Urteil des BPatG vom 26.10.2009

BPatG (vorbenutzung, pos, teil, unterlagen, fachmann, patent, maschine, bestand, einspruch, patg)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 317/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Oktober 2009
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 54 711
- 2 -
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter Schell,
Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent DE 101 54 711 mit folgenden
Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 - 7 und Beschreibung vom 26. Oktober 2009
sowie Figur, wie erteilt.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 101 54 711.0-22 ist am 9. November 2001 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht worden. Die Erteilung des Patents 101 54 711
mit der Bezeichnung
„Verpackungsmaschine mit Anheft-Vorrichtung und Verfahren zum
Anheften von Folienanfängen“
ist am 6. November 2003 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
- 3 -
Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass die Vorrichtung des Patentan-
spruchs 1 wie auch das Verfahren des Patentanspruchs 7 des angegriffenen Pa-
tents nicht neu seien und hat dazu im Einspruchsschriftsatz die beiden Vorbe-
nutzungen
W1 - W9, W11
Unterlagen zur Vorbenutzung W
(an Fa. Waltner GmbH gelieferte Maschine)
N1 - N11
Unterlagen zur Vorbenutzung N
(an Fa. LEISI AG gelieferte Maschine)
sowie in einem späteren Schriftsatz die beiden Vorbenutzungen
T1 - T22
Unterlagen zur Vorbenutzung T
(an das Slachthuis Tilburg gelieferte Maschine)
S1 - S15
Unterlagen zur Vorbenutzung S
(an Fa. SCAN HB gelieferte Maschine)
genannt, die jeweils die Auslieferung einer Verpackungsmaschine vom Modell
R 530 beträfen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent DE 101 54 711 beschränkt aufrechtzuerhalten,
mit den Patentansprüchen 1 bis 7 sowie angepasster Beschrei-
bung, beides überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie
den übrigen erteilten Unterlagen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent DE 101 54 711 zu widerrufen.
- 4 -
Der geltende Anspruch 1 lautet, hier wiedergegeben in gegliederter Form:
a)
"1. Verpackungsmaschine (1) mit Ober- und Unterfolie (5), mit
der Verpackungsprodukte zwischen einer Unterfolie (5) und
einer Oberfolie (6) mittels eines Siegelwerkzeugs ein-
geschlossen werden, wobei
b)
zumindest eine Folie von Rollen abgezogen wird,
c)
mit Anheft-Vorrichtungen (2), wobei die Anheft-Vorrichtun-
gen (2) im Bereich des Folieneinlaufes an beiden Seiten der
Folienbahn zum Anheften von Folienanfängen der Oberfo-
lie (6) angeordnet sind und je zumindest ein Schweißteil (3)
und zumindest eine Gegenlage (4) umfasst und
d)
das Schweißteil (3) aufheizbar ausgestaltet ist,
e)
Schweißteil (3) und Gegenlage (4) gegeneinander bewegbar
sind, um Ober- (6) und Unterfolie (5) zwischen Schweißteil (3)
und Gegenlage (4) mittels Zusammenführen von Schweiß-
teil (3) und Gegenlage (4)
e1) bei Produktionsstart oder bei Rollenwechsel der Oberfolie (6)
durch Anheften im Bereich des Folienanfangs der Oberfolie (6)
zu verschweißen,
e2) wobei bei Stillstand der Maschine die Oberfolie (6) manuell in
Richtung auf das Siegelwerkzeug eingefädelt und die Oberfo-
lie (6) im Bereich des Folienanfanges auf der Unterfolie (5)
aufliegend und parallel zu ihr ausgerichtet positioniert ist,
e3) und Schweißteile (3) den linken und den rechten Folienrand
der Ober- (6) und Unterfolie (5) entlang eines Streckenab-
schnittes im Bereich des Folienanfanges der Oberfolie mitein-
ander verschweißen und nachfolgend Ober- (6) und Unterfo-
lie (5) freigeben,
f)
womit die Oberfolie (6) mit der Unterfolie (5) in Richtung des
Siegelwerkzeuges einfädelbar ist."
