Urteil des BPatG vom 23.02.2005

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BPatG 253
9.72
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 26/04 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
23. Februar 2005
In der Patentnichtigkeitssache
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betreffend das europäische Patent 0 350 866
(DE 689 10 025)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der münd-
lichen Verhandlung vom 23. Februar 2005 durch die Richterin Schuster als Vorsit-
zende, die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin
Klante sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent EP 0 350 866 wird mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nich-
tig erklärt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepu-
blik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 350 866 (Streitpatent), das am
11. Juli 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität der amerikanischen Patentan-
meldung US 220021 vom 15. Juli 1988 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist
in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent-
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und Markenamt unter der Nr. 68910025 geführt. Ein gegen das Patent erhobener
Einspruch ist vom Europäischen Patentamt zurückgewiesen worden. Das Streitpa-
tent umfasst 11 Vorrichtungs- und einen Verwendungsanspruch.
Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Fotodetektorsystem zum Erzeugen eines elektrischen Aus-
gangssignals in Abhängigkeit von der Position einer Lichtquelle
(43) in Bezug auf das System, das einen Fotodetektor (41) für
die Ausgabe des elektrischen Signals in Abhängigkeit vom Be-
trag der auf den Fotodetektor (41) einfallenden Lichtmenge und
ein Lichtmoduliersystem (Lichtmodulator) (12; 30, 32) zum Mo-
dulieren der auf den Fotodetektor (41) einfallenden Lichtmenge
in Abhängigkeit von der Position der Lichtquelle (43) in Bezug
auf den Fotodetektor (41) aufweist, dadurch gekennzeichnet,
dass ein Lichtdiffusor (11; 40) zwischen dem Fotodetektor (41)
und dem Lichtmodulator (12; 30, 32) zum diffusen Ausbreiten
bzw. Zerstreuen des dort anfallenden Lichts angeordnet ist.
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Pa-
tentansprüche 2 bis 11 und den Verwendungsanspruch 12 wird auf die Streitpa-
tentschrift verwiesen.
Die Klägerin behauptet, dass das Merkmal 4 in Anspruch 1 "Mittel zum Diffundie-
ren von Licht" den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen sei.
Bezüglich Anspruch 4 rügt sie u.a., dass in den ursprünglichen Unterlagen die
Kappe nicht im Zusammenhang mit dem Diffusor genannt sei. Auch die Merkma-
le 2 und 3 hält sie nicht für ursprünglich offenbart. Darüber hinaus ist sie der An-
sicht, dass der Gegenstand des Patents weder neu ist, noch auf erfinderischer Tä-
tigkeit beruht. Zur Begründung beruft sie sich u.a. auf folgende Druckschriften:
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JP-Y 52-46134 (Anlage D 1)
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JP-U 59-151126 (Anlage D 2)
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JP-U 60-100628 (Anlage D 3)
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JP-A 62-194925 (Anlage D 4)
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JP-O 57-151533 (Anlage D 5)
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JP–U 51-150185 (Anlage D 6)
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M. Ninomiya, Detektor für Sonnenstrahlungsmengen, in: Journal of
Nippondenso Technical Disclosure vom 20. April 1980, S. 27 (Anlage D 7)
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US 3 0641 31 (Anlage D 8)
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DE 2 320 852 (Anlage D 9)
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DE 24 27 623 (Anlage D 10)
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DE 29 41 053 A1 (Anlage D 11)
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DE 39 02 028 A 1 (Anlage D 12)
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JP-A 61-210915 (Anlage D 13)
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 350 866 mit Wirkung für das Hoheits-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der erteilten Ansprüche die in der mündlichen Verhand-
lung überreichten Ansprüche 1 bis 11 treten, die wie folgt lau-
ten:
1. Verwendung eines Fotodetektorsystems zum Erzeugen ei-
nes elektrischen Ausgangssignals in Abhängigkeit von der
Position einer Lichtquelle (43) in Bezug auf das System,
das einen Fotodetektor (41) für die Ausgabe des elektri-
schen Signals in Abhängigkeit vom Betrag der auf den Fo-
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todetektor (41) einfallenden Lichtmenge und ein Lichtmodu-
liersystem (Lichtmodulator) (12; 30, 32) zum Modulieren der
auf den Fotodetektor (41) einfallenden Lichtmenge in Ab-
hängigkeit von der Position der Lichtquelle (43) in Bezug
auf den Fotodetektor (41) aufweist, bei dem ein Lichtdiffu-
sor (11; 40) zwischen dem Fotodetektor (41) und dem Licht-
modulator (12; 30, 32) zum diffusen Ausbreiten bzw. Zer-
streuen des dort anfallenden Lichts angeordnet ist, zu Er-
zeugung eines Steuersignals, das ein Kühlsystem steuert.
