Urteil des BPatG vom 10.08.2005

BPatG: bestandteil, verwechslungsgefahr, vermietung, kennzeichnungskraft, gesamteindruck, arzneimittel, verpflegung, bildmarke, weiterbildung, sportunterricht

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 160/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 300 66 989
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. August 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der
Richter Merzbach und Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 6. September 2000 angemeldete und am 25. Mai 2001 für die Wa-
ren und Dienstleistungen
05: Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Ge-
sundheitspflege; diätische Erzeugnisse für medizinische Zwecke,
Babykost; Drogen für medizinische Zwecke; 41: Ausbildung, Er-
ziehung, Unterricht, Fernkurse; Rundfunk- und Fernsehunterricht;
Sportunterricht; Tanzunterricht; Weiterbildung; Büchervermietung;
Filmproduktion und Vermietung; Veröffentlichung und Herausgabe
von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; 42: Durchführung che-
mischer Analysen; Dienstleistungen eines Arztes; biologische For-
schung; Verpflegung von Gästen in Cafés; Catering; Dienstlei-
stungen von chemischen Labors; Dienstleistungen eines Chiro-
praktikers; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Erstellen
von Programmen für die Datenverarbeitung, Lizenzvergabe von
gewerblichen Schutzrechten, Erstellung von Horoskopen, Betrieb
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von Hotels; Leasing von Computerzugriffszeiten zur Datenbear-
beitung; lithographische Druckarbeiten; Durchführung von Massa-
gen; Beratungen in der Pharmazie; Dienstleistungen eines Psy-
chologen; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Dienstleistun-
gen von Schönheitssalons; Styling, Modedesign, Umweltschutzbe-
ratung; Ungeziefer- und Schädlingsvernichtung für landwirtschaft-
liche Zwecke; Vermietung von Computer-Software; Vermittlung
von Ehen und Bekanntschaften
eingetragene Wortmarke 300 66 989
BASIC BALANCE
ist Widerspruch erhoben worden aus der am 17. Dezember 1929 angemeldeten
Wort-/Bildmarke 418 462
.
Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die Waren
Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygieni-
sche Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster,
Verbandstoffe, Tier- und Pfalzenvertilgungsmittel, Desinfektions-
mittel, Mineralwässer, alkoholfreie Getränke, Kaffee, Kaffeesurro-
gate, Tee, Zucker, Sirup, Honig, Mehl und Vorkost, Teigwaren,
Gewürze, Saucen, Essig, Senf, Kochsalz, Kakao, Back- und Kon-
ditorwaren, Hefe, Backpulver, diätetische Nährmittel, Eis.
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Der Widerspruch richtet sich nach den Angaben unter Ziff. 12 des Widerspruchs-
Waren
und damit nicht gegen die Dienstleistungen.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41
des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch mit Beschluss vom
23. Januar 2003 zurückgewiesen. Zwischen den streitbefangenen Waren bestehe
keine Verwechslungsgefahr. Ausgehend von Warenidentität bzw. –ähnlichkeit im
Bereich der Klasse 5 und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wi-
derspruchsmarke würden die Marken einen ausreichenden Abstand einhalten.
Dem Zeichenteil "BASIC" komme in der jüngeren Marke keine selbständige kollisi-
onsbegründende Bedeutung zu, da dieser Bestandteil mit dem weiteren Bestand-
teil "BALANCE" gleichgewichtig sei. Im übrigen würden sich selbst "BASIC" und
"Basica" klanglich deutlich voneinander unterscheiden, da eine Aussprache wie
"BE-SIK" und "Ba-si-ka" zu erwarten sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene
Marke zu löschen.
Die Widerspruchsmarke habe eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Sie werde
seit Anfang der 30iger Jahre benutzt und verfüge über eine enorme Verkehrsbe-
kanntheit. Der Umsatz habe sich 1995 auf ca. …
DM belaufen und sei
in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen, im Jahr 2000 auf …
DM.