- 5 -
Der geltende nebengeordnete Anspruch 5 lautet, hier wiedergegeben in geglie-
derter Form:
l)
"5. Verfahren zum Anheften von Folien, von denen zumindest
eine von einer Rolle abgewickelt wird, in einer Verpackungs-
maschine (1),
m)
mit der Verpackungsprodukte zwischen einer Unterfolie (5)
und einer Oberfolie (6) mittels eines Siegelwerkzeuges einge-
schlossen werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
n)
bei Produktionsstart oder bei Rollenwechsel der Oberfolie (6),
die Unterfolie (5) in die Verpackungsmaschine eingefahren ist
und die neue Oberfolie (6) mit dem Anfang in Richtung des
Siegelwerkzeuges eingeführt wird und auf der Unterfolie (5)
parallel ausgerichtet wird, und
o)
anschließend Ober- (6) und Unterfolie (5) zum Anheften von
Folienanfängen mittels der aufgeheizten Schweißteile (3) von
Anheft-Vorrichtungen (2) an beiden Laufseiten der Folienbahn
durch Zusammenführen von Schweißteil (3) und Gegenlage
(4) und Hitzeeinwirkung miteinander verschweißt werden und
p)
die Anheft-Vorrichtungen (2) die Folien nach dem Anheften für
den Weitertransport freigeben."
Diesen Ansprüchen folgen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 bzw. 6 und 7 in
der Fassung vom 26. Oktober 2009.
Im Prüfungsverfahren wurden noch die Druckschriften
D1
DE 81 05 156 U1
D2
US 5 418 022 A
D3
US 2 725 091 A
in Betracht gezogen.
- 6 -
Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakte verwiesen.
II.
A.
Der Einspruch ist zulässig, da er frist- und formgerecht eingelegt und durch die
geltend gemachten Vorbenutzungen ausreichend substantiiert ist:
Der Gegenstand und die Offenkundigkeit der Vorbenutzungen wurden von der
Einsprechenden hinreichend belegt. Die von ihr geltend gemachten Maschinen-
lieferungen an die Firmen Waltner GmbH, Leisi AG, Scan HB und Slachthuis Til-
burg wurden von der Patentinhaberin ausdrücklich außer Streit gestellt und die
Authentizität der im Verfahrensverlauf vorgelegten Dokumente nicht bestritten.
Von einer Einvernahme des von der Einsprechenden zu den betreffenden Sach-
verhalten angebotenen Zeugen konnte deshalb abgesehen werden. Aus den vor-
gelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Einsprechende vor dem Anmeldetag des
angefochtenen Patents vier Verpackungsmaschinen ausgeliefert hat, die mit einer
als Anheft-Vorrichtung anzusehenden Vorsiegelstation ausgestattet waren, die
mindestens ein aufheizbares Schweißteil und eine Gegenlage aufwies. Die Vor-
siegelstation war dabei als separates Bauteil ausgebildet und dementsprechend
für Fachleute unkompliziert wahrnehmbar.
Eine Benutzungshandlung ist dann als offenkundig i. S. v. § 3 Abs. 1 S. 2 PatG
anzusehen, wenn durch sie die nicht zu fern liegende Möglichkeit eröffnet wird,
dass beliebige, fachkundige Dritte zuverlässige und ausreichende Kenntnis vom
Wesen der Erfindung erlangen können (vgl. BGH GRUR 1996, 747, 752
- Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem). Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme
ist dabei selbst dann gegeben, wenn objektiv die Möglichkeit bestand, dass die
- 7 -
betreffenden Informationen nur durch eine nähere Untersuchung des fraglichen
Gegenstandes gewonnen werden können (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 3
Rdn. 27, 60; BGH GRUR 1986, 372, 374 - Thrombozyten-Zählung). Sind die ge-
nannten Voraussetzungen erfüllt, kann bereits eine einzige Lieferung des fragli-
chen Gegenstandes ausreichen, um den Tatbestand der offenkundigen Vorbe-
nutzung zu erfüllen (BGH GRUR 1999, 976, 977 – Anschraubscharnier). Eine of-
fenkundige Vorbenutzung im Rechtsinne scheidet allerdings aus, soweit zwischen
den Beteiligten eine Geheimhaltungsverpflichtung bestand, durch die die öffentli-
che Zugänglichkeit der Erfindung wirksam ausgeschlossen wurde. Hierzu reicht es
aus, wenn nach den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls ernsthaft
in Betracht zu ziehen ist, dass eine Pflicht zur Verschwiegenheit zwischen den
betreffenden Parteien auch ohne ausdrückliche Vereinbarung stillschweigend ge-
wollt war (BGH GRUR 2002, 609, 611 - Drahtinjektionseinrichtung; BGH
GRUR 1996,
747,
752
- Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem;
BGH
GRUR 1978, 297, 298 - Hydraulischer Kettenbandantrieb). Lassen sich entspre-
chende Anhaltspunkte nicht ermitteln, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die
Erfindung mit der Lieferung der Öffentlichkeit preisgegeben wurde (BGH
GRUR 1996,
747,
752
- Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem;
BGH
GRUR 1962, 86, 88 f. - Fischereifahrzeug). So liegt die Sache hier.
