Urteil des BPatG vom 13.02.2003

BPatG (beschreibende angabe, bezeichnung, unterscheidungskraft, zukunft, marke, verkehr, angabe, beschwerde, verbindung, anmeldung)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 34/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 40 576.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck
und Kruppa am 20. Dezember 2005
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 21. August 2002 für Dienstleistungen in den Klassen 35 und 41 als Marke
angemeldete Wortfolge
JOBS FOR FUTURE
ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
zunächst in einem Bescheid vom 13. Februar 2003 wegen formaler Mängel (un-
genaue Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses) und wegen fehlender Schutz-
fähigkeit beanstandet worden.
Die Anmelderin hat ihr Eintragungsbegehren aufrechterhalten und das nachfol-
gende Dienstleistungsverzeichnis eingereicht:
Planung, Organisation und Durchführung von Messen und Aus-
stellungen für gewerbliche Zwecke, Planung und Organisation von
gewerblichen Lehrveranstaltungen und Sonderschauen, Tagun-
gen, Kongressen, Seminaren, Workshops und Vorträgen; Heraus-
gabe von Druckschriften, Verzeichnissen und Katalogen für wirt-
schaftliche, Werbe- und Unterrichtszwecke auf den Gebieten Aus-,
Fort- und Weiterbildung, Berufsberatung sowie in bezug auf Ar-
beitsplatz- und Berufswahl, einschließlich betriebliche Weiterbil-
dung, Berufswechsel und Bewerbungsstrategie; Coaching, Ar-
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beitsvermittlung und Vermittlung von Fachwissen in allen Fragen
der Existenzgründung.
Durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 8. Dezember 2003 ist
die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden.
Die aus Wörtern des englischsprachigen Grundwortschatzes bestehende, sprach-
regelgerecht gebildete Wortfolge „JOBS FOR FUTURE“ werde vom inländischen
Verkehr, selbst bei geringen Englischkenntnissen, im Sinne von „Jobs für die Zu-
kunft“ verstanden. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen werde
angezeigt, dass sich diese mit Jobs (= Berufen) befassten, welche eine Zukunfts-
perspektive aufwiesen. Die angemeldete Bezeichnung sei daher ungeeignet, ei-
nen Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Ge-
schäftsbetrieb zu geben. Dem Beschluss waren u.a. die Ausdrucke mehrerer In-
ternet-Seiten beigefügt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem
Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Ihrer Ansicht nach liegt eine originelle und im Gesamteindruck unterscheidungs-
kräftige Angabe vor, deren Zergliederung in Einzelbestandteile unstatthaft sei. Ihr
könne in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen keine eindeutige,
sofort präsente oder glatt beschreibende Angabe entnommen werden.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, jedoch in der Sache - in Überein-
stimmung mit der Auffassung der Markenstelle - nicht begründet, weil der ange-
meldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG).
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke inne-
wohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die be-
anspruchten Dienstleistungen (und Waren) eines Unternehmens gegenüber sol-
chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es,
die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Dienstleistungen zu gewährlei-
sten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an
Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der
Beschwerdeinstanz - eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604
- Libertel, Nr. 59; GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Nr. 123). Kann einer Wortmarke
(die aus einem oder mehreren Wörtern besteht) ein für die beanspruchten Waren
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden
und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortkombination)
der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr
- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur
als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese
jeglicher Unterscheidungseignung und damit jeglicher Unterscheidungskraft
(st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice).
Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen
grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmar-
ken. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung
in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFT-
WARE CORPORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig,
wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbeaus-
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sagen allgemeiner Art handelt (vgl. z.B. BGH BlPMZ 2000, 161 - Radio von hier).
Letzteres ist vorliegend der Fall.
Die Bezeichnung „JOBS FOR FUTURE“ stellt in der Gesamtheit eine englisch-
sprachige Wortfolge dar, wobei allerdings der Begriff „Job“ bereits als Lehnwort in
den deutschen Sprachschatz (nämlich als umgangssprachliche Bezeichnung für
„Beruf“) eingegangen ist. Die Übersetzung und das Verständnis des Sinngehalts
(= Berufe für die Zukunft, Berufe mit Zukunft) bereitet breiten inländischen Pub-
likumskreisen, gerade auch Personen jüngeren Alters, die vor der Berufswahl ste-
hen, keinerlei Schwierigkeiten. Dass es naheliegend ist, auf Berufe mit Zukunft
hinzuweisen, hat die Markenstelle anhand von Unterlagen ausreichend belegt.
Sämtliche von der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen können einen Be-
zug zu Berufen und zur Berufswelt haben; zum Teil ergibt sich dies bereits aus der
Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses (Berufsberatung, Arbeitsplatz- und
Berufswahl, Berufswechsel, Arbeitsvermittlung, Existenzgründung). Aber auch
Messen, Ausstellungen sowie Tagungen aller Art können „zukunftsträchtige“ Be-
rufe zum Gegenstand haben. Es liegt nahe, derartige Informationsausstellungen
unter der Bezeichnung „JOBS FOR FUTURE“ durchzuführen (was mittlerweile in
verschiedenen Städten im südwestdeutschen Bereich, z.T. in Verbindung mit den
örtlichen Stellen der Bundesagentur für Arbeit, auch erfolgt ist). Druckschriften
aller Art können über Aus- und Weiterbildungsangebote im Hinblick auf derartige
Berufe informieren.
Dass im einzelnen nicht gesagt wird, welche Berufe denn solche „mit Zukunft“
sind, vermag die Schutzfähigkeit nicht zu begründen. Denn die - entgegen der An-
sicht der Anmelderin - sprachüblich gebildete Wortfolge ist als solche nicht mehr-
deutig oder interpretationsbedürftig. Im Übrigen kann eine Bezeichnung auch dann
jeglicher Unterscheidungskraft entbehren, wenn sie vage ist und dem Verkehr we-
nig Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden sollen (vgl.
BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Es genügt, wenn die Inte-
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ressenten im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen konkrete
Inhalte vermuten und die Bezeichnung nicht als herkuntsmäßig unterscheidend
auffassen. So verhält es sich hier.
Ob es sich zusätzlich auch um eine unmittelbar beschreibende Angabe i.S.v. § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt
bleiben.
Prof. Dr. Hacker
Kruppa
Viereck
Hu