abhängt und im Anspruch 1 nicht näher definiert ist, beim Ausführungsbei-
spiel nach Figur 1 schließt der Fachmann auf 180° - hinsichtlich dem
Reib-(bei-)Wertes der Materialpaarung und dem Durchmesser der Scheibe derart
beschaffen sein, dass die aus der ggfls. beidseitig unterschiedlichen Gewichtsbe-
lastung resultierende Umfangskraft sowie das zur Beschleunigung des Systems
zusätzlich erforderliche Antriebsdrehmoment schlupffrei übertragen werden kön-
nen. Die hierfür erforderliche Reibung kann nur in der durch die Gewichtsbelas-
tung im Bereich der anliegenden Bereiche des Zugelements tatsächlich pres-
sungsbeaufschlagten Fläche auftreten, die hierbei die Traktionsfläche bildet.
Die Dimensionierung der Fläche, die sich bei vorgegebenem Umschlingungswin-
kel und Traktionsscheibendurchmesser - die die Tiefe, d. h. die Länge des Ein-
griffsfläche in Richtung des Zugelements bestimmen - noch aus der mit der Schei-
be tatsächlich zusammenwirkenden, tragenden Breite des Zugelements (vgl.
Wortlaut der Merkmale 3.1
HL
und 3.2
HL
des im Löschungsverfahren gemäß Haupt-
antrag verteidigten Anspruchs 1) als der Erstreckung der korrespondierenden
- 23 -
Traktionsfläche in seitlicher Richtung bestimmt (vgl. Wortlaut des Merkmals 5
HA
im
geltenden Schutzanspruch 1), hängt hierbei nach dem fachmännischen Wissen
von der Beanspruchbarkeit des Zugelements auf (zulässige) Flächenpressung ab.
Die Angaben zur "Breitendimension" im Absatz [0015], Satz 2 und somit zur Breite
im hier nicht weiterverfolgten Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag im Lö-
schungsverfahren wie die Angabe zur "seitlichen Richtung" im geltenden Schutz-
anspruch 1 beziehen sich somit gleichermaßen auf den Verlauf der Kontur in einer
Querschnittsfläche des Zugelementes bzw. einer Radialschnittebene der Trak-
tionsscheibe, die sich über die gesamte Länge des Zugelements bzw. über den
gesamten Umfang einer zylindrischen Scheibe abbildet.
Die in den Figuren 2 bis 5 dargestellten Kränze 44 oder 63 sollen zwar die Funk-
tion des Führens haben, "um grobe Ausrichtungsprobleme" zu verhindern (vgl.
Absatz [0015], letzter Satz), ihre senkrechten Seitenflächen können insoweit aber
nicht an der Übertragung von Umfangskraft teilhaben und sind somit auch nicht
Bestandteil der Traktionsfläche, die mit der hierfür maßgeblichen Eingriffsfläche
des Zugelementes zusammenwirkt, vgl. auch Absatz [0015], Satz 2 im Zusam-
menhang mit Absatz [0045], Satz 3.
Während die Definition des Merkmal 3.1
HB
auch noch für eine rein zylinderförmige,
d. h. glattzylindrische Traktionsfläche wie in Figur 2 gezeigt zutrifft, der in dieser
Formgebung jedoch keine eigene Führungsfunktion entsprechend Merkmal 4
HB
zukommen kann, vermag dies eine komplementär ausgeführte Konturierung (vgl.
Absatz [0015], Satz 3) jedenfalls dann, wenn die Eingriffsfläche derart geformt ist,
dass sie das Zugelement während des Zusammenwirkens mit der Scheibe führt.
In den Ausführungsbeispiele betreffenden Figuren 4 und 5 sind auch Traktionsflä-
chen mit in seitlicher Richtung variierendem Durchmesser über die Breite des mit
seiner wirksamen Eingriffsfläche vollflächig anliegend gezeigten Zugelementes
entsprechend den Merkmalen 4
HB
und 5
HB
dargestellt; die seitlichen, im Durch-
- 24 -
messer über die Traktionsfläche überstehenden Kränze sind von der Definition
durch diese Merkmale nicht umfasst.
Während Merkmal 4
HB
die Führungsfunktion der Formgebung der Eingriffsfläche
zuweist - die sich nach dem Verständnis des Fachmanns nur im Zusammenwirken
mit einer gemäß Merkmal 3.1
HB
geforderten komplementären Kontur der Trak-
tionsfläche einstellt - definiert Merkmal 5
HB
diese Kontur näher als in seitlicher
Richtung, also über die Breite der Traktionsfläche variierend.