2. Verwendung des Systems nach Anspruch 1, dadurch ge-
kennzeichnet, dass der Diffusor (11; 40) optisch zwischen
dem Fotodetektor (41) und dem Lichtmodulator (12; 30, 32)
installiert ist.
3. Verwendung des Systems nach Anspruch 1 oder 2, da-
durch gekennzeichnet, dass die Menge der Lichtübertra-
gung des Diffusors (40) eine Funktion der Dicke desselben
bildet.
4. Verwendung des Systems nach Anspruch 3, dadurch ge-
kennzeichnet, dass der Diffusor (40) eine im Wesentlichen
transparente Kappe aufweist, welche den Fotodetektor (41)
überdeckt, und dass die Kappe eine lichtabsorbierende
Kolorierung und eine Dicke aufweist, welche in vorbestimm-
ten Teilen derselben variiert, um eine positionsabhängige
Charakteristik der Fotodetektoreinrichtung zu erzeugen.
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5. Verwendung des Systems nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Lichtmodu-
lator Überzüge (30, 32) aufweist, welche am Diffusor (12)
angebracht sind, um beinahe alle außer den vorbestimmten
Teilen des Eingangs des Fotodetektors (41) zu okkludieren.
6. Verwendung des Systems nach Anspruch 5, dadurch ge-
kennzeichnet, dass der Überzug (30) einen ersten Teil auf-
weist, der die Lichtübertragung von der Lichtquelle (43) zum
Eingang des Fotodetektors (41) verhindert.
7. Verwendung des Systems nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Lichtmodu-
lator eine Abdeckung (12) aufweist, die derart installiert ist,
dass mit Ausnahme des vorbestimmten Teils des Eingangs
des Fotodetektors (41) beinahe alle Teile okkludiert werden.
8. Verwendung des Systems nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Diffusor (11,
40) halbkugelartig ausgebildet ist.
9. Verwendung des Systems nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Lichtmodu-
lator eine Sonnenlichtsperreinrichtung zum Verhindern des
Einfalls von Sonnenlicht auf den Eingang des Fotodetektors
(11) mit Ausnahme eines vorbestimmten Bereichs des Ein-
fallwinkels (
ϕ) aufweist.
10. Verwendung des Systems nach Anspruch 9, dadurch ge-
kennzeichnet, dass der vorbestimmte Bereich des Einfall-
winkels (
ϕ) des Sonnenlichts einen vorbestimmten Bereich
des Höhenwinkels einschließt.
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11. Verwendung des Systems nach Anspruch 9, dadurch ge-
kennzeichnet, dass der vorbestimmte Bereich des Einfall-
winkels (
ϕ) des Sonnenlichts einen vorbestimmten Bereich
von Azimuthwinkeln aufweist.
Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent
zumindest im hilfsweise verteidigten Umfang für patentfähig.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, mit der die in Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG, Art. 138
Abs. 1 lit. a) und c) EPÜ iVm Art. 54 Abs. 1, 2 und Art. 56 EPÜ vorgesehenen
Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweite-
rung geltend gemacht werden, ist begründet.
I
Das Streitpatent betrifft ein Fotodetektorsystem zum Erzeugen eines elektrischen
Ausgangssignals in Abhängigkeit von der Position einer Lichtquelle in Bezug auf
das System. Nach der Patentbeschreibung gibt es im Stand der Technik eine Viel-
zahl derartiger Systeme, die jedoch oft komplexe Rechen- und Auswertungsschal-
tungen erfordern, teuer und in Verbindung mit den elektronischen Signalanalyse-
systemen sperrig sind. Das will die Erfindung mit dem in den Patentansprüchen
niedergelegten Merkmalen verbessern und ein kompaktes, zuverlässiges, einfa-
ches und günstiges System schaffen. Ein bevorzugter Anwendungsbereich ist da-
bei die Steuerung von Kühl- oder Heizsystemen bei Fahrzeugen.
Als Fachmann ist ein Diplom-Physiker anzusehen, der über Berufserfahrung in der
Entwicklung von Fotodetektorsystemen für Kühlsysteme verfügt.
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1. Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu.
