Urteil des BPatG vom 22.02.2000

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BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 136/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 33 520.2
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22.
Februar
2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
10.99
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G r ü n d e
I
Die Marke
Expert
ist zur Eintragung in das Register angemeldet worden für die folgenden Waren:
"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Kör-
per- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial;
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke;
Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Fungizide, Herbizide;
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen."
Die Markenstelle für Klasse 3 hat diese Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von
denen einer im Erinnerungsverfahren erging, zurückgewiesen, zuletzt mit der Be-
gründung, daß die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG habe. Die Markenstelle hat diese Entscheidung auf die Überlegung
gestützt, das englische Wort "expert" bedeute als Substantiv "Fachmann, Kenner"
und als Adjektiv "erfahren, sachverständig". Es gehöre zum englischen Grund-
wortschatz und könne in der Bundesrepublik Deutschland als allgemein bekannt
vorausgesetzt werden. Dazu