Die von der Einsprechenden vorgetragenen Lieferungen erfolgten nach Überzeu-
gung des Senats ohne jede Beschränkung der öffentlichen Zugänglichkeit, so
dass sie beliebigen Dritten und damit eben auch Fachkreisen die Möglichkeit zur
Kenntnisnahme eröffneten. Ob von dieser Möglichkeit letztlich Gebrauch gemacht
wurde oder nicht, ist für die Entscheidung des Streitfalls irrelevant (vgl. BGH
GRUR 1997, 892, 894 – Leiterplattennutzen; Schulte PatG, 8. Aufl., § 3 Rdn. 35).
Wenn die Patentinhaberin der Offenkundigkeit der Benutzungshandlungen entge-
genhält, die fraglichen Kunden der Einsprechenden seien dieser gegenüber zur
Geheimhaltung verpflichtet gewesen, ist sie für diese Behauptung jeden Beleg
schuldig geblieben. Die Einsprechende hat ausdrücklich bestritten, dass zwischen
den jeweiligen Vertragsparteien eine derartige Pflicht bestand. Auch aus den zu
- 8 -
den Akten gelangten Unterlagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass
eine Geheimhaltungsverpflichtung ausdrücklich oder konkludent vereinbart wurde.
Gegen ein Geheimhaltungsinteresse spricht im vorliegenden Fall bereits, dass es
sich nach dem glaubwürdigen, schlüssigen und unwiderlegten Vortrag der Ein-
sprechenden bei den gelieferten Verpackungsmaschinen nicht um kundenspezifi-
sche Sonderanfertigungen handelte, sondern sämtlich um Standardmaschinen,
die lediglich in industriell üblicher Gepflogenheit an die Bedürfnisse der jeweiligen
Vertragspartner angepasst wurden. Soweit von der Patentinhaberin pauschal gel-
tend gemacht wurde, zwischen der Einsprechenden und ihren jeweiligen Ver-
tragspartnern habe ein Vertrauensverhältnis bestanden, lässt sich diesem Vortrag
kein belastbarer Hinweis auf eine besondere Verschwiegenheitspflicht entnehmen.
Vielmehr beschreibt er lediglich einen Sachverhalt, wie er in den meisten Fällen
zwischen Vertragsparteien anzutreffen sein wird, da es anderenfalls erst gar nicht
zum Vertragsabschluss kommt. Auch der Umstand, dass die von der Einspre-
chenden vorgelegten Zeichnungen mit einem Geheimhaltungsvermerk versehen
sind, ist nicht geeignet, die öffentliche Zugänglichkeit der ausgelieferten Maschi-
nen in Frage zu stellen. Derartige Vermerke auf technischen Zeichnungen sind
allgemein gebräuchlich. Dies schon deshalb, um firmenintern eine besondere
Sorgfalt im Umgang mit diesen Unterlagen anzumahnen. Weitergehendere Rück-
schlüsse darauf, dass zwischen Vertragsparteien eine konkrete Geheimhaltungs-
verpflichtung gewollt oder vereinbart ist, lassen sich aus solchen Vermerken für
sich genommen noch nicht ableiten. Eine solche Schlussfolgerung aus lediglich
standardmäßig angebrachten Vermerken würde vielmehr angesichts der schwer-
wiegenden (haftungs-)rechtlichen Bedeutung einer Geheimhaltungsverpflichtung
den allgemeinen geschäftlichen Gepflogenheiten widersprechen. Sonstige An-
haltspunkte, aus denen heraus die Möglichkeit einer konkludenten Pflicht zur Ver-
schwiegenheit zwischen den fraglichen Parteien ernsthaft in Betracht zu ziehen
sein könnte, sind nicht ersichtlich.
- 9 -
B.
1.
