Urteil des BPatG vom 14.09.2010

BPatG: verwechslungsgefahr, verkehr, gesamteindruck, bestandteil, reifen, kennzeichnungskraft, eugh, verbraucher, eisenbahnwagen, ausnahmefall

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 73/10
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 306 67 188
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hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. September 2010 unter Mitwirkung der Richterinnen Martens und Hartlieb
sowie des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, u. a. für die
nachfolgend aufgeführten Waren der Klasse 12
„Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf
dem Wasser; Abdeckhauben für Fahrzeuge; Achsmanschetten für
Fahrzeuge; Achsschenkel; Airbags (Sicherheitsvorrichtungen für
Autos); Amphibienflugzeuge; Anhänger (Fahrzeuge); Anhänger-
kupplungen für Fahrzeuge; Antriebsketten für Landfahrzeuge;
Antriebsmaschinen für Landfahrzeuge; Antriebswellen für Land-
fahrzeuge; Antriebswellengelenke für Landfahrzeuge; Apparate,
Maschinen und Geräte für die Luftfahrt; Autobusse; Autoreifen;
Baggerschiffe; Ballons (Luftfahrzeuge); Beiboote; Beiwagen;
Betonmischfahrzeuge; bewegliche Ausrüstung für Drahtseil-
bahnen; Bezüge für Fahrrad- oder Motorradsättel; Bleigewichte
zum Auswuchten von Fahrzeugreifen; Blendschutzvorrichtungen
für Fahrzeuge; Boote; Bootsdavits; Bootshaken; Bootsmasten;
Bremsanlagen für Landfahrzeuge; Bremsbacken für Fahrzeuge;
Bremsbeläge für Fahrzeuge; Bremsklötze für Fahrzeuge;
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Bremskraftverstärker für Fahrzeuge; Bremssättel für Fahrzeuge;
Bremsscheiben für Fahrzeuge; Bremsschläuche für Fahrzeuge;
Bremsschuhe für Fahrzeuge; Bremstrommeln für Fahrzeuge;
Brennstoffaggregate für Fahrzeuge; Buffetwagen, Imbisswagen;
Bullaugen; Campingwagen; Chassis für Fahrzeuge; Chassis für
Kraftfahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge (mecha-
nisch); Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge; Drahtseilbahnen;
Drahtseilfördergeräte und -anlagen; Draisinen; Drehgestelle für
Eisenbahnwagen; Drehmomentwandler für Landfahrzeuge; Drei-
räder; Düsenmotoren für Landfahrzeuge; Einkaufswagen; Eisen-
bahnfahrzeuge; Eisenbahnkupplungen; Eisenbahnwagen; Elektro-
fahrzeuge; Elektromotoren für Landfahrzeuge; Fähren; Fahr-
gestelle für Fahrzeuge; Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge; Fahrrad-
und Räderstützen (Teile von Fahrrädern, Rädern); Fahrrad-,
Zweiradbremsen; Fahrräder; Fahrradfelgen; Fahrradgabeln; Fahr-
radglocken; Fahrradketten; Fahrradklingeln; Fahrradkörbe; Fahr-
radlenkstangen; Fahrradmotoren; Fahrradnaben; Fahrradnetze;
Fahrradpedale; Fahrradpumpen; Fahrradräder; Fahrradrahmen;
Fahrradreifen; Fahrradsättel; Fahrradschläuche; Fahrradspeichen;
Fahrradtaschen; Fahrradvorbauten; Fahrtrichtungsanzeiger für
Fahrräder; Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge; Fahrwerksteile;
Fahrzeugbremsen; Fahrzeuge; Fahrzeuge zur Beförderung auf
dem Lande, in der Luft, zu Wasser und auf Schienen;
Fahrzeugfenster; Fahrzeugkarosserien; Fahrzeugliegen; Fahr-
zeugräder; Fahrzeugradspeichen; Fahrzeugreifen; Fahrzeugsitze;
Fahrzeugtüren; Fahrzeugverdecke; Fallschirme; Felgen für
