Urteil des BPatG vom 18.07.2006

BPatG: stand der technik, patentanspruch, feuer, kopie, verbrennung, bedrohung, minimum, verhinderung, materialien, chlor

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 21/05 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
18. Juli 2006
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent EP 0 570 367
(DE 690 32 924)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Juli 2006 durch …
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 570 367 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-
klärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 570 367
(Streitpatent), das am 15. November 1990 angemeldet worden ist. Das Streitpa-
tent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen
Patent- und Markenamt unter der Nr. 690 32 924 geführt. Es betrifft ein Verfahren
zur Feuervorbeugung und wurde nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens
mit einer am 29. Dezember 2004 veröffentlichten neuen Patentschrift beschränkt
aufrechterhalten. Es umfasst 2 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Die
Ansprüche lauten wie folgt:
- 3 -
1. A method of preventing fire by establishing in an enclosed
space an oxygen-containing atmosphere but which does not
sustain combustion, which comprises introducing into the
enclosed space the fluoro-substituted propane CF
3
-CFH-CF
3
(HFC-227ea) in an amount so as to impart a heat capacity of
from 40 to 55 cal/°C per mole of oxygen in said enclosed
space excluding the co-use of CHF
3
.
2. A method as claimed in claim 1 wherein the fluoro-substituted
propane is present with at least 1 % of one or more of the fol-
lowing halogenated hydrocarbons: difluoromethane (HFC-32),
chlorodifluoromethane (HCFC-22), 2,2-dichloro-1,1,1-trifluoro-
ethane (HCFC-123), 1,2-dichloro-1,1,2-trifluoroethane (HCFC-
123a), 2-chloro-1,1,1,2-tetrafluoroethane (HCFC-124), 1-chlo-
ro,1,1,2,2-tetrafluoroethane (HCFC-124a), petafluoroethane
(HFC-125), 1,1,2,2-tetrafluoroethane (HFC-134), 1,1,1,2- tet-
rafluoroethane (HFC-134a), 1,2-dichloro-1,2-difluoroethane
(HCFC-132), 1,1-dichloro-1,2-difluoroethane (HCFC-132c),
3,3-dichloro-1,1,1,2,2-pentafluoropropane (HCFC-225ca) and
1,3-dichloro-1,1,2,2,3-pentafluoropropane (HCFC-225cb).
In der deutschen Übersetzung hat Anspruch 1 folgenden Wortlaut:
Verfahren zur Brandverhütung durch Herstellung einer sauerstoff-
haltigen Atmosphäre, die die Verbrennung jedoch nicht aufrechter-
hält, in einem umschlossenen Raum, umfassend die Einführung in
den umschlossenen Raum des Fluorsubstituierten Propans CF
3
-
CFH-CF
3
(HFC-227ea) in einer Menge, um in dem umschlosse-
nen Raum eine Wärmekapazität von 40 bis 55 cal/°C pro Mol
Sauerstoff zu schaffen, ausgenommen die Mitverwendung von
CHF
3
.
- 4 -
Wegen der Übersetzung des auf den Anspruch 1 zurückbezogenen Patentan-
spruchs 2 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 570 367 B2 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch er-
finderisch. Zur Begründung trägt sie vor, bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung
des Streitpatents seien entsprechende Verfahren zur Verhinderung von Brandaus-
brüchen bekannt gewesen. Der Gegenstand des Anspruchs 2 des Streitpatents
beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung beruft sie sich auf
folgende Druckschriften:
NiK3
NiK4
NiK5
NiK6
NiK7
te 3565, (1955) F. E. Belles: Chemical Action of halogenated Agents in Fire
extinguishing“, S. 1-29
NiK8
EPA-600/9-88-009, April 1988, T. P. Nelson: „Findings of the Chlorofluor-
carbon Chemical Substitutes International Committee“
NiK9
systems“, 7. August 1989
NiK10
systems”, 17. August 1990
NiK11
And Insertion Testing Of Halon 1301 Replacement Agents“, o. Datum,
S. 213-224
US 1 926 395 (überreicht in der mündlichen Verhandlung)
- 5 -
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 0 570 367 mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä-
ren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patent-
anspruch 1 folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 1):
A method of preventing fire by establishing in an enclosed
space an oxygen-containing atmosphere but which does not
continously
if a threat of fire is constantly pre-
sent or if the environment is such that the fire hazard
must be kept at a minimum or if a threat of fire develops
the fluoro-substituted propane CF
3
-CFH-CF
3
(HFC-227ea) in
an amount so as to impart a heat capacity of from
40 to 55 cal/°C per mole of oxygen in said enclosed space ex-
cluding the co-use of CHF
3
.