Der Einspruch ist nur insoweit erfolgreich, als er zur beschränkten
Aufrechterhaltung des Patents führt:
Das angegriffene Patent betrifft gemäß Abs. [0001] der Patentschrift eine Ver-
packungsmaschine, mit der Verpackungsprodukte zwischen einer Unterfolie und
einer Oberfolie mittels eines Siegelwerkzeugs eingeschlossen werden, und ein
Verfahren zum Anheften von Folien in Verpackungsmaschinen.
Gemäß Abs. [0008] der Patentschrift wird es als nachteilig angesehen, dass es im
Falle des Folienwechsels der Oberfolie bei manueller Eingabe der Oberfolie in das
Siegelwerkzeug zu Verletzungen kommen könne und dass darüber hinaus ver-
wendete Hilfsmittel (wie bspw. Klebebänder) zur Verbindung des Oberfolienan-
fangs mit der Unterfolie die Siegelplatte verschmutzen könnten.
Als Aufgabe ist in Abs. [0009] der Streitpatentschrift angegeben, eine Ver-
packungsmaschine und ein Verfahren bereit zu stellen, die eine sichere und be-
ständige Ansiegelung der Oberfolie auf der Unterfolie, eine genaue Platzierung
der häufig bedruckten Oberfolien auf der Unterfolie und ein stoßgenaues Ansetzen
an das Ende der anderen Oberfolie erlauben.
Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fachhochschulin-
genieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen und langjährigen Erfah-
rungen in der Konstruktion von Verpackungsmaschinen.
Als Lösung dient eine Vorrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 sowie ein
Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 5.
- 10 -
Der geltende Anspruch 1 mit seinen Merkmalen a) bis f) stützt sich auf die des
erteilten Anspruchs sowie auf die wie folgt offenbarten zusätzlichen Merkmale:
-
a)
Formulierung
"mit
Ober- (6)
und
Unterfolie (5)":
Satz 1 des erteilten Anspruchs 1;
-
c)
Bildung
des
Plurals
"Anheft-Vorrichtungen":
Abs. [0020], Satz 2 der Patentschrift;
-
c) Formulierung "im Bereich des Folieneinlaufs an beiden Seiten der
Folienbahn zum Anheften von Folienanfängen der Oberfolie (6) an-
geordnet sind": Abs. [0017], Satz 2, Abs. [0019], Satz 1 und An-
spruch 6 der Patentschrift;
-
e1) Formulierung "bei Produktionsstart oder bei Rollenwechsel der
Oberfolie (6) durch Anheften im Bereich des Folienanfangs der
Oberfolie (6)":
Anspruch 7 der Patentschrift;
-
e2): Abs. [0021], Satz 1 bis 2 und Anspruch 7 der Patentschrift;
-
e3): Anspruch 6 der Patentschrift.
Der geltende nebengeordnete Anspruch 5 mit seinen Merkmalen l) bis p) setzt
sich zusammen aus den Merkmalen des erteilten Anspruchs 7 und den wie folgt
offenbarten zusätzlichen Merkmalen:
-
o) Formulierung "zum Anheften von Folienanfängen":
Ansprüche 5 und 6 der Patentschrift;
-
o) und p) Bildung des Plurals "Anheft-Vorrichtungen":
Abs. [0020], Satz 2 der Patentschrift.
Da der erteilte Anspruch 1 sich auf den ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m. urspr.
Beschreibung S. 5, Abs. 2 stützt, und die übrigen erteilen Unterlagen den lediglich
redaktionell überarbeiteten Anmeldeunterlagen entsprechen, sind sowohl der gel-
tende Anspruch 1 wie auch der geltende nebengeordnete Anspruch 5 sowohl ur-
sprünglich offenbart als auch gegenüber dem erteilten Anspruch 1 bzw. 7 einge-
schränkt und daher zulässig.
- 11 -
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4 bzw. 6 und 7 basieren auf den erteilten wie
ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 bzw. 8 und 9, wobei die Pluralbildung "Anheft-
Vorrichtungen" in den Ansprüchen 2 bis 4 aus Abs. [0020], Satz 2 der Patentschrift
hervorgeht. Die Unteransprüche 2 bis 4 sowie 6 und 7 sind somit ursprünglich of-
fenbart und daher zulässig.
2.
Die ersichtlich gewerblich anwendbare Verpackungsmaschine gemäß dem
geltenden Anspruch 1 ist neu:
N
geordneten als Anheft-Vorrichtung anzusehenden sog. Vorsiegelstation, vgl.