Fahrzeugräder; ferngesteuerte Fahrzeuge (ausgenommen Spiel-
zeuge); Flickzeug für Reifenschläuche; Flugapparate; Flugzeuge;
Förderwagenräder; Freilaufräder für Landfahrzeuge; Frontspoiler;
Frontspoilerlippen; Fußpedale für Fahrzeuge; Gehäuse für Teile
von Landfahrzeugen (ausgenommen für Motoren); Gepäcknetze
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für Fahrzeuge; Gepäcktaschen für Zweiräder; Gepäckträger für
Fahrzeuge; Getriebe für Landfahrzeuge; Gießwagen (Gießerei);
Gleitboote; Gleitrollen für Einkaufswagen (Fahrzeuge); Gleit-
schutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Golfkarren; Handbrems-
hebel; Heckschürzen; Hubstapler; Hupen und Signalhörner für
Fahrzeuge; Hydraulikkreisläufe für Fahrzeuge; Innenpolsterungen
für Fahrzeuge; Jachten; Kabinen für Drahtseilförderanlagen;
Karosserien für Kraftfahrzeuge; Karren; Kastenwägen (Fahr-
zeuge); Ketten für Kraftfahrzeuge; Kinderwagen; Kinderwagen-
verdecke; Kippkarren; Kleinstwagen; Kopfstützen für Fahr-
zeugsitze; Kotflügel; Kraftfahrzeuge; Kraftfahrzeuge und deren
Teile; Krankenwagen; Kühlfahrzeuge; Kühlwaggons; Kupplungen
(Verbindungen) für Landfahrzeuge; Kurbeln für Fahrräder;
Ladebordwände (Teile von Landfahrzeugen); Lastkähne; Last-
kraftwagen (geschlossen); Lastwagen; Lastwagenaufbauten;
Laufflächen für die Runderneuerung von Reifen; Laufmäntel für
Luftreifen; Leiterwagen; Lokomobile; Lokomotiven; Loren; Luft-
fahrzeuge; Luftkissenfahrzeuge; Luftpumpen (Fahrzeugzubehör);
Luftseilbahnen; Militärfahrzeuge für den Transport; Mopeds;
motorbetriebene Zugmaschinen für Rollsport- und Gleitsport-
geräte; Motoren für Landfahrzeuge; Motorhauben für Fahrzeuge;
Motorhauben für Kraftfahrzeuge; Motorräder; Naben für Fahr-
zeugräder; Nabenringe; Omnibusse; Paddel; Planen für Kin-
derwagen; Pleuel für Landfahrzeuge (ausgenommen Moto-
renteile); Pontons; Propeller; Puffer für Schienenfahrzeuge;
Radachsen; Rädergetriebe für Landfahrzeuge; Radkappen; Rad-
lager für Fahrzeuge; Radzierblenden; Raumfahrzeuge; Rau-
penketten für Fahrzeuge; Reduktionsgetriebe für Landfahrzeuge;
Reifen (Pneus); Reifen für Fahrzeugräder; Reiseomnibusse; Roller
(Fahrzeuge); Rollstühle; Rückfahrwarngeräte für Fahrzeuge;
Rückspiegel; Ruder; Ruderdollen; Rümpfe für Boote und Schiffe;
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Sackkarren; Sättel für Fahrräder oder Motorräder; Schaltknäufe für
Landfahrzeuge; Schaltkupplungen für Landfahrzeuge; Schalup-
pen; Scheibenwischer; Schiffe (Seeschiffe); Schiffender; Schiffs-
klampen; Schiffsschornsteine; Schiffsschrauben; Schiffsschrauben
(für Seeschiffe); Schiffsspiere; Schiffsteuergeräte; Schlafwagen;
Schläuche für Reifen; schlauchlose Fahrradreifen; Schlauch-
wagen; Schleudersitze (für Flugzeuge); Schlitten (Fahrzeuge);
Schmutzfänger;
Schnee-,
Gleitschutzketten;
Schneemobile;
Schonbezüge für Fahrzeugsitze; Schornsteine für Lokomotiven;
Schrägaufzüge für Schiffe; Schubkarren; Schubschlitten; Schutz-
bleche; Schutzbleche für Fahrräder; Schwebeförderer; Schwimm-
bagger; Seitenwagen; selbstklebende Flickgummis für Reifen-
schläuche; Sesselschwebebahnen; Sicherheitsgurte für Fahr-
zeugsitze; Sicherheitskindersitze für Fahrzeuge; Sicherheits-
Kombigurte für Fahrzeugsitze; Skilifte; Skiständer für Kraft-
