Urteil des BPatG vom 16.03.2010

BPatG: grundsatz der perpetuatio fori, patent, einspruch, widerruf, rechtskraft, veröffentlichung, zukunft, hauptsache, verzicht

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 308/07
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
gegen das Patent 103 21 685
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hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.
Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
G r ü n d e
I .
Die Einsprechende hat gegen das Patent 103 21 685, dessen Erteilung am
30. März 2006 veröffentlicht worden ist, am 30. Juni 2006 Einspruch erhoben.
Die Patentinhaberinnen haben mit Schriftsatz vom 29. Januar 2010 gegenüber
dem Deutschen Patent- und Markenamt auf das Streitpatent verzichtet und erklärt,
sie würden aus dem Patent keine Ansprüche gegen die Einsprechende geltend
machen. Mit dem Verzicht ist das Streitpatent für die Zukunft erloschen.
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Die Einsprechende hat auf eine Anfrage des Senats vom 18. Februar 2010 mit
Schriftsatz vom 5. März 2010 erklärt, sie mache kein (besonderes) Rechtsschutz-
bedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1.
Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-
spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fas-
sung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig
geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungs-
verfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH
GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).
2.
Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse
der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die
Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnisses für einen rückwirkenden
Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das
Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich 21 W (pat) 301/08, Beschluss
vom 27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine).
3.
Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der
Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die
Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähi-
gen Beschluss auszusprechen (vgl. 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom
27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine; vgl. auch Beschluss vom 28. April 2009,
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6 W (pat) 330/05 - Kugelgelenk, zur Veröffentlichung vorgesehen sowie Beschluss
vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07).
Dr. Lischke
Guth
Hildebrandt
Küest
Cl