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fas-
sung erhält (Hilfsantrag 2):
A method of preventing fire by establishing in an enclosed
space an oxygen-containing atmosphere but which does not
continously
into the enclosed space the fluoro-substituted propane CF
3
-
CFH-CF
3
(HFC-227ea) in an amount so as to impart a heat
capacity of from 40 to 55 cal/°C per mole of oxygen in said en-
closed space excluding the co-use of CHF
3
.
- 6 -
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fas-
sung erhält (Hilfsantrag 3):
A method of preventing fire by establishing in an enclosed
space an oxygen-containing atmosphere but which does not
continously
if a threat of fire is constantly pre-
sent or if the environment is such that the fire hazard
must be kept at a minimum or if a threat of fire develops
the fluoro-substituted propane CF
3
-CFH-CF
3
(HFC-227ea) in
an amount so as to impart a heat capacity of from
40 to 55 cal/°C per mole of oxygen in said enclosed space ex-
cluding the co-use of CHF
3
wherein the fluoro-substituted
propane is present with at least 1 % of one or more of the
following halogenated hydrocarbons: difluoromethane
(HFC-32), chlorodifluoromethane (HCFC-22), 2,2-dichloro-
1,1,1-trifluoroethane (HCFC-123), 1,2-dichloro-1,1,2-
trifluoroethane (HCFC-123a), 2-chloro-1,1,1,2-tetrafluoro-
ethane (HCFC-124), 1-chloro,1,1,2,2-tetrafluoroethane
(HCFC-124a), petafluoroethane (HFC-125), 1,1,2,2-tetra-
fluoroethane (HFC-134), 1,1,1,2- tetrafluoroethane (HFC-
134a), 1,2-dichloro-1,2-difluoroethane (HCFC-132), 1,1-di-
chloro-1,2-difluoroethane (HCFC-132c), 3,3-dichloro-
1,1,1,2,2-pentafluoropropane (HCFC-225ca) and 1,3-di-
chloro-1,1,2,2,3-pentafluoropropane (HCFC-225cb).
- 7 -
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fas-
sung erhält (Hilfsantrag 4):
A method of preventing fire by establishing in an enclosed
space an oxygen-containing atmosphere but which does not
continously
into the enclosed space the fluoro-substituted propane CF
3
-
CFH-CF
3
(HFC-227ea) in an amount so as to impart a heat
capacity of from 40 to 55 cal/°C per mole of oxygen in said en-
closed space excluding the co-use of CHF
3
wherein the
fluoro-substituted propane is present with at least 1 % of
one or more of the following halogenated hydrocarbons:
difluoromethane (HFC-32), chlorodifluoromethane (HCFC-
22), 2,2-dichloro-1,1,1-trifluoroethane (HCFC-123), 1,2-di-
chloro-1,1,2-trifluoroethane (HCFC-123a), 2-chloro-1,1,1,2-
tetrafluoroethane (HCFC-124), 1-chloro,1,1,2,2-tetrafluoro-
ethane (HCFC-124a), pentafluoroethane (HFC-125), 1,1,2,2-
tetrafluoroethane (HFC-134), 1,1,1,2- tetrafluoroethane
(HFC-134a), 1,2-dichloro-1,2-difluoroethane (HCFC-132),
1,1-dichloro-1,2-difluoroethane (HCFC-132c), 3,3-dichloro-
1,1,1,2,2-pentafluoropropane (HCFC-225ca) and 1,3-di-
chloro-1,1,2,2,3-pentafluoropropane (HCFC-225cb).