Zurecht hatte die Antragstellerin zwar angeführt, dass nach dem vorauszusetzen-
den Wissen des Fachmanns gerade eine "konvexe", d. h. bombierte Ausformung
der Traktionsfläche - wie im Absatz [0049], Satz 2 im offensichtlichen Widerspruch
zur Figur 4 auch zutreffend benannt - eine dem technisch-physikalischen Wirkprin-
zip folgende Führung eines sich an die Form der Traktionsscheibe anpassenden
Flachriemens mit rechteckigem Querschnitt bewirken kann, ohne dass ein solches
Zugelement eine komplementäre - also konkave - Ausformung aufweisen muss.
Eine solche isoliert am Wortlaut des im Merkmal 4
HB
aufgegangenen Unteran-
spruchs 5 (in der eingetragenen Fassung) orientierte Auslegung des Merkmals-
komplexes widerspräche aber dem durch die Beschreibung Absatz [0049] gebote-
nen Verständnis, demnach die Führung durch eine sich gegenseitig ergänzende
Form der Eingriffsfläche des Zugelementes und Form der Traktionsfläche bewirkt
sein soll. Tatsächlich fordert das Merkmal 4
HB
eine (fertige) Formgebung der das
Zugelement führenden Eingriffsfläche und keine deformierbare Struktur des Zug-
elementes insgesamt, bei der es auf die Form der Eingriffsfläche aufgrund einer
Anpassung unter Last gar nicht ankäme.
Inwieweit die in die Figur 4 gezeigte konkave Ausformung das komplementär kon-
vex ausgeführte Zugelement im konkreten Anwendungsfall entsprechend den
Merkmalen 4
HB
oder 5
HB
ähnlich der in Figur 5 gezeigten Variante führt, kann da-
- 25 -
hingestellt bleiben, weil der Fachmann einen den Zweck entsprechend der funktio-
nellen Merkmalsangabe tatsächlich erfüllenden Krümmungsradius wählen würde.
3.
19. Juni 2009 für den geltenden Hauptantrag eingereichten Anspruchssatzes ist
zulässig.
Einzig der im Merkmal 2.4
IL
des mit dem Hilfsantrag im Gebrauchsmusterlö-
schungsverfahren verteidigten Schutzanspruchs 1 enthaltende Zusatz "runder" vor
"Lasttragestränge" ist im korrespondierenden Merkmal 2.4
HB
des Schutzan-
spruchs 1 gemäß Hauptantrag entfallen, diese Definition ist hier aber im Merk-
mal 6
HB
wie dort im gleichlautenden Merkmal 6
IL
bereits enthalten, demnach die
einzelnen Stränge einen "runden" Querschnitt aufweisen. Mithin sind die Gegen-
stände der Schutzansprüche 1 in den Fassungen der jeweiligen Anträge identisch.
Die Merkmale 1
HB
bis 3.1
HB
waren bereits im Anspruch 1 in der eingetragenen
Fassung gemäß DE 299 24 761 U1 enthalten.
Wie aus vorstehenden Ausführungen zum Offenbarungsgehalt und Verständnis
der Merkmale folgt, implizieren diese im Anspruch 1 in der eingetragenen Fassung
enthaltenden Merkmale weder die Bereitstellung einer Führungsfunktion durch die
komplementäre Ausführung der Flächen noch waren durch diesen Anspruchswort-
laut seitliche Kränze zum seitlichen Führen außerhalb der Eingriffsfläche ausge-
schlossen.
Das Merkmal 4
HB
war Gegenstand des Unteranspruchs 5 in der eingetragenen
Fassung und ergänzt das Aufzugssystem mit den Merkmalen 1
HB
bis 3.1
HB
hin-
sichtlich der Führungsfunktion; das auf den Unteranspruch 6 in der eingetragenen
Fassung zurückgehende Merkmal 5
HB
definiert die bereits mit dem Merkmal 3.1
HB
geforderte Formgebung entsprechend der erst mit dem Merkmal 4
HB
festgelegten
Funktionszuweisung näher.
- 26 -
In Anbetracht des gebotenen Verständnisses der Merkmale 3.1
HB
bis 5
HB
sind die-
se zusammenhängenden Maßnahmen somit in dieser Kombination im Rahmen
der angegebenen Rückbezüge auch als zur Erfindung gehörend offenbart.