Zum Nachweis der Verkehrsbekanntheit hat die Widersprechende zwei eidesstatt-
liche Versicherungen des Geschäftsführers ihrer Tochtergesellschaft vom
28. August 2001 und vom 23. Oktober 2003 eingereicht. Was die Waren anbe-
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lange, sei in der Warenklasse 5 eine Identität gegeben. Die angegriffene Marke
werde entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht von zwei gleichgewichtigen
Bestandteilen bestimmt. Der Bestandteil "BALANCE" sei im Bereich der Klasse 5
eine warenbeschreibende Warenangabe und trete gegenüber dem Bestandteil
BASIC eindeutig in den Hintergrund. Die sich somit gegenüberstehenden Zeichen
BASICA und BASIC seien sich phonetisch und schriftbildlich ähnlich. Es gebe kei-
ne Veranlassung, die sich gegenüberstehenden Zeichen unterschiedlich – insbe-
sondere BASIC englisch – auszusprechen.
Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Amts-
verfahren hat er die Auffassung vertreten, zwischen den Marken bestehe keine
Verwechslungsgefahr.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, jedoch mangels Bestehens
einer Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Marken nicht begrün-
det.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit
mit einer eingetragenen Marke mit älteren Zeitrang und der Identität oder Ähn-
lichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr
von Verwechslung besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungs-
gefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Fak-
toren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen
gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st.
Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626 – IMS).
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Bei Anlegung dieser Maßstäbe besteht im vorliegenden Fall für das Publikum
keine Gefahr von Verwechslungen.
1. Die für die jüngere Marke geschützten Waren "pharmazeutische Erzeugnisse
sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätische Erzeugnisse für medizini-
sche Zwecke; Drogen für medizinische Zwecke" sind mit den Waren der Wider-
spruchsmarke "Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygieni-
sche Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster, Verbandstoffe"
teilweise identisch bis hochgradig ähnlich. Keine Ähnlichkeit besteht zu der Ware
Babykost.
2. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke liegt wegen des warenbezogenen
Anklangs von Hause aus zwar unterhalb des durchschnittlichen Bereichs, jedoch
wird die Kennzeichnungsschwäche durch die Dauer der Markenverwendung und
die nachgewiesene Benutzung zumindest teilweise kompensiert.
3. Schriftbildlich sind sich die Vergleichsmarken bereits deshalb nicht ähnlich,
weil der zweite Wortbestandteil der jüngeren Marke "BALANCE" bei der Wider-
spruchsmarke keine Entsprechung findet. Hinzu kommt die besondere typographi-
sche Ausgestaltung der als Wort-/Bildmarke eingetragenen Widerspruchsmarke.
Auch eine klangliche Verwechslungsgefahr besteht nicht, da es für die von der
jüngeren Marke im Bereich der Klasse 5 angesprochenen Verkehrskreise keinen
Anlass gibt, bei der Aussprache dieser Marken den zweiten Bestandteil
"BALANCE" wegzulassen. Der Bestandteil "BASIC" prägt die jüngere Marke nicht
dermaßen, dass der weitere Bestandteil "BALANCE" in einer Weise zurücktreten
würde, dass er für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnte. Dagegen
spricht bereits, dass beide Bestandteile im Bereich der Klasse 5 eher beschrei-
bende Anklänge (BALANCE = Gleichgewicht und BASIC = basisch; grundlegend,
elementar) haben und insoweit als gleichgewichtig anzusehen sind. Gleichgewich-
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tige kennzeichnungsschwache Bestandteile sind nicht geeignet, den Gesamtein-
druck einer Marke zu prägen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn 376).
Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die sich gegenüberstehenden Marken ge-
danklich miteinander in Verbindung gebracht und unter diesem Gesichtspunkt
- mittelbar – verwechselt werden. Eine assoziative Verwechslungsgefahr aufgrund
des gemeinsamen Bestandteils "BASIC" scheitert bereits an der Kennzeichnungs-
schwäche dieses Bestandteils. Abgesehen davon tritt die gemeinsame Buchsta-
benfolge "BASIC" in der Widerspruchsmarke nicht eigenständig nach Art eines
Stammbestandteils mit Hinweiskraft auf den Betrieb der Inhaberin der älteren
Marke in Erscheinung. Sie ist vielmehr eingebunden in ein neues, durch die En-
dung abweichendes Kunstwort.
Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Viereck Merzbach Kruppa
Hu