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fas-
sung erhält (Hilfsantrag 5):
A method of preventing fire by establishing in an enclosed
space an oxygen-containing atmosphere but which does not
continously
into the enclosed space the fluoro-substituted propane CF
3
-
CFH-CF
3
(HFC-227ea) in an amount so as to impart a heat
50
- 8 -
closed space excluding the co-use of CHF
3
wherein the
fluoro-substituted propane is present with at least 1 % of
one or more of the following halogenated hydrocarbons:
difluoromethane (HFC-32), chlorodifluoromethane (HCFC-
22), 2,2-dichloro-1,1,1-trifluoroethane (HCFC-123), 1,2-di-
chloro-1,1,2-trifluoroethane (HCFC-123a), 2-chloro-1,1,1,2-
tetrafluoroethane (HCFC-124), 1-chloro,1,1,2,2-tetrafluoro-
ethane (HCFC-124a), petafluoroethane (HFC-125), 1,1,2,2-
tetrafluoroethane (HFC-134), 1,1,1,2- tetrafluoroethane
(HFC-134a), 1,2-dichloro-1,2-difluoroethane (HCFC-132),
1,1-dichloro-1,2-difluoroethane (HCFC-132c), 3,3-dichloro-
1,1,1,2,2-pentafluoropropane (HCFC-225ca) and 1,3-di-
chloro-1,1,2,2,3-pentafluoropropane (HCFC-225cb).
Sie tritt dem Klagevorbringen in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent
zumindest im verteidigten Umfang für patentfähig, wozu sie sich neben Anlagen
B1
nung“ eine Zusammenstellung von 4 Strukturformeln, und die US 5 250 200 stützt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Sie führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, denn der Ge-
genstand seines Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung wie auch in der Fas-
sung nach den Hilfsanträgen ist nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG,
Art. 138 Abs. 1 lit a), Art. 56 EPÜ).
- 9 -
I
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Absatz [0001]) betrifft das angegriffe-
ne Patent Zusammensetzungen zur Verwendung bei der Verhinderung von Feu-
ern, welche auf der Verbrennung von brennbaren Materialien beruhen, insbeson-
dere solche Zusammensetzungen, die hochwirksam und in Bezug auf die Umwelt
„sicher“ sind.
Am populärsten seien derzeit Feuerlöschagenzien auf der Basis von halogenierten
Kohlenwasserstoffen (Absatz [0004]). So sei beispielsweise bekannt, dass brom-
haltige Halogenkohlenstoffe wie etwa Halon 1211 dazu verwendet werden kön-
nen, eine Atmosphäre bereitzustellen, die die Verbrennung nicht unterstützt. Die
bromhaltigen Materialien seien jedoch aufgrund der hohen Kosten für das Brom
und aufgrund der Toxizität gegenüber menschlichen Wesen für eine Langzeitver-
wendung nicht attraktiv (Absatz [0006]). Es werde ferner angenommen, dass
bromhaltige Halogenkohlenstoffe wie etwa Halon 1211 wenigstens genauso wie
Chlorfluorkohlenstoffe aktiv an der Verarmung der Ozonschicht beteiligt seien (Ab-
satz [0007]). Deshalb bestehe ein Bedarf an effektiven Feuerlöschzusammenset-
zungen und Verfahren, die wenig oder nichts zum Verarmungsprozess an Ozon in
der Stratosphäre beitrügen (Absatz [0012]).
Die Beklagte sieht die Aufgabe des Streitpatents darin, eine derartige Feuerlösch-
zusammensetzung sowie ein Verfahren zum Verhindern und Kontrollieren von
Feuer in einem abgeschlossenen Raum bereitzustellen, wobei in den abgeschlos-
senen Raum eine effektive Menge einer Zusammensetzung eingeführt wird (Ab-
satz [0013]).
