Urteil des BPatG vom 23.03.2005

BPatG: verwechslungsgefahr, marke, jäger, jagd, verkehr, gesamteindruck, herkunft, hilfskraft, bestandteil, wild

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 53/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 302 08 843
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
"Kaffee, Tee, Kakao, feine Backwaren, Senf, Essig, Soßen,
Gewürze; Biere; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; alkoholische
Getränke (ausgenommen Biere)"
eingetragene Marke 302 08 843
BÄRENTREIBER
ist Widerspruch erhoben aus der älteren Marke 806 752
Bärenjäger
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die für die Waren
"Weine, Schaumweine, Spirituosen unter Verwendung von Honig;
Aperitifs und Cocktails auf Weingrundlage und auf Spritgrundlage"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Kasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Unabhängig
vom Grad der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren hielten die Vergleichszeichen
selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe einen hinreichend großen Abstand ein.
Die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen stimmten zwar im jeweils ersten
Wortbestandteil "Bären" überein, gleichwohl unterschieden sie sich aufgrund der
weiteren Bestandteile ("Treiber"/"Jäger") klanglich und schriftbildlich hinreichend
voneinander. Begriffliche Verwechslungen seien ebenfalls nicht zu befürchten,
denn während "Bärentreiber" bei der Jagd auf Bären diese aufscheuchten und vor
sich hertrieben, seien "Bärenjäger" Personen, die die Bären erlegten. Damit unter-
schieden sich die jeweiligen Sinngehalte deutlich. Anhaltspunkte für eine etwaige
assoziative Verwechslungsgefahr seien nicht vorgetragen und auch nicht erkenn-
bar.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach
sind die sich gegenüberstehenden Zeichen vor allem begrifflich verwechselbar.
Beide Begriffe, die dem Markenbestandteil "Bären" nachfolgten, seien der Jäger-
sprache entlehnt und stünden sogar in unmittelbarer Verbindung zueinander.
"Jäger" einerseits und "Treiber" andererseits ergänzten sich bei der Jagd. Dies sei
zwar Personen, die regelmäßig mit der Jagd befasst seien, bekannt. Das gelte
aber nicht für den Großteil der von den Marken angesprochenen Verkehrskreise.
Angesichts der Identität der beiderseitigen Waren müsse deshalb eine Verwechs-
lungsgefahr bejaht werden, zumal die Widerspruchsmarke sehr bekannt sei und
der Verkehr in der Regel nicht mit beiden Marken gleichzeitig konfrontiert werde.
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Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch
nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden
Marken keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichti-
gung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören ins-
besondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren
sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998,
387 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist im vorliegenden
Fall von Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für "alkoholi-
sche Getränke" bestimmt. Selbst wenn zugunsten der Widersprechenden unter-
stellt wird, dass ihre Marke sehr bekannt und damit kennzeichnungsstark ist (ob-
wohl jegliche substantiierten Angaben hierzu fehlen), hält die angegriffene Marke
den erforderlichen erheblichen Abstand ein.
Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung der
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den jeweiligen Gesamteindruck der
sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen abzustellen. Es bedarf keiner nähe-
ren Begründung, dass sich die beiden Marken "BÄRENTREIBER" und "Bärenjä-
ger" in ihrer Gesamtheit sowohl klanglich als auch schriftbildlich hinreichend unter-
scheiden. Dies gilt auch für eine etwaige unmittelbare begriffliche Verwechslungs-
gefahr, denn sie würde voraussetzen, dass sich Kennzeichnungen gegenüberste-
hen, die ihrem Sinn nach vollständig oder doch im wesentlichen übereinstimmen,
also Synonyme darstellen (vgl zB BPatG GRUR 1998, 1025 - Rebenfreund/Trau-
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benfreund). Eine derartige Übereinstimmung weisen die hier zu beurteilenden
Marken nicht auf, da sie aufgrund der Bestandteile "TREIBER" und "Jäger" einen
unterschiedlichen Begriffsgehalt zeigen.
Ebenso ist eine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr zu verneinen: Sie
würde voraussetzen, dass trotz der erkannten begrifflichen Unterschiede wegen
einer Ähnlichkeit der Sinngehalte und einer einander entsprechenden Markenbil-
dung auf eine Zusammengehörigkeit iSv Serienmarken geschlossen werden kann.
Dies gilt insbesondere für Marken, die denselben charakteristischen Aufbau auf-
weisen oder aus sonstigen Gründen – etwa wegen eines branchenüblichen Hin-
weises auf eine Produktserie – den Gedanken an dieselbe betriebliche Herkunft
nahelegen. Hierbei ist Zurückhaltung geboten und außerdem muss sich die
gedankliche Verbindung aufdrängen (Ströbele/Hacker MarkenG, 7.
Aufl §
9
Rdnr 497 mwN). Da sich die Sinngehalte von "Bärenjäger" (= erlegender Waid-
mann) und "BÄRENTREIBER" (= Hilfskraft des Jägers, dem er zusammen mit
anderen das Wild/Bären zutreibt) entgegen der Ansicht der Widersprechenden
auch für den angesprochenen breiten Verkehr durchaus deutlich unterscheiden
und auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass die abweichenden Zeichenbe-
standteile etwa als branchenübliche Hinweise auf eine Produktserie eines Herstel-
lers für unterschiedliche Zielgruppen aufgefasst werden, vermag die Übereinstim-
mung in dem Bestandteil "Bären" keine herkunftshinweisende Assoziation auszu-
lösen.
Damit musste der Beschwerde der Erfolg versagt werden.
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Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) war nicht
veranlasst.
Albert Reker Kraft
Fa