Urteil des BPatG vom 25.06.2003

BPatG: beschreibende angabe, schutzwürdiges interesse, internet, mitbewerber, markt, kabel, hersteller, suchmaschine, auto, abrede

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 197/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 21 467.7
hat der 28.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin
Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
TWISTER
für "Manipulatoren (handbetätigt) zur Bewegung eines Arbeitskopfes im Raum".
Die Markenstelle für Klasse 8 hat die Anmeldung wegen eines aktuellen Freihalte-
bedürfnisses mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei "twister"
um die englische Fachbezeichnung für Drehmaschinen im weiteren Sinne, zu de-
nen auch die beanspruchten Waren zu rechnen seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die jeglichen sachlichen
Bezug des Markenwortes zu den Waren in Abrede stellt, bei denen es sich nicht
um Drehmaschinen, sondern einen wandbefestigten, universell einsetzbaren
Handlingsarm mit mehreren Freiheitsgraden zum Bohren, Nieten, Senken oder
Schrauben handele, der eine Kraft schonende und sichere Handhabung auch
schwerer Werkzeuge ermögliche. Die vom Senat aus einer Internet-Recherche
gewonnenen Erkenntnisse, es handele sich möglicherweise um ein Fachwort für
"Roboterarm", seien für die Beurteilung der Marke im Inland nicht relevant.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die der An-
melderin zur Kenntnis gebrachten Rechercheergebnisse des Senats Bezug ge-
nommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.
Nach Ansicht des Senats unterfällt das beanspruchte Markenwort zumindest dem
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, denn es handelt sich, wie der Se-
nat festgestellt hat, um eine beschreibende Angabe, die für die beanspruchten
Waren zugunsten der Mitbewerber des Anmelders freigehalten werden muss.
Ausweislich einschlägiger allgemeiner wie technischer Wörterbücher hat das
existierende englische Wort "twister" eine Vielzahl von Bedeutungen, die im Kern
alle mit dem Sinngehalt "Drehen, Dreher" in Kontext stehen. Zutreffend hat bereits
die Markenstelle daraufhin gewiesen, dass "twister" vor allem als Fachbezeich-
nung für "Drehmaschinen" zur Anwendung kommt, wie sie zB auch von der An-
melderin ausweislich ihres Internet-Auftritts hergestellt werden. Ergänzend haben
die Recherchen des Senats ergeben, dass im Rahmen eines solchen Gerätebaus
auch Manipulatoren iS von Roboterarmen, Handler usw. zum Einsatz kommen,
die fachsprachlich als "twister" bezeichnet werden. So bietet die Fa. Q… eine
"BioRobot workstation" mit einem Twister Robotic Arm System an
(www.quiagen.com/catalog/auto/BioRobot_twister_II). Die Fa. T… hat unter der
Bezeichnung "twister" einen "robotic microplate handler" zur Platinenbestückung
im Programm (www.tecan.ch/tec_main_twister.htm). Entsprechende Ergebnisse
ergeben sich bei einer Eingabe des Wortes "Twister" in einer Internet-Suchma-
schine wie Google, wo immer wieder von einem Laborroboter Twister oder dem
Hinweis die Rede ist, der "Twister is becoming the industry standard robotic plate
manipulator". Daß diese Fundstellen in englischer Sprache Bedeutung auch für
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den deutschen Markt haben, ergibt sich bereits aus der eigenen Homepage der
Anmelderin, wo unter dem Oberbegriff "Sondermaschinenbau" mit Update zum
30. Juli 2002 eine Produktpalette aufgelistet ist, die mit Elektroden, Druckmessge-
räten usw. beginnt und über Kabel, Schweißsteuerung, Gleitschleiftechnik unter
Ziff 12. auch einen Twister als glatte Sachangabe aufführt.
Dass Mitbewerber der Anmelderin an der freien Verwendung eines solchen im
Kontext der beanspruchten Waren bereits nachweisbaren Wortes ein schutzwür-
diges Interesse haben, dürfte damit auf der Hand liegen. Jedem Hersteller solcher
Waren muß der Gebrauch von Fachbezeichnungen unbenommen von Monopol-
rechten Dritter möglich sein, was markenregisterrechtlich die Feststellung eines
aktuellen Freihaltungsbedürfnisses in sich trägt.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Stoppel Schwarz-Angele
Paetzold
Bb