Diese Aufgabe soll durch die im erteilten Patentanspruch 1 aufgeführten Verfah-
rensschritte gelöst werden, die sich - entsprechend der deutschen Übersetzung
des Anspruchswortlauts (vgl. hierzu die EP 0 570 367 B2, Seite 6, Mitte) - wie folgt
gliedern lassen:
- 10 -
M1
Verfahren zur Brandverhütung durch Herstellung einer sauerstoffhaltigen
Atmosphäre, die die Verbrennung jedoch nicht aufrechterhält, in einem umschlos-
senen Raum,
M2
umfassend die Einführung in den umschlossenen Raum des Fluorsubstitu-
ierten Propans CF
3
-CFH - CF
3
(HFC - 227ea)
M3
in einer Menge, um in dem umschlossenen Raum eine Wärmekapazität von
40 bis 55 cal/
C pro Mol Sauerstoff zu schaffen,
M4
ausgenommen die Mitverwendung von CHF
3
.
Gemäß dem erteilten Unteranspruch 2 wird das patentgemäße Verfahren durch
M5
M5
das Fluorsubstituierte Propan zusammen mit mindestens 1 % eines oder
mehrerer halogenierter Kohlenwasserstoffe anwesend ist,
welche im Einzelnen sind
M6a
M6b
M6c
M6d
M6e
M6f
1 - Chlor - 1, 1, 2, 2 - tetrafluorethan (HCFC - 124a),
M6g
M6h
M6i
1, 1, 1, 2 - Tetrafluorethan (HFC - 134a),
M6j
1,2 - Dichlor - 1, 2 - difluorethan (HCFC - 132),
- 11 -
M6k
M6l
3, 3 - Dichlor - 1, 1, 1, 2, 2 - pentafluorpropan (HCFC - 225ca) und
M6m
M1
M2a
M2a
Fluorsubstituierten Propans CF
3
- CFH - CF
3
(HFC - 227ea),
M2b
Umgebung derartig ist, dass die Feuergefahr auf ein Minimum verringert werden
muss, oder wenn eine Bedrohung durch Feuerentwicklung bevorsteht.
An diesen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 schließt sich unverändert der er-
teilte Patentanspruch 2 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst - wie der Patentanspruch 1
M1
M1
M2a
Hilfsantrag 2 entspricht dem erteilten Patentanspruch 2.
M1
M3
M6a
Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem Patentanspruch 1
M2b
- 12 -
M1
M2a
M2a
M3
angegeben ist und welches lautet:
M3’
in einer Menge, um in dem umschlossenen Raum eine Wämekapazität von
40 bis 50 cal/
C pro Mol Sauerstoff zu schaffen.
II
1)
ten Fassungen gegenüber dem Stand der Technik neu ist. Jedenfalls beruht es
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt,
dass der hier einschlägige Durchschnittsfachmann, ein mit der Entwicklung von
Feuerlösch- bzw. Feuerverhinderungsmitteln befasster, berufserfahrener Diplom-
Chemiker, im Prioritätszeitpunkt imstande war, aufgrund seines allgemeinen Fach-
wissens in Kenntnis des in das Verfahren eingeführten Standes der Technik das
Verfahren in naheliegender Weise aufzufinden.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung - wie schon zuvor schriftsätzlich -
die Auffassung vertreten, dass zwischen dem Löschen und dem Verhindern von
Feuer ein grundlegender Unterschied bestehe. Denn beim Löschen eines Feuers
würde diesem durch die chemische Aufspaltung des Löschmittels Energie entzo-
gen und das Löschmittel demzufolge verbraucht. Beim Verhindern eines Feuers
käme es hingegen auf die Wärmekapazität des Mittels an. Dieses würde nicht ver-
braucht, sondern absorbiere lediglich so viel Energie, dass ein Feuer nicht entste-
hen könne. Ein derartiges Mittel sei erfindungsgemäß das im erteilten Patentan-
spruch 1 angesprochene fluorsubstituierte Propan CF
3
- CFH - CF
3
.
