Urteil des BPatG vom 20.09.2001

BPatG: marke, patent, form, verwechslungsgefahr

BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 154/01
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung J 27 865/5 Wz
BPatG 154
6.70
- 2 -
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richter Brandt und Engels
beschlossen:
der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2000 wirkungslos ist,
soweit die Eintragung der angemeldeten Marke aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 112 299 versagt worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 16. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angemel-
deten Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht
und der angemeldeten Marke die Eintragung versagt.
Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie
hat das Warenverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt. Die Widersprechende
hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der Eintragungsversagung
wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl
dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
- 3 -
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems Brandt Engels
Hu