N2
N6
N
werden kann, geht aus der Verwendung der Formulierung "Vorsiegelstation
N2
Zwar wird durch die sog. Vorsiegelstation wegen der abschnittsweisen Verbindung
von Ober- und Unterfolie im Sinne eines Vorsiegelns auch ein Teilverschluss der
Mulden erreicht, in denen sich bereits die zu versiegelnden Produkte befinden,
jedoch trifft dies prinzipiell aufgrund der Verbindung von Ober- und Unterfolie beim
Anheften auch für eine sog. Anheft-Vorrichtung zu.
N
dem geltenden Anspruch 1 schon allein dadurch, dass gemäß Merkmal c) anstelle
einer (einzigen, zentral angeordneten) Anheft-Vorrichtung (mehrere) Anheft-Vor-
richtungen an beiden Seiten der Folienbahn angeordnet sind.
Darüber hinaus ist weder aus den weiteren im Verfahren befindlichen (mit der
N
- 12 -
D1
Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 bekannt.
3.
Die Verpackungsmaschine gemäß dem geltenden Anspruch 1 beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit:
N
den Anspruchs 1 eine Verpackungsmaschine bekannt mit Ober- und Unterfolie,
mit der Verpackungsprodukte zwischen einer Unterfolie und einer Oberfolie mittels
N6
N6
am rechten Ende der Verpackungsmaschine angeordnete Rolle für die Unterfolie).
N
entnehmen, wonach die Verpackungsmaschine mit einer (einzigen) als Anheft-
N6
ist, wobei die Anheft-Vorrichtung 8 im Bereich des Folieneinlaufes mittig über der
Folienbahn zum Anheften von Folienanfängen der Oberfolie angeordnet ist und
N5
zumindest
eine
Gegenlage
(vgl.
N5
Leiste
(Schweißsteg),
Teile-
Nr. 43.405.2202.00 mit dort eingezeichnetem Profilgummi 81.865.2000.20) um-
fasst, wobei gemäß Merkmal d) das Schweißteil aufheizbar ausgestaltet ist (vgl.
N5
N
N5
N5
N5
N5
gummi) zu verschweißen (Merkmal e)).
- 13 -
Dass gemäß Merkmal e1) Ober- und Unterfolie bei Produktionsstart oder bei Rol-
lenwechsel der Oberfolie durch Anheften im Bereich des Folienanfangs der Ober-
folie verschweißt werden, wird vom Fachmann als notwendig für den Betrieb der
vorbenutzten Verpackungsmaschine automatisch mitgelesen. Denn immer, wenn
die Produktion aufgenommen wird oder die Oberfolie zu Ende gegangen ist und
durch Rollenwechsel eine neue Oberfolie zugeführt wird, verschweißt die Anheft-
N
durch Anheften. Dies erfolgt natürlich im Bereich des Folienanfangs der Oberfolie,
da es an anderer Position einer neu zugeführten Oberfolie keinen Sinn ergäbe.
Dass weiterhin gemäß dem ersten Teilmerkmal des Merkmals e2) bei Stillstand
N6
Pos. 3) eingefädelt wird, wird ebenfalls als selbstverständlich mitgelesen, da bei
laufender Maschine ein manueller Eingriff zu gefährlich bzw. aufgrund von Sicher-
heitsvorschriften ohnehin verboten sein dürfte. Darüber hinaus würde bei weiter
laufender Maschine während des Folienwechsels der Oberfolie die Zufuhr der
Oberfolie unterbrochen und damit aufgrund der weiter laufenden Unterfolie mit
bereits darin befindlichem Verpackungsgut ohne Versiegelung durch die Oberfolie
ein Produktionsverlust auftreten. Ebenso selbstverständlich ist, dass gemäß dem
zweiten Teilmerkmal des Merkmals e2) die Oberfolie im Bereich des Folienanfan-
ges auf der Unterfolie aufliegend und parallel zu ihr ausgerichtet positioniert ist, da
nur bei Berührung beider Folien, also durch Aufliegen der Ober- auf der Unterfolie
ein Anheften erfolgen kann und da nur durch paralleles Ausrichten beider Folien
die gesamte Verpackungsmaschine ordnungsgemäß funktionieren kann.