Die Druckschrift (D1) zeigt ein Fotodetektorsystem zum Erzeugen eines elektri-
schen Ausgangssignals. Die Größe des Signals hängt von der Position einer Licht-
quelle in Bezug auf das System ab, wie sich aus Figur 3 entnehmen lässt. Dort
zeigt nämlich die Kurve A bei einem Einfallswinkel von 180
° (d.h. Lichteinfall senk-
recht von oben) ein Minimum. Das System weist einen Fotodetektor 4 für die Aus-
gabe des elektrischen Signals in Abhängigkeit der auf den Fotodetektor fallenden
Lichtmenge auf (S 4 Z 20 – 22). Ein beispielsweise aus Opalglas bestehender
Lichtmodulator (Blende 5, S 3 Z 23) dient zum Modulieren der auf den Fotodetek-
tor fallenden Lichtmenge in Abhängigkeit von der Position der Lichtquelle in Bezug
auf den Fotodetektor, wie sich aus dem Vergleich der Kurven A und B in Figur 3
ablesen lässt. Die lichtdurchlässigen Teile 6 der Lichtempfangsabdeckung 1 sind
zwischen dem Fotodetektor und dem Lichtmodulator angeordnet (Fig 1) und
streuen das auf den Fotodetektor einfallende Licht (S 3 Z 25 - 26, S 7 Z 9 - 13).
Sie wirken also als Licht diffundierendes Mittel. Die Vorrichtung nach Druckschrift
(D1) umfasst somit alle Merkmale des Gegenstandes des Patentanspruches 1.
Dem Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass dem Gegenstand nach (D1) eine an-
dere Zielsetzung, nämlich eine weitgehende Unabhängigkeit des Fotodetektoraus-
gangssignals von der Einfallsrichtung zu erreichen, zu Grunde liegt. Dies ändert
jedoch nichts daran, dass ein Fotodetektorsystem mit allen Merkmalen des Pa-
tentanspruchs 1 aus (D1) bekannt ist. Insbesondere lässt sich das Merkmal des
Lichtmodulators zum Modulieren der auf den Fotodetektor fallenden Lichtmenge in
Abhängigkeit von der Position der Lichtquelle zweifelsfrei aus Figur 3 entnehmen.
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Die Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Hauptantrag sind ebenfalls nicht rechtsbe-
ständig. Die Klägerin hat diese echten Unteransprüche substantiiert angegriffen,
der Beklagte hat jedoch nicht im Einzelnen dargelegt, dass in ihnen Merkmale ent-
halten sind, die die Patentfähigkeit begründen könnten. Auch der Senat vermag
Derartiges nicht zu erkennen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 12 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf ei-
ner erfinderischen Tätigkeit. Für den Fachmann liegt es nahe, das Fotodetektor-
system zur Erzeugung eines ein Kühlsystem steuernden Steuersignals zu verwen-
den. Einen Hinweis auf diese Verwendung erhält er beispielsweise aus Druck-
schrift (D8). Das dort beschriebene Fotodetektorsystem dient dazu, Jalousien bzw.
Lüftungsschlitze zu steuern (Fig 1, Sp 2 Z 48 - Sp 3 Z 28).
2. Zum Hilfsantrag
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist auf die Verwendung eines Fotodetek-
torsystems zur Erzeugung eines Steuersignals, das ein Kühlsystem steuert, ge-
richtet. Diesem Fotodetektorsystem, das dem im Patentanspruch 1 gemäß Haupt-
antrag beschriebenen Fotodetektorsystem entspricht, fehlt ebenfalls die Neuheit.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag hingewiesen. Die
Verwendung dieses bekannten Systems zur Erzeugung eines Steuersignals ist für
den Fachmann naheliegend, wie die Ausführungen zum Patentanspruch 12 ge-
mäß Hauptantrag zeigen.
Die Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Hilfsantrag sind ebenfalls nicht rechtsbe-
ständig. Sie unterscheiden sich von den Patentansprüchen 2 bis 11 gemäß Haupt-
antrag lediglich durch die geänderte Patentkategorie, die aber - wie zum Patentan-
spruch 1 ausgeführt - die Patentfähigkeit nicht begründen kann.
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II
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG iVm § 91 Abs. 1 ZPO, der
Ausspruch zu vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG iVm § 709 ZPO.
Schuster Obermayer
Richter Obermayer
ist im Ruhestand und
deshalb an der Un-
terschriftsleistung
verhindert.
Schuster
Dr. Hartung
Klante
Dr. Zehendner
Be