Urteil des BPatG vom 27.06.2000

BPatG: marke, patent, rechtssicherheit, form

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 186/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die angegriffene Marke 395 38 394
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27.
Juni
2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 10. Juni 1999 ist wirkungslos, soweit
die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-
spruchs aus der Marke 2 022 829 gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Der Beschluß vom 10. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Marke 395 38 394 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 2
022
829 gelöscht. Hiergegen hat der Markeninhaber form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Er hat das Warenverzeichnis neu gefaßt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch er-
folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-
lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
56. Aufl, § 269 Rdn 46).
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Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Hellebrand Friehe-Wich Viereck