N
N5
N5
baren Aussparungen für die Schweißplatten 43.405.2312.10 am linken und rech-
ten Folienrand) der Ober- und Unterfolie entlang eines Streckenabschnittes im
Bereich des Folienanfanges der Oberfolie miteinander verschweißen. Dass ge-
- 14 -
mäß dem zweiten Teilmerkmal des Merkmals e3) die Schweißteile nach erfolgtem
Anheften die Ober- und Unterfolie freigeben, wird als für die Funktion der gesam-
ten Verpackungsmaschine notwenig automatisch mitgelesen, da ansonsten kein
Weitertransport der miteinander verbundenen Ober- und Unterfolie erfolgen kann.
N
Merkmal f) die Oberfolie mit der Unterfolie in Richtung des Siegelwerkzeuges 3
N6
Somit unterscheidet sich die Verpackungsmaschine gemäß dem geltenden An-
N
richtungen vorhanden sind, wobei die Anheft-Vorrichtungen im Bereich des Fo-
lieneinlaufs an beiden Seiten der Folienbahn zum Anheften von Folienanfängen
der Oberfolie angeordnet sind.
Die Verwendung von (mehreren) Anheft-Vorrichtungen, die im Bereich des Folien-
einlaufs an beiden Seiten der Folienbahn zum Anheften von Folienanfängen der
Oberfolie angeordnet sind, ist auch weder aus den weiteren im Verfahren befindli-
N
W
D1
Diese Maßnahme liegt dem zuständigen Fachmann auch nicht nahe:
Es ist zunächst nicht ersichtlich, wieso der Fachmann die jeweils einzige mittig
N
haupt verändern sollte. Denn die Einsprechende hat vorgetragen, dass das Ober-
N
fahren werden könne, um ein manuelles Einfädeln der Oberfolie zu ermöglichen.
Somit bestand für den Fachmann kein Anlass, eine Veränderung der an sich funk-
tionierenden Anheft-Vorrichtung überhaupt in Erwägung zu ziehen.
- 15 -
Aber selbst wenn der Fachmann im Rahmen der immer anzunehmenden Suche
nach Verbesserungen an eine Veränderung der Anheft-Vorrichtung der Vorbe-
N
aufwändigerer Weise) die vorbekannte einteilige Anheft-Vorrichtung zunächst auf-
zuteilen bzw. die vorbekannte einteilige Anheft-Vorrichtung durch (mehrere) An-
heft-Vorrichtungen zu ersetzen und diese dann anschließend anstelle an der
zentralen Position nun an beiden Seiten der Folienbahn anzuordnen.
W5
W
gen im Sinne des Merkmals c) des geltenden Anspruchs 1 darstellten, da sie aus-
weislich der Zeichnung der Vorschweißstation (= Vorsiegelstation = Anheft-Vor-
W5
Folienbahn zum Anheften von Folienanfängen der Oberfolie angeordnet seien und
auch
in
der
Stückliste
W4
Blatt
betreffend
das
Vorschweißwerk-
zeug 43.250.7301.03, Pos. 3) mit der benötigten Anzahl "2" verzeichnet seien.
W5
platte) erkennbar an ihrer Anordnung innerhalb der (einzigen) Vorschweißstation
W5
standteile nur einer einzigen Anheft-Vorrichtung sind. Denn eine Anheft-Vorrich-
tung im patentgemäßen Sinn umfasst als Oberbegriff gemäß der Patentschrift,
Abs. [0020] sowohl Schweißteile als auch Gegenlagen.
Die Einsprechende hat zu zwei entscheidungserheblichen Aspekten Zeugenbe-
weis angeboten. Zum Einen, wonach die nachträglich angefertigten Zusammen-
W11
W
das Oberteil der Anheft-Vorrichtung der Vorbenutzungen ausreichend weit nach
oben gefahren werden könne, um ein manuelles Einfädeln der Oberfolie zu er-
möglichen. Aus den vorstehenden Erläuterungen zur Neuheit des Gegenstandes
- 16 -
des geltenden Anspruchs 1 und zu dessen Beruhen auf erfinderischer Tätigkeit
wird deutlich, dass man selbst bei Unterstellung dieser Aspekte als wahr zum
oben aufgeführten Ergebnis gelangt. Auf den von der Einsprechenden angebote-
nen Zeugenbeweis auch zu diesen beiden Aspekten kommt es daher nicht an.
