Urteil des BPatG vom 23.07.2003

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 288/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 47 346.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
in der Sitzung vom 13. September 2006
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 23. Juli 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 1. August 2001 für Dienstleistungen in den Klassen 35, 41 und 42 ange-
meldete Wortmarke
Casino Bad Oeynhausen
ist durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und
Markenamts - Beamtin des gehobenen Dienstes - vom 23. Juli 2003 teilweise,
nämlich für die Dienstleistungen
„Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb von
Spielcasinos; Verpflegung; Beherbergung von Gästen“
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Das Wort
„Casino“ stehe als Kurzbezeichnung für „Spielkasino“, außerdem bezeichne es ein
Gebäude mit Räumlichkeiten für gesellige Zusammenkünfte.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit deren
Einverständnis wurde die Entscheidung im vorliegenden Verfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss der Parallelsache 32 W (pat) 330/02 - Casino Bremen -
zurückgestellt.
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In jenem Verfahren hatte der Senat mit Beschluss vom 27. Oktober 2004 der
Beschwerde (nur) insoweit stattgegeben, als die Dienstleistungen „Unterhaltung,
sportliche und kulturelle Aktivitäten“ beansprucht waren; bezüglich der weiterhin
beanspruchten Dienstleistung „Betrieb von öffentlichen Spielcasinos im Rahmen
gesetzlich geregelter Konzessionen“ war die Beschwerde ohne Erfolg geblieben.
Die (zugelassene) Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss
vom 3. November 2005 (BlPMZ 2006, 178) zurückgewiesen.
Daraufhin hat die Anmelderin im vorliegenden Verfahren eine teilweise Rück-
nahme der Anmeldung, z. T. auch bezüglich nicht beschwerdegegenständlicher
Dienstleistungen, erklärt. Beansprucht werden nur noch folgende Dienstleistungen
in Klasse 41:
„Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle
Aktivitäten“.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt
worden ist, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66,
§ 165 Abs. 4 MarkenG a. F.). In der Sache hat sie auf der Grundlage des in der
Beschwerdeinstanz eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg.
Bezüglich der Dienstleistungen „Erziehung, Ausbildung“ ist keine Zurückweisung
erfolgt; diese sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Hinsichtlich der verbleibenden beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen
„Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ stellt das Wort „Casino“ in
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Verbindung mit einem nachgestellten Ortsnamen keine glatt beschreibende An-
gabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Neben der im Vordergrund stehenden
Wortbedeutung als Bezeichnung einer Spielbank wird der Begriff „Casino“ zwar
auch gelegentlich für (Betriebs-) Speisegaststätten verwendet; Verpflegungs-
dienstleistungen (jetzt in Klasse 43) werden aber nicht mehr beansprucht. Die von
der Markenstelle angenommene Bezeichnung eines Gebäudes mit Räumen für
gesellige Veranstaltungen (ohne Spielbankbetrieb) als „Casino“ ist ersichtlich ver-
altet. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2004 (in der Sache
32 W (pat) 330/02 - Casino Bremen) ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden,
dass eine derartige Angabe gegenwärtig für die noch beschwerdegegenständli-
chen Dienstleistungen im Verkehr als Merkmalsbezeichnung Verwendung findet.
Anhaltspunkte dafür, dass sie künftig (wieder) als beschreibende Angabe dienlich
sein könnte, sind nicht vorhanden.
Somit konnte auch nicht festgestellt werden, dass die angemeldete Bezeichnung
eine im Vordergrund stehende Sachangabe für die verbleibenden Dienstleistun-
gen ist oder ihr aus sonstigen Gründen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG) fehlt.
gez.
Unterschriften