Urteil des BPatG vom 11.01.2006

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 31/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 200 23 750
(hier: Verfahrenskostenhilfe für die 2. und 3. Verlängerungsgebühr)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter
Baumgärtner und Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer ist eingetragener Inhaber des Gebrauchsmusters
200 23 750 mit der Bezeichnung „Viskositätsmessvorrichtung“. Im Eintragungsver-
fahren war ihm mit Beschluss vom 11. Januar 2006 Verfahrenskostenhilfe bewilligt
und ein Patentanwalt beigeordnet worden.
Mit eigenem Schreiben vom 27. April 2006 sowie mit Schriftsatz seines anwaltli-
chen Vertreters vom 3. Mai 2006 hat der Beschwerdeführer die Stundung aller be-
reits angefallenen Verlängerungsgebühren bzw. die Einbeziehung der Stundung
der Jahresgebühren in die Verfahrenskostenhilfe beantragt. Mit Anwaltsschriftsatz
vom 21. September 2006 hat der Beschwerdeführer beantragt, Verfahrenskosten-
hilfe für die 1. und 2. Verlängerungsgebühr zu gewähren.
Auf die Aufforderung der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 6. Oktober 2006, konkrete Verwertungsversuche nachzuweisen, hat
der Beschwerdeführer nicht reagiert. Mit Beschluss vom 28. November 2006 hat
die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe für die zweite Aufrechterhaltungsgebühr mit der Begrün-
dung zurückgewiesen, der Antragsteller habe keine konkrete Verwertungsversu-
che nachgewiesen. Danach entspreche die weitere Aufrechterhaltung des Ge-
brauchsmusters offensichtlich nicht mehr den Grundsätzen wirtschaftlichen Han-
delns, sie erscheine vielmehr mutwillig im Sinne von § 114 ZPO.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da weitere Aufrechterhaltung des
Gebrauchsmusters mutwillig im Sinne von § 114 ZPO erscheint.
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Nach § 21 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 S. 2 PatG kann dem Gebrauchs-
musterinhaber Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühren gewährt
werden. Nach § 130 Abs. 1 S. 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO darf die an sich Erfolg
versprechende Rechtsverfolgung, hier die weitere Aufrechterhaltung des Ge-
brauchsmusters, nicht mutwillig sein. Mutwilligkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt
dann vor, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der
Sach- und Rechtslage ihr Recht im Verfahren in gleicher Weise wahrnehmen wür-
de (BPatG GRUR 1998, 42). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen
werden.
Dabei kann dahinstehen, ob der Auffassung der Gebrauchsmusterstelle vom
6. Oktober 2006 auch im vorliegenden Fall gefolgt werden kann, dass nämlich
spätestens nach einem Zeitraum von sechs Jahren, gemessen ab dem Anmelde-
tag, ernst zu nehmende Verwertungsversuche stattgefunden haben müssen. Denn
das Schutzrecht war - nachdem die Abzweigung aus der Patentanmeldung
100 06 632.1 erst am 10. November 2005 erklärt worden war - im Zeitpunkt des
ersten Antrages auf Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühren ge-
rade erst eingetragen worden.
Vielmehr würde eine nicht bedürftige verständige Person im vorliegenden Fall kei-
ne weiteren finanziellen Mittel für die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters
aufwenden, da für dessen wirtschaftliche Verwertung praktisch keine realistischen
Aussichten mehr bestehen. Denn die Patentanmeldung, aus der das Gebrauchs-
muster hervorgegangen ist, wurde - wie dem Beschwerdeführer bekannt ist - mit
Beschluss vom 23. Februar 2006 zurückgewiesen. Hierfür waren zwar in erster Li-
nie Mängel in der Offenbarung ausschlaggebend. Soweit diese jedoch mithilfe der
Beschreibung zu beseitigen gewesen wären, wäre eine Erteilung wegen des ent-
gegenstehenden Standes der Technik nach den Entgegenhaltungen
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1) US 3 930 399
2) DE 34 90 044 T1 und
3) US 3 589 170
nicht in Betracht gekommen. Der Beschluss ist seit 6. April 2006 rechtskräftig. Auf-
grund der im Wesentlichen identischen Voraussetzungen von Patent und Ge-
brauchsmuster (BGH GRUR 2006, - Demonstrationsschrank) besteht für die ange-
meldete Erfindung de facto kein Schutz mehr, es würde in einem Löschungsver-
fahren keinen Bestand haben. Damit können aus dem Gebrauchsmuster nach
§ 13 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 GebrMG keine Rechte
nach § 11 GebrMG geltend gemacht werden; dies würde zu Schadensersatzan-
sprüchen gegen den Gebrauchsmusterinhaber führen. Vor diesem Hintergrund er-
scheint eine weiter Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters mutwillig im Sinne
der §§ 21 Abs. 2 GebrMG, 130 Abs. 1 S. 1 PatG und 114 S. 1 ZPO.
Müllner
Baumgärtner
Guth
Be