Somit gelangt der Fachmann weder durch eine Zusammenschau der Lehren des
im Verfahren befindlichen Standes der Technik noch durch die Anwendung seines
Fachwissens zu einer Verpackungsmaschine gemäß dem geltenden Anspruch 1.
Daher bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit, um zur Lösung der Aufgabe ge-
mäß dem geltenden Anspruch 1 zu gelangen. Der geltende Anspruch 1 ist daher
schutzfähig.
4.
Das ersichtlich gewerblich anwendbare Verfahren nach dem geltenden ne-
bengeordneten Anspruch 5 ist neu:
W
jeweils das Verschweißen von Ober- und Unterfolie durch eine (einzige) mittig
über der Folienbahn angeordnete als Anheft-Vorrichtung anzusehende sog. Vor-
siegelstation, vgl. hierzu die Ausführungen zum geltenden Anspruch 1.
Von diesen vorbenutzten Verfahren unterscheidet sich das Verfahren nach dem
geltenden Anspruch 5 schon allein dadurch, dass gemäß den Merkmalen o) und
p) das Verschweißen von Ober- und Unterfolie durch anstelle einer (einzigen,
zentral angeordneten) Anheft-Vorrichtung durch (mehrere) Anheft-Vorrichtungen
an beiden Laufseiten der Folienbahn erfolgt.
D1
sichtlich kein Verfahren mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs 5 bekannt.
5.
Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 5 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit:
- 17 -
N
Verfahren zum Anheften von Folien bekannt, von denen zumindest eine von einer
N6
N6
plan),
mit der gemäß Merkmal m) Verpackungsprodukte zwischen einer Unterfolie und
N6
werden, wobei
gemäß Merkmal n) bei Produktionsstart oder bei Rollenwechsel der Oberfolie die
Unterfolie in die Verpackungsmaschine eingefahren ist und die neue Oberfolie mit
N6
auf der Unterfolie parallel ausgerichtet wird, und
betreffend Merkmal o) anschließend Ober- und Unterfolie zum Anheften von Fo-
N5
Nr. 43.405.2312.10) einer als Anheft-Vorrichtung anzusehenden Vorsiegelstation
N6
N5
Nr. 43.405.2202.00 mit dort eingezeichnetem Profilgummi 81.865.2000.20) und
Hitzeeinwirkung miteinander verschweißt werden und
N6
nach dem Anheften für den Weitertransport freigibt.
Hierbei werden die verfahrensbezogenen Teile der Merkmale n), o) und p) in einer
Weise mitgelesen, wie sie bei der Abhandlung der Merkmale e1), e2) und e3) der
Verpackungsmaschine gemäß dem geltenden Anspruch 1 sinngemäß bereits er-
läutert wurde.
Somit unterscheidet sich das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 5 von
N
Verschweißen von Ober- und Unterfolie durch anstelle einer (einzigen, zentral an-
geordneten) Anheft-Vorrichtung durch (mehrere) Anheft-Vorrichtungen an beiden
- 18 -
Laufseiten der Folienbahn erfolgt, und entsprechend die Freigabe der Folien nach
dem Anheften für den Weitertransport durch (mehrere) Anheft-Vorrichtungen er-
folgt.
Das Verschweißen von Ober- und Unterfolie durch (mehrere) Anheft-Vorrichtun-
gen, die an beiden Laufseiten der Folienbahn angeordnet sind, ist weder aus den
N
W
D1
Diese Maßnahme liegt dem zuständigen Fachmann auch nicht nahe:
Zur Begründung hierfür sei auf die Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit hin-
sichtlich der Verpackungsmaschine gemäß dem geltenden Anspruch 1 verwiesen,
die hier sinngemäß gilt. Der geltende Anspruch 5 ist daher schutzfähig.
6.
Die auf die geltenden Ansprüche 1 bzw. 5 rückbezogenen geltenden
Unteransprüche 2 bis 4 bzw. 6 und 7 betreffen vorteilhafte und nicht selbstver-
ständliche Ausgestaltungen der Vorrichtung des geltenden Anspruchs 1 bzw. des
Verfahrens des geltenden Anspruchs 5. Sie sind daher zusammen mit dem gel-
tenden Anspruch 1 bzw. dem geltenden Anspruch 5 schutzfähig.
Das Patent wird daher im Umfang der geltenden Ansprüche 1 bis 7 beschränkt
aufrechterhalten.
Dr. W. Maier
Schell
Rothe
Hubert
Bb