- 13 -
Es mag der Beklagten angesichts ihrer Ausführungen durchaus zugestanden sein,
dass sich der Vorgang des Löschens eines Feuers nicht mit dessen Verhinderung
gleichsetzen lässt. Jedoch kann durch den geltend gemachten Unterschied die
Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens nicht begründet werden. Denn aus
NiK6
bis 24 und Spalte 2, Zeilen 41 bis 67) ist dem Fachmann schon bekannt, dass sich
ein- und dasselbe Mittel - beispielhaft hierfür werden die Verbindungen CF
4
, C
2
F
6
und C
3
F
8
genannt - sowohl zum Löschen (controlling) als auch zum Verhindern
(preventing) von Feuer eignet, wobei von einem Einsatz des Mittels in der sauer-
stoffhaltigen Atmosphäre eines umschlossenen Raums ausgegangen wird [Merk-
M1
ten Mittels kommt es - wie auch beim Streitpatentgegenstand - auf die Wärmeka-
NiK6
das Mittel in einer solchen Menge einzusetzen, dass eine Wärmekapazität von
40 bis 55 cal/
M3
NiK6
verwendung der Verbindung CHF
3
M4
Nach alledem unterscheidet sich das Verfahren gemäß dem erteilten Patentan-
NiK6
M2
3
-
CFH - CF
3
(Summenformel C
3
F
7
H) eingesetzt werden soll. In der Verwendung die-
ser speziellen Verbindung vermag der Senat jedoch nichts Erfinderisches zu se-
hen. Denn seit dem Ende der 70er Jahre ist sich die Fachwelt der Problematik der
geographisch begrenzten Abnahme der das irdische Leben schützenden Ozon-
schicht („Ozonloch“) bewusst. Eine der Hauptursachen für dieses Phänomen ist
der Abbau des Ozons durch einen katalytischen Kreisprozess, der von Halogen-
Radikalen in der Stratosphäre ausgelöst wird. Zu den Verbindungen, die solche
NiK6
verhütungsmittel beanspruchten Fluorverbindungen CF
4
, C
2
F
6
und C
3
F
8
. Wenn ein
solches Molekül in die höhere Atmosphäre gelangt, spaltet sich dort durch UV-Ein-
wirkung ein Fluor-Radikal ab, welches auf katalytischem Wege zehntausende von
- 14 -
Ozonmolekülen in Sauerstoff umwandeln kann, ehe es - beispielsweise mit einem
weiteren Fluoratom - eine stabile Verbindung eingeht und damit unschädlich wird.
Der zuständige Fachmann wird sich angesichts dieser Problematik im Stand der
Technik nach Alternativen für die vorstehend genannten Brandverhütungsmittel
umsehen. Der unter anderem auch Feuerlöschmittel betreffenden Druckschrift
NiK5
NiK6
Fluor-Kohlenstoffen des Typs C
n
F
2n+2
vergleichsweise stabile, ebenfalls nicht ent-
flammbare Verbindungen gewinnen lassen, indem jeweils ein Fluoratom durch ein
Wasserstoffatom ersetzt wird, so dass die Summenformel nunmehr lautet
C
n
F
2n+1
H.
Zwar kann auch ein solches Molekül durch entsprechende Energieeinwir-
kung zersetzt werden. Jedoch erfolgt hierbei lediglich eine Abspaltung des für das
Ozon harmlosen Wasserstoffradikals.