fahrzeuge; Sonnenblenden für Automobile; Spanten für Schiffe;
Speichenspanner; Speisewagen; Spikes für Reifen; Sportfahr-
werke; Sportspiegel für Fahrzeuge; Sportwagen; Sprengwagen
(Straßenreinigung); Spurkränze für Eisenbahnräder; Spurstangen;
Steuerballons; Steuerräder für Fahrzeuge; Steuerruder; Stoß-
dämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge; Stoß-
dämpferfedern für Fahrzeuge; Stoßstangen für Fahrzeuge;
Stoßstangen für Kraftfahrzeuge; Straßenbahnwagen; Tankkappen
für Fahrzeuge; Tieferlegungsfedern; Torsionswellen für Fahr-
zeuge; Tragfedern für Fahrzeuge; Traktoren; Transportdreiräder;
Transporthängebahnen; Transportkarren; Transportwagen für
Reinigungsmaterial und -gerät; Treibketten für Landfahrzeuge;
Tretroller als Fahrzeug; Triebwerke für Landfahrzeuge; Trittbretter
für Fahrzeuge; Turbinen für Landfahrzeuge; Übersetzungsgetriebe
für Landfahrzeuge; Untersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge;
Ventile für Fahrzeugreifen; Vorrichtungen zum Losmachen von
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Booten; Wagen (Fahrzeuge); Wagenuntergestelle; Waggonkipp-
vorrichtungen (Teile von Waggons); Waggonkupplungen; Was-
serfahrzeuge; Wasserflugzeuge; Wasserkühler für Landfahrzeuge;
Werkstattwagen; Windschutzscheiben; Wischblätter (Scheiben-
wischer); Wohnmobile; Wohnwagen; Wrickriemen; Zahnrad-
übersetzungen für Fahrräder; Zweiradmotoren; Zweiradständer
(Stützen)“
am 2. November 2006 angemeldete und am 7. Mai 2007 eingetragene Wort-
Bildmarke
wurde Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wortmarke 307 25 076
OMNIA
die unter Inanspruchnahme einer Unionspriorität mit Wirkung vom 16. Okto-
ber 2006 für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klasse 12
„Fahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör, soweit in Klasse 12
enthalten; Räder für Fahrzeuge“
geschützt ist. Der Widerspruch richtet sich ausschließlich gegen die Waren der
Klasse 12 des angegriffenen Zeichens.
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Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen. Trotz teilweiser Identität der gegenseitigen Waren
sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, sei
eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, da sich die Vergleichzeichen in ihrer
Gesamtheit hinreichend deutlich unterschieden. So weiche die jüngere Marke
bereits durch ihre Bestandteile „ “ und „Power“ im maßgeblichen Gesamteindruck
klar erkennbar von der Widerspruchsmarke ab. Hinzu trete im optischen Vergleich
noch die markante grafische Ausgestaltung des angegriffenen Zeichens, so dass
die beiden Marken weder in klanglicher, bildlicher oder begrifflicher Hinsicht als
verwechselbar ähnlich angesehen werden könnten. Allein die vorhandene
Annäherung in den Wortbestandteilen „OMNI“ und „OMNIA“ begründe keine
relevante Ähnlichkeit der Vergleichszeichen, zumal der Gesamteindruck des
jüngeren Zeichens durch diesen Markenteil nicht in isoliert kollisionsbegründender
Weise mitbestimmt werde. Vielmehr seien die Wortbestandteile „OMNI POWER“
sowohl grafisch als auch inhaltlich aufeinander bezogen und vermittelten in ihrer
Zusammenstellung eine Gesamtaussage im Sinne von „allumfassende Kraft“ bzw.