Die übrigen Merkmale 7
HB
bis 11
HB
sind wortwörtlich den Unteransprüchen 18 bis
22 in der eingetragenen Fassung (in dieser Reihenfolge) entnommen.
Die sich antragsgemäß an den Schutzanspruch 1 anschließenden Unteransprü-
che entsprechen gleichlautend den eingetragenen, im beschwerdebegründenden
Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung angeführten Ansprüchen.
Das Streitgebrauchsmuster ist nach Hauptantrag auch nicht gegenüber der Pa-
tent-Stammanmeldung unzulässig erweitert:
- In der mit der WO 99 /43885 A1 veröffentlichten Patent-Stammanmeldung
(PCT-Anmeldung PCT/US 99/ 03658) war lt. Anspruch 1 ein wesentliches
Merkmal der Erfindung, dass das Zugelement eine durch die Breitendimension
bestimmte Eingriffsfläche besitzt ("the tension member having (…) an engage-
ment surface defined by the with dimension of the tension member"). Weil nach
dem physikalisch-technischen Wirkprinzip - wie oben unter Punkt 2 dargelegt -
an einer reibschlüssigen Kraftübertragung zwischen einer Treibrolle und einem
daran anliegendem Zugelement nur die pressungsbeaufschlagte Fläche teilha-
ben kann, ist für diese neben dem - wenn auch im Anspruch nicht näher defi-
nierten Umschlingungswinkel - eben die hierfür wirksame Breite maßgebend,
entlang der sich die Pressung verteilt (vgl. Seite 3, Zeilen 8 bis 14 in der
WO 99 / 43885 A1). Seitliche, ggfls. an Kränzen anliegende Flächen eines Zug-
elementes wie in den gegenüber dem Streit- und Stammgebrauchsmuster (ver-
öffentlicht mit DE 299 24 751 U1) unverändert aus der WO 99 / 43885 über-
nommenen Figuren gezeigt mögen u. U. eine Eingriffsfläche für eine axiale
Führung im Zusammenwirken mit der Scheibe bilden, jedoch kann in dieser
mangels Pressung keine Reibkraft übertragen werden. Entgegen der von der
- 27 -
Antragstellerin vertretenen Auffassung führt die Übersetzung des Begriffs "defi-
ned" mit "gebildet" im Merkmal 2.4.3
HB
bzw. im gleichlautenden Merkmal des
mit dem Stamm-Gebrauchsmuster eingereichten Anspruchs 1 jedenfalls zu kei-
ner unzulässigen Erweiterung, weil nach dem technischen Verständnis des zu-
ständigen Fachmanns die Eingriffsfläche durch das weitere, gleichsam durch
die ursprüngliche Offenbarung gedeckte Merkmal 3.1
HB
als die bei der Kraft-
übertragung in Umfangsrichtung tatsächlich wirksame Fläche näher definiert ist.
Die in der WO 99 / 43885 A1 enthaltenen, in ihrer Gesamtheit alle Merkmale
des gemäß Hauptantrag geltenden Schutzanspruchs 1 offenbarenden Ansprü-
che 1 bis 68 sind mit ihrer Übersetzung auch vollständig im Absatz [0017] der
Stamm-Gebrauchsmusterschrift DE 299 24 751 U1 enthalten.
- Auch ist ursprünglich offenbart, dass das Zugelement die Kabine und das Ge-
gengewicht miteinander verbindet und aufhängt, um Hebekraft für die Kabine
bereitzustellen (Merkmal 2.1
HA
) - insoweit im Unterschied zu in diesem Zusam-
menhang von der Antragstellerin eingeführten WO 98/29326 A1 (D17) oder der
US 3 174 585 (D10), die jeweils Aufzugssysteme offenbaren, bei dem zwar ein
Zugelement die Kabine und das Gegengewicht miteinander verbindet und auf-
hängt (vgl. Pos. 3 in Figur 1 der D17 oder Pos. 12 in Figur 1 der D10), die He-
bekraft jedoch von einem hierfür gesondert angetriebenen Zugelement (Pos. 5
in D17 oder Pos. 15 in D10) bereitgestellt wird.
So ist in der Patent-Stammanmeldung (vgl. WO 99 / 43885 A1), dem Stammge-
brauchsmuster (vgl. DE 299 24 751 U1) und dem Streitgebrauchsmuster (vgl.