In seinem routinemäßigen Bemühen, die offensichtlichen Nachteile der in Druck-
NiK6
NiK5
weise auch das dort vorgeschlagene Fluorsubstituierte Propan C
3
F
7
H auf seine
M2
- ohne erfinderisch tätig werden zu müssen - zu dem im erteilten Patentanspruch 1
beanspruchten Verfahren. Der Gegenstand dieses Patentanspruchs ist deshalb
nicht patentfähig.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung demgegenüber geltend gemacht,
NiK5
NiK6
gemäßen Lehre betreffe. Dieser Sichtweise vermag sich der Senat nicht anzu-
schließen. Denn der zuständige Fachmann ist gehalten, hochwirksame Substan-
zen zum Löschen von Feuer und zur Brandverhütung, wie sie beispielsweise in
NiK6
Fachmann nachgerade eine ethische Herausforderung dar, dafür zu sorgen, dass
- 15 -
durch diese Mittel die Erdatmosphäre nicht noch weiter in Mitleidenschaft gezogen
NiK5
NiK6
genden Substanzen in einer Weise zu modifizieren, dass sie zwar ihre in Bezug
auf das Lösch- bzw. Brandverhütungsverhalten vorteilhaften Eigenschaften im
Wesentlichen beibehalten, jedoch keine Halogenradikale mehr freisetzen können.
Der erteilte Patentanspruch 2 teilt wegen seines unmittelbaren Rückbezugs auf
Patentanspruch 1 des Streitpatents sein Schicksal. Einen eigenständigen erfinde-
rischen Gehalt dieses Anspruchs hat die Beklagte im Rahmen des Hilfsantrags 3
geltend gemacht (s. dort).
2)
ansprüche zulässig sind. Denn auch die darin beanspruchten Gegenstände beru-
hen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a)
antrag 1 vermögen die Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens insofern
NiK6
bekannt sind. So lehrt auch diese Entgegenhaltung (vgl. Spalte 5, Zeilen 4 bis 9
i. V. m. Spalte 1, Zeilen 21 bis 24), dass die Einführung eines Brandverhütungs-
mittels in einen umschlossenen Raum erfolgen soll. Ferner ist bei
diesem Stand der Technik angegeben, dass die besagte Maßnahme dann ergrif-
fen wird, wenn , oder wenn
die werden muss, oder aber wenn
.
Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten Patentan-
spruch 2, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen im Abschnitt 1) verwie-
sen werden kann.
- 16 -
b)
tentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 insofern, als sich nunmehr an das Merkmal
M1
M2a
NiK6
sich genommen die erfinderische Tätigkeit des hilfsweise beanspruchten Verfah-
rens nicht zu begründen.
Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht wiederum dem erteilten Pa-
tentanspruch 2, vgl. hierzu die Ausführungen im Abschnitt 1).
c)
sche - Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch die Ein-
beziehung von insgesamt 13 möglichen Zusatzstoffen eingeschränkt, die dem
Brandverhütungsmittel C
3
F
7
H
in einer Mindestmenge von 1 % beigemengt werden
sollen. Diese Maßnahme trägt zur erfinderischen Tätigkeit des beanspruchten Ver-
NiK6
lehrt, nicht nur eine Verbindung zur Brandverhütung einzusetzen, sondern gege-
benenfalls auch mehrere. Wenn nun der Fachmann mit diesem Kenntnisstand die
NiK5
beschriebene fluorsubstituierte Propan C
3
F
7
H mit weiteren Verbindungen wie etwa
dem ausdrücklich noch genannten Pentafluorethan C
2
F
5
H in ausreichender Men-
ge, beispielsweise also mit einem Anteil von mehr als 1 %, zu kombinieren [Merk-
M6g
d)
tentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 in gleicher Weise wie zuvor der Patentan-
spruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, indem
M2b
satz des Brandverhütungsmittels führen sollen, nun nicht mehr näher spezifiziert
werden. Insofern gilt auch für das im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 bean-
spruchte Verfahren, dass es - ebenso wie das Verfahren gemäß Patentanspruch 1
- 17 -
nach Hilfsantrag 2 - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fach-
manns beruht, weil die Brandverhütungsmittelzufuhr, wie dargelegt,
Nik6
e)
kung der gemäß Hilfsantrag 4 beanspruchten Lehre, wonach die obere Grenze
der Wärmekapazität des zugeführten Brandverhütungsmittels nicht mehr bei
55 cal/
C, sondern nur noch bei 50 cal/
C liegen soll, vermag die erfinderische Tä-
NiK6
der besagte Wert ausdrücklich genannt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 ZPO.
gez.
Unterschriften