Urteil des BPatG vom 13.11.2003

BPatG (marke, zpo, patent, klasse, interesse, stein, anlass, beschwerde, verwechslungsgefahr, sitzung)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 15/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 396 34 451
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hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
14. Juni 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der ange-
griffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Mar-
ke 396 19 604 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 14. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffe-
nen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht
und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke
zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-
schung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl dazu BGH Mitt 1998. 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
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(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems Sredl Bayer
Ko