„totale Power“. Angesichts vergleichbar gebildeter, lexikalisch nachweisbarer
Begriffe, wie „Omnipräsenz“ oder „Omnipotenz“ werde auch die Wortfolge „OMNI
POWER“ vom angesprochenen Verkehr als einheitlicher Gesamtbegriff ange-
sehen, so dass eine Verkürzung der Wortkombination von vornherein ausscheide.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Zur
Begründung trägt sie vor, in dem allein maßgeblichen Produktbereich der
Klasse 12 stünden sich identische Vergleichswaren gegenüber. Da Marken vom
Publikum in der Regel nur flüchtig und damit undeutlich wahrgenommen würden,
seien die vorhandenen Bildelemente des angegriffenen Zeichens unzureichend,
um dessen Gesamteindruck wesentlich mitzubestimmen. Vor dem Hintergrund,
dass die Widerspruchsmarke fast identisch in das jüngere Zeichen übernommen
worden sei, könne bei dieser Sachlage eine Verwechslungsgefahr nicht aus-
geschlossen werden. Dem Wortbestandteil „POWER“ komme aufgrund seines
produktbeschreibenden Bedeutungsgehalts keinerlei Unterscheidungskraft zu,
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weshalb er bei der kollisionsrechtlichen Gegenüberstellung unberücksichtigt
bleiben müsse. Die somit ausschließlich zu vergleichenden Markenwörter „OMNI“
und „OMNIA“ seien nicht nur klanglich und schriftbildlich nahezu identisch,
sondern stimmten auch in begrifflicher Hinsicht überein.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und
die angegriffene Marke im Register zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat keinen Antrag gestellt und auch sonst
zur Sache nicht Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da eine Ver-
wechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken i. S. v. § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter keinen markenrechtlich relevanten Gesichtspunkten
gegeben ist.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einem eingetragenen Zeichen älteren Zeitrangs und der Identität
oder Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren oder Dienstleistungen für das Publikum
die Gefahr von Verwechslungen besteht (vgl. EuGH WRP 2008, 727, Rdn. 28 –
Adidas/Marca Mode). Die Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist,
erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, ins-
besondere der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke sowie der
Ähnlichkeit der wechselseitigen Waren oder Dienstleistungen und der Ver-
gleichsmarken. Die einzelnen Beurteilungsfaktoren stehen dabei zueinander in
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einer Art von wechselseitiger Beeinflussung, so dass beispielsweise eine aus-
geprägte Ähnlichkeit der Waren durch einen geringeren Grad der Marken-
ähnlichkeit ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH WRP 2010, 893,
Rdn. 23 – OFFROAD, m. w. N.).
Wie die Markenstelle geht der Senat bei seiner Entscheidung von einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie von einer
jedenfalls teilweisen Identität bzw. Ähnlichkeit der Vergleichswaren aus, so dass
sich hohe Anforderungen an den Abstand ergeben, den die angegriffene Marke zu
dem Widerspruchszeichen einzuhalten hat. Diesen Anforderungen wird sie
gerecht.
Die Vergleichsmarken wenden sich mit den verfahrensgegenständlichen Waren
zum Teil an Fachpublikum, teilweise aber auch an die allgemeinen End-
abnehmerkreise. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es somit
maßgeblich darauf an, wie die Vergleichsmarken auf diese Verkehrskreise wirken
(BGH WRP 2006, 1227, 1230, Rdn. 17 f. – MALTESERKREUZ). Im Hinblick auf
den kollisionsrechtlichen Markenvergleich gilt dabei der in ständiger Recht-
sprechung angewandte Grundsatz, dass die fraglichen Zeichen einander in ihrer
Gesamtheit gegenüberzustellen sind, da der Verkehr Marken erfahrungsgemäß so
aufnimmt, wie sie ihm begegnen, ohne dass er sie einer analysierenden,
zergliedernden Betrachtung unterzieht (vgl. BGH WRP 2010, 1046, Rdn. 34 –
MIXI; BGH GRUR 2004, 779 – Zwilling/Zweibrüder). Vergleicht man die beiden
Streitmarken im vorliegenden Fall dementsprechend als Ganzes, so schließen die
deutlichen klanglichen, (schrift-)bildlichen und begrifflichen Unterschiede eine
unmittelbare Verwechslungsgefahr aus. Allerdings ist es durchaus möglich, dass
im Ausnahmefall ein einzelner Bestandteil eines komplexen Kennzeichens für
dessen Gesamteindruck bestimmend sein und deshalb schon für sich genommen
eine Verwechslungsgefahr begründen kann (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042,
Rdn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 60, Rdn. 19 – coccodrillo).
Voraussetzung hierfür ist es, dass die weiteren Bestandteile weitgehend in den
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Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht wesentlich mit-
bestimmen. Was die Frage betrifft, ob wegen der vorhandenen Überein-
stimmungen in den Markenwörtern „OMNI“ und „OMNIA“ die Gefahr von
Verwechslungen in diesem Sinne zu befürchten sein könnte, ist die Markenstelle
zutreffend davon ausgegangen, dass dem Wortbestandteil „OMNI“ keine selb-
ständig kennzeichnenden Stellung in dem angegriffenen Zeichen zukommt.
Die beiden Wortbestandteile der jüngeren Marke erscheinen bereits aufgrund der
übereinstimmend verwendeten, grafischen Gestaltungselemente unmittelbar auf-
einander bezogen und stehen nicht etwa beziehungslos nebeneinander. Nicht
zuletzt vor dem Hintergrund allgemein gebräuchlicher und bekannter Begriffe der
deutschen Sprache, wie „Omnipräsenz“ oder „Omnipotenz“, entsteht durch diese
grafische Gestaltung eine erhebliche Klammerwirkung. Für den Verkehr besteht
bei dieser Sachlage keinerlei Veranlassung, dem Bestandteil „OMNI“ des
angegriffenen Zeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung beizulegen,
vielmehr liegt es für die angesprochenen Verbraucher nahe, der fraglichen
Wortfolge eine einheitliche, aufeinander bezogene Gesamtaussage zuzuordnen,
wie dies bereits die Markenstelle dargelegt hat. Insoweit wird ausdrücklich auf die
entsprechenden Ausführungen in den angefochtenen Beschlüssen verwiesen. Der
inhaltliche Bezug führt den Verkehr von einer isolierten Wahrnehmung der beiden
Markenwörter weg und schafft einen eigenständigen und leicht zu erinnernden
Gesamtbegriff. Der Hinweis der Widersprechenden auf den beschreibenden
Bedeutungsgehalt des Markenworts „POWER“ lässt unberücksichtigt, dass bei
einer solchen Sachlage auch ein beschreibender Bestandteil zum Gesamteindruck
eines Zeichens beitragen kann (vgl. BGH WRP 2008, 1098, 1103, Rdn. 37 – idw
Informationsdienst Wissenschaft). Das Herausgreifen des Markenworts „OMNIA“
durch die Verbraucher müsste somit ohne konkrete Veranlassung erfolgen, was
nach den allgemeinen Erfahrungssätzen zum Vorgehen des Verkehrs bei der
Markenbetrachtung ausgeschlossen werden kann. Vernachlässigt der Verkehr
den Wortbestandteil „POWER“ in der jüngeren Marke aber nicht, bleibt es bei dem
Grundsatz, dass der Verkehr im Normalfall eine Kennzeichnung als Ganzes
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wahrnimmt und daher für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den
Gesamteindruck der Vergleichszeichen abzustellen ist (vgl. BGH WRP 2010, 893,
Rdn. 15 – OFFROAD). In diesem Gesamteindruck unterscheiden sich die beiden
Marken so deutlich, dass für die angesprochenen Verbraucher selbst aus der eher
undeutlichen Erinnerung heraus eine sichere Abgrenzbarkeit gewährleistet ist. Die
Gefahr unmittelbarer Verwechslungen zwischen den beiden Vergleichszeichen ist
damit sowohl in klanglicher, wie auch in bildlicher und begrifflicher Hinsicht
auszuschließen.
Es liegt auch keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des ge-
danklichen Inverbindungbringens der beiden Marken vor. Eine solche Kon-
stellation stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Ausnahmefall
dar, der nur durch das Vorliegen besonderer Umstände begründet werden kann,
wie sie im vorliegenden Fall nicht feststellbar sind. Insbesondere erscheinen die
Vergleichszeichen weder wegen ihres Sinngehalts noch wegen ihrer Zei-
chenbildung aufeinander bezogen. Dass ein Zeichen geeignet sein kann, bloße
Assoziationen an eine andere Marke hervorzurufen, ist insoweit nicht ausreichend
(vgl. BGH GRUR 2009, 772, Rdn. 69 – Augsburger Puppenkiste). Besondere
Umstände, die über solche vagen Assoziationen hinaus die Annahme wirt-
schaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zwischen den Verfahrens-
beteiligten nahe legen könnten, bestehen vorliegend aber nicht. Bei der lediglich
geringen Ähnlichkeit der Streitmarken hat der Verkehr keinerlei Anlass, auf
derartige Verbindungen der beiden Unternehmen zu schließen.
Konkrete Gründe für eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines
Serienzeichens sind ebenfalls nicht ersichtlich. Diese Art der Verwechs-
lungsgefahr greift ein, wenn Vergleichszeichen in einem Bestandteil über-
einstimmen, den der Verkehr als Stammbestandteil mehrerer Marken eines
Unternehmens ansieht und deshalb Zeichen mit einem wesensgleichen Stamm
demselben Inhaber zuordnet (vgl. BGH GRUR 2009, 484, Rdn. 38 – METROBUS,
m. w. N.). Vorliegend hat der Verkehr jedoch keinerlei Anlass, das Markenwort
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„OMNI“ in diesem Sinne als Stammbestandteil der Widersprechenden zu werten.
Dem Wortelement „OMNI“ kommt aufgrund seines inhaltlichen Bezugs zu dem
nachfolgenden Bestandteil „POWER“ in der angegriffenen Marke keine Eignung
mehr zu, die Erinnerung an das Widerspruchszeichen wachzurufen und es fehlt
auch sonst an jeglichen Übereinstimmungen im Zeichenbildungsprinzip (vgl.
hierzu auch EuG GRUR Int. 2006, 404, Rdn. 127 – BAINBRIDGE; bestätigt durch
EuGH WRP 2007, 1322 – BAINBRIDGE). Allein die Tatsache, dass in beiden
Streitmarken ein klanglich ähnlicher Bestandteil vorhanden ist, genügt für die
Annahme einer derartigen Verwechslungsgefahr nicht. Mangels anderweitiger
Anhaltspunkte könnte die Annahme eines Serienzeichens im vorliegenden Fall
somit nur durch die Benutzung einer entsprechend gestalteten Markenfamilie
durch die Widersprechende bewirkt werden, wozu die Widersprechende jedoch
nichts vorgetragen hat.
Damit ist im vorliegenden Fall eine Sach- und Rechtslage gegeben, wie sie mit
den von der Widersprechenden angeführten Entscheidungen des HABM und des
EuG nicht vergleichbar ist – wobei anzumerken bleibt, dass insoweit eine
Bindungswirkung ohnehin von vornherein ausscheidet.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nach-
dem eine mündliche Verhandlung von den Beteiligten nicht beantragt wurde und
auch nach Wertung des Senats nicht sachdienlich gewesen wäre (§ 69 MarkenG).
Dass sich der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat,
steht dem nicht entgegen, zumal die Beschwerde mit der vorliegenden
Entscheidung zurückgewiesen wird. Das Bundespatentgericht entscheidet über
Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69
MarkenG) und ohne zeitliche Bindung, wobei den Beteiligten der beabsichtigte
Termin zur Beschlussfassung nicht mitgeteilt werden muss. Das Gebot des
rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit
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zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben und ihre eigene Auf-
fassung zu den entsprechenden Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu
stellen, wozu hinreichend Gelegenheit bestand.
Martens
Hartlieb
Schell
Me