DE 299 24 761 U1) die gleiche Figur 1 enthalten, zu der in allen drei Schriften je-
weils ausgeführt ist, dass das die Kabine und das Gegengewicht miteinander ver-
bindende und aufhängende Zugelement angetrieben ist und somit die Hebekraft
bereitstellt (vgl. zum Beispiel Seite 6, Zeilen 16 bis 21 in WO 99 / 43885 A1).
- 28 -
Da somit bereits die Patent-Stammanmeldung den Gegenstand des Stamm-Ge-
brauchsmusters zum Inhalt hatte, konnte von dieser nach § 5 (1) GbrMG die Ge-
brauchsmusteranmeldung 299 24 751 im angegebenen Umfang (Stamm-Ge-
brauchsmuster) abgezweigt werden. Das Stammgebrauchsmuster konnte dann
anschließend unter Ausschöpfung des gesamten Inhalts der Ursprungsanmeldung
auch gemäß § 4 (6) GbrMG geteilt werden, wobei der Zeitpunkt der ursprüngli-
chen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten blei-
ben.
Die Antragstellerin hat noch geltend gemacht, dass bereits die Fassung des
Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
unzulässig war und somit die gleichlautende Fassung des Schutzanspruchs 1 ge-
mäß dem Hauptantrag im Beschwerdeverfahren unzulässig ist, weil der durch ihn
definierte Gegenstand nicht zumindest alle Merkmale des Gegenstands nach
Hauptantrag im Löschungsverfahren enthält.
Aus vorstehendem Verständnis des Offenbarungsgehaltes folgt, dass sich der Ge-
genstand jedenfalls im Umfang der Merkmale 1
HB
bis 5
HB
des Schutzanspruchs 1
gemäß dem geltenden Hauptantrag von dem die Merkmale 1
HL
bis 3.3
HL
aufwei-
senden Schutzanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag im Löschungsverfahren tat-
sächlich (lediglich) dadurch unterscheidet, dass die Kontur durch den Zusatz "mit
mehreren in Umfangsrichtung verlaufenden Vertiefungen" (vgl. Merkmal 3.1
HL
)
dort gegenüber dem Zusatz "wobei der Durchmesser in seitlicher Richtung variiert"
(vgl. Merkmal 5
HA
) hier näher definiert ist.
Das Gebrauchsmustergesetz sieht eine nachträgliche Beschränkung des eingetra-
genen Gebrauchsmusters - anders als das Patentgesetz - nicht vor; das Schutz-
recht kann durch die bloße Vorlage neuer, geänderter Schutzansprüche durch die
Gebrauchsmusterinhaberin inhaltlich nicht geändert werden; auch ein Teillö-
schungsantrag kann vom Gebrauchsmusterinhaber selbst nicht gestellt werden, er
- 29 -
würde im Übrigen auch erst mit einem entsprechenden Ausspruch des Patentamts
Wirkung äußern können.
Die Gebrauchsmusterinhaberin war im Übrigen selbst bei Vorlage von geänderten
Schutzansprüchen im Löschungsverfahren an einen entsprechenden Antrag bis
zur bestandskräftigen Entscheidung hierüber nicht gebunden, denn dem Ge-
brauchsmusterlöschungsverfahren unterliegt das Gebrauchsmuster in der einge-
tragenen Form.
Weil die im Rahmen der Verteidigung im Löschungsverfahren vorgelegten, neuge-
fassten Ansprüche nicht zur Gebrauchsmusterakte gelangt sind, wo sie der Öffent-
lichkeit zugänglich gewesen wären, sondern nur zur Akte im Löschungsverfahren
gegeben wurden, können entsprechende Anträge ebenfalls nicht als endgültiger
Verzicht gewertet werden, zumal diese Ansprüche in einer begleitenden Erklärung
der Gebrauchsmusterinhaberin als Formulierungsvorschlag bezeichnet wurden
(vgl. Schriftsatz vom 13. September 2007, Seite 1).
Bei der Beurteilung neuer Ansprüche im Löschungsverfahren kommt es somit
nicht darauf an, ob ein im Rahmen eines Hilfsantrags vorgelegter Anspruch ge-
genüber einem anderen zur Verteidigung im Rahmen eines Hauptantrags vorge-
legten, ebenfalls geänderten Anspruch beschränkt ist. Allerdings war für jeden neu
gefassten Schutzanspruch für sich zu prüfen, ob er eine Berichtigung, eine Ein-
schränkung oder eine Erweiterung des Schutzbegehrens gegenüber dem durch
die Eintragung festgelegten Gegenstand enthält.
Bei dieser Sach- und Rechtslage bestand kein Grund für die von der Antragstelle-
rin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde.
4.
- 30 -
Weil das Vorbringen der Antragstellerin, das die wirksame Inanspruchnahme des
Anmeldetags der als Grundlage der Abzweigungserklärung herangezogenen
Stammanmeldung in Frage stellt, nicht durchgreift, mithin dem Streitgebrauchs-
muster der gleiche Zeitrang wie der WO 99/ 43885 A1 zukommt, bildet diese auch
keinen vorveröffentlichten, berücksichtigungsfähigen Stand der Technik.
Die ansonsten nicht bestrittene Neuheit ist auch im Übrigen gegeben, wie auch die
nachstehenden Ausführungen zur Erfindungshöhe zeigen.
5.
Schutzanspruchs 1 beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.
D2
den nächstkommenden Stand der Technik an; diese Druckschrift offenbart ent-
sprechend der allgemeinen Fassung des geltenden Schutzanspruchs 1, dessen
Gegenstand nicht auf bestimmte Typen von Aufzügen oder Belastungsklassen be-
schränkt sind, bereits - im Übrigen unbestritten - die Merkmale 1
HB
bis 2.4.1
HB
und
2.4.3
HB
, vgl. dort Seite 1, Zeilen 6 bis 14, Zeilen 43 bis 49 und Anspruch 5 im Zu-
sammenhang mit den Figuren 3 und 6.
Weil in D2 Verzahnungen des Zugelements offensichtlich für eine formschlüssige
Kraftübertragung lediglich als Alternative im Fall eines unzureichenden Umschlin-
gungswinkels, d. h. einer unzureichender Reibkraftfübertragung vorgeschlagen
sind - vgl. Seite 2, Zeilen 27 bis 33 - schließt der Fachmann für die dort ebenfalls
vorgeschlagene Ausführung ohne Zähne ("with or without teeth", vgl. Seite 1, Zei-
len 84 bis 96) an der Eingriffsfläche auch auf einen reibschlüssig kraftübertragen-
den Traktionsantrieb entsprechend Merkmal 2.4.4
HB
.
Die umfänglichen Nuten 13 haben dort einen glattzylindrischen und insoweit kom-
plementären Nutgrund für die Zugelemente mit gerader Unterseite gemäß der
Darstellung in Figur 3, von daher ist auch das Merkmal 3.1
HB
bei der aus D2 her-
- 31 -
vorgehenden Lösung verwirklicht. Für die D2 kann somit lediglich auf die Führung
durch die seitlichen Begrenzungen der dort gezeigten Nuten in der Trommel ge-
schlossen werden (vgl. dort Figur 2). Diese seitlichen Flächen bilden aber nicht die
Eingriffsfläche im Sinne der Merkmale 2.4.3
HB
und 2.4.4
HB
wie vorstehend erläu-
tert.
Über die Art der in einer Umhüllungsschicht zusammengefassten Seile - vgl. dort
Figur 3 im Zusammenhang mit Seite 2, Zeilen 92 bis 94 und Seite 2, Zeilen 54 bis
59 - schweigt sich die D2 aus; allerdings sind in der mit D2 in Bezug genommenen
D1 Metallseile für einen derartiges Zugelement vorgeschlagen - vgl. dort Seite 1,
Zeilen 79 bis 82. Mithin liest der Fachmann das Merkmal 7
HB
aufgrund der in D1
unterstellten Kenntnisse in der D2 mit und schließt aufgrund der Darstellung in Fi-
gur 3 - ähnlich der Figur 7 in D1 - auch auf einen runden Querschnitt der in der
Umhüllungsschicht vereinzelten, voneinander getrennt angeordneten Stränge ent-
sprechend den Merkmalen 2.4.2
HB
und 6
HB
.
D9
eher weg, weil sie für das Zugelement entgegen den Forderungen der Merkma-
le 2.4
HB
bis 2.4.2
HB
ausdrücklich Federstahlbänder mit einem rechteckigen Quer-
schnitt als Ersatz für (runde) Drahtseile bei Seilaufzügen (vgl. Seite 3, erster und
zweiter Absatz) und nur Spurkränze zur seitlichen Führung der Federstahlbänder
vorschlägt (vgl. Seite 11, dritter Absatz), die jedoch keine traktionskraftübertragen-
den Flächen bilden, vgl. obige Aussagen zur D2.
Weil derartige Borde für eine Führung ausreichen, hatte der Fachmann ausge-
hend von der D2 auch in Kenntnis der D9 keine Veranlassung, das Zugelement
und die Traktionsfläche im Bereich der komplementär geformten Eingriffsfläche
(Merkmal 3.1
HB
) ergänzend oder auch alternativ für diesen Zweck entsprechend
Merkmal 5
HB
auszugestalten.
- 32 -
Die D9 regt im Übrigen auch nicht an, einen in seitlicher Richtung variierenden
Durchmesser der Treibtrommel (Merkmal 5
HB
) für ein Zusammenwirken mit einer
komplementär geformten Eingriffsfläche des Zugelements (Merkmal 3.1
HB
) für eine
Führung vorzusehen, weil die im ersten Absatz auf Seite 5 angeführten Maßnah-
men wie "Löcher" oder "Randverzahnungen" allein für eine formschlüssigen Kraft-
übertragung vorgeschlagen sind und auch keine Variation des Durchmessers ent-
sprechend dem gebotenen Verständnis des Merkmals 5
HB
bewirken, weil diese für
diesen Zweck umfänglich nur abschnittweise und nicht über den gesamten Um-
fang gleichmäßig vorstehen können.
Die in der D9 a. a. O. noch wortwörtlich angeführten "Längsrillen" wird der Fach-
mann im Übrigen nicht auf das Zugelement, sondern auch die Treibtrommel in de-
ren Breitenrichtung beziehen, weil sie nur in dieser Ausrichtung die dort ausdrück-
lich geforderte formschlüssige Mitnahme bewirken können.
Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin beim Fachmann zwar die Kenntnis von
Flachriementrieben im Allgemeinen, bei denen das Zugelement ebenfalls ein Di-
mensionsverhältnis entsprechend Merkmal 2.3
HB
aufweist, mit einer komplementä-
ren Formgebung der Eingriffsfläche des Zugelements und der Traktionsscheibe
vorausgesetzt werden kann - die Antragstellerin hatte im schriftlichen Verfahren
D12
schnitt 4.2.3, "Keilrippenriemen") hingewiesen, hatte der Fachmann in Kenntnis
der fertigen Lösung für Aufzüge mit in glattzylindrischen Nuten geführten, komple-
mentär ausgeführten Zugelementen entsprechend D2 oder D9 keinen Anlass, für
Flachriemengetriebe bekannte Lösungen auf ihre Übertragbarkeit hin zu überprü-
fen.
Im Übrigen legt der im Verfahren befindliche Stand der Technik nicht nahe, auch
noch die Stränge in dem Zugelement entsprechend den Merkmalen 8
HB
bis 11
HB
auszubilden:
- 33 -
- Der mit dem Hilfsantrag im Löschungsverfahren verteidigte und inhaltsgleich
weiterverfolgte Schutzanspruch 1 beinhaltet mit diesen Merkmalen Ausgestal-
tungen des Draht- und Litzenaufbaus und Drahtdurchmessers, die in der ersten
Prioritätsanmeldung US 09 / 031 108 nicht - die Antragsgegnerin hat der An-
tragstellerin hierin ausdrücklich zugestimmt - enthalten sind, mit der Folge, dass
dem Streitgebrauchsmuster nur die Priorität vom 22. Dezember 1998 zukommt
und hierdurch die im Prioritätsintervall veröffentlichte WO 98 / 29326 A1 (D17)
berücksichtigungsfähig ist.
D17
fibres", vgl. Seite 7, Zeilen 10 bis 12 und Ansprüche 3 und 4) vor, für die lediglich
eine Einbettung von Bündeln aneinandergrenzender Seile um einen zentralen
Hohlraum in einem ansonsten flach ausgeführten Zugelement mit einer ebenen
Eingriffsfläche gezeigt (vgl. Figuren 2 bis 5 im Zusammenhang mit Anspruch 5) ist.
Alternativ beschreibt die D17 die Einbettung synthetischer Fasern in Form eines
Gewebes ("fabric", vgl. Seite 8, Zeilen 12 bis 13 im Zusammenhang mit Figur 6).
Die D17 offenbart somit weder die Merkmale 4
HB
und 5
HB
noch die Merkmale 7
HB
bis 11
HB
; sie liefert auch keine Anregungen und führt vielmehr vom verteidigten
Schutzgegenstand weg.
D4
HB
bis 2.4.1
HB
aufweisendes Zugelement ("wire rope") für die Anwendung in Aufzü-
gen vor ("elevator suspensions"), vgl. Absätze [0006] und [0023] im Zusammen-
hang mit den Figuren 1 und 5. Die Formgebung der Umhüllungsschicht ent-
spricht dort den in den Druckschriften D2 oder D9 a. a. O. gezeigten Quer-
schnitten und zeigt keine besondere Formgebung der gegebenenfalls mit der
Traktionsfläche einer Traktionsscheibe zusammenwirkenden Eingriffsfläche, die
einen Führungsmechanismus entsprechend den Merkmalen 4
HB
und 5
HB
er-
möglichen könnte; im Übrigen schweigt sich die D4 über eine Führung des Zug-
elementes insgesamt aus. Somit kann auch diese Druckschrift bereits nicht zu
- 34 -
diesen Maßnahmen anregen. Allerdings offenbart diese Druckschrift einen Auf-
bau der einzelnen Stränge aus um jeweils eine zentrale Litze verdrillten Litzen,
deren metallische (Einzel-) Drähte um einen zentralen Draht verdrillt sind, vgl.
Absätze [0024] und [0025] im Zusammenhang mit den Figuren 1, 2 und 5. Die-
se Druckschrift offenbart daher die Merkmale 6
HB
, 7
HB
und 9
HB
bis 11
HB
und
schlägt zudem vor, den Durchmesser der einzelnen Drähte kleiner als 0,3 mm
zu wählen - vgl. Absatz [0026] - wodurch der Fachmann noch zum Merkmal 8
HA
hingeführt werden könnte.
Allerdings schreibt diese Druckschrift für alle enthaltenen Ausführungsbeispiele
ausdrücklich eine aneinandergrenzende Anordnung ("tightly together side by
side") der einzelnen Stränge innerhalb der Umhüllungsschicht vor, vgl. "Claim 1"
sowie Absätze [0013] und [0045], und behält hierfür einen dort in Figur 6 zum
Stand gezeigten Aufbau eines Rundseils bei.
Weil die D4 für diesen strukturellen Aufbau die Herstellung im Einzelnen be-
schreibt (vgl. Absätze [0028] bis [0033]), konnte der Fachmann die Eignung, Her-
stellbarkeit und somit Verfügbarkeit eines derartigen Zugelements erwarten und
würde aus diesem Grund ein Zugelement mit genau dieser Struktur, dem ja gleich-
falls die Vorteile einer Verringerung des Scheibendurchmessers bei gleichbleiben-
der Beanspruchung (vgl. Absatz [0012]) zugeschrieben sind, für ein die Merkma-
le 1
HB
bis 2.3
HB
aufweisendes Aufzugssystem mit einem Traktionsantrieb herneh-
men, wobei der Fachmann allerdings noch nicht bei einem Aufzugssystem mit
weiterhin der Merkmalen 4
HB
und 5
HB
wäre. Ausgehend von der weiterhin nächst-
kommenden D2 war der Fachmann bereits abgehalten, in Kenntnis des in D4 für
den Einsatzfall in einem Aufzug als vorteilhaft herausgestellten Zugelements Ab-
wandlungen entsprechend Merkmal 2.4.2
HB
vorzunehmen, zumal der D2 letzteres
Merkmal lediglich einer Figur entnehmbar ist und auf eine getrennte Anordnung
der einzelnen Stränge dort in der Beschreibung nicht eingegangen ist.
- 35 -
- Die in der mündlichen Verhandlung noch im Hinblick auf die Merkmale 6
HB
bis
11
HB
D5
weisendes Rundseil, das in dieser Struktur Ausgangspunkt der Überlegungen in
D4 ist ("prior art", vgl. dort Figur 6 im Zusammenhang mit Absätzen [0002] und
[0006]); somit liegt diese Entgegenhaltung weiter ab.
D11
ein Herstellungsverfahren für ein eine Mehrzahl einzelner Lasttragestränge auf-
weisendes Zugelement, dessen Breite größer als die Dicke ist, entsprechend
den Merkmalen 2.3
HB
und 2.4
HB
, vgl. in der Übersetzung Seite 1, zweiter Absatz
in Zusammenhang mit Figur 1.
Für den Aufbau der eingebetteten Stränge werden verdrillte Stahldrähte, jedoch
keine verdrillten Litzen wie vom Merkmal 11
HA
gefordert vorgeschlagen, vgl. Sei-
te 2, vorletzter Absatz der Übersetzung.
Durch Verschweißen der Umhüllungen benachbarter Stränge - vgl. Seite 2, Zei-
len 5 bis 6 von unten - entsteht ein Zugelement, dessen einzelne Stränge durch
die Umhüllungsschicht entsprechend Merkmal 2.4.2
HB
voneinander getrennt sind
und auf deren längeren Oberseiten sich die Kontur der einzelnen Rundseile abbil-
det.
Allerdings sind in der D11 keine Aussagen über ein Zusammenwirken des Zugele-
ments mit einer Traktionsscheibe oder eine Verwendung der Umhüllung für die
Übertragung von Traktion getroffen. Vielmehr schlägt die D11 die Verwendung
des beschriebenen Zugelements aus Ausgleichsseil in Aufzugsanlagen vor, bei
denen es unter den Aufzügen hängt (vgl. Seite 2, Satz 2) und von daher nicht mit
Hebekräften über eine Traktionsscheibe beaufschlagt wird.
- 36 -
In Anbetracht der mit D4 bekannten, fertigen Lösung mit eingebetteten Litzen in
verdrillter Struktur hatte der Fachmann daher keinen Anlass, das in D11 beschrie-
bene Zugelement mit lediglich verdrillten Drähten auf seine Verwendbarkeit in Auf-
zugssystemen mit Traktionsantrieb zu überprüfen, zumal dies weitere Überlegun-
gen hinsichtlich der Ausbildung der Traktionsfläche für ein Zusammenwirken mit
der dann als Eingriffsfläche genutzten Oberfläche des Zugelements erfordert hät-
te. Denn die komplementäre Formgebung der für die Übertragung der Reibkräfte
maßgeblichen Eingriffsfläche bzw. Traktionsfläche entsprechend den Merkma-
len 4
HB
und 5
HB
ist nicht zwingend.
D3
gerten Lasttragesträngen - vgl. dort Anspruch 1 - dessen Oberfläche aufgrund
von Längskanälen in seitlicher Richtung variiert ("shallow longitudinal chan-
nels 17 in its wide faces"), vgl. Seite 1, Zeilen 91 bis 93 im Zusammenhang mit
Figur 1), ohne dass diese Formgebung für eine Führung des Zugelements ge-
nutzt wird. Denn das Zugseil mit dieser Formgebung ist zum Aufwickeln auf ei-
ner Trommel vorgesehen, wobei trotz der Reibkraftübertragung zwischen den
beteiligten Oberflächen (vgl. Seite 2, Zeile 55 f.), also der aufeinanderliegenden
Riemenabschnitte oder an zylindrischen Trommeln wie in Figur 6 gezeigt, die
rückliegenden Längskanäle an der Reibkraftübertragung mangels Anlage an
der Reibkraftübertragung - entgegen der sich aus den Merkmalen 4
HB
und 5
HB
ergebenden komplementären Formgebung - nicht teilnehmen.
Somit führt auch eine Zusammenschau der Druckschriften D2, D4 und D11 selbst
bei Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß den Druckschriften D1, D3,
D12, D13 und D16 nicht in naheliegender Weise zum verteidigten Gegenstand
des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
- 37 -
Die Druckschriften D5, D9 und D17 wie der übrige im Verfahren befindliche Stand
der Technik liegen ferner. Er wurde von der Antragstellerin zum Gegenstand des
geltenden Schutzanspruchs 1 in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr
aufgegriffen. Eine nähere Diskussion erübrigt sich daher.
6.
nach Schutzanspruch 1. Sie werden von diesem getragen.
III.
Bei dieser Sachlage war auf die Hilfsanträge der Antragsgegnerin nicht mehr ein-
zugehen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde wie von der Antragstellerin beantragt
bestand angesichts der Sach- und Rechtslage kein Anlass, s. o. im Abschnitt II,
Punkt 3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 S. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2
PatG, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Müllner
Sandkämper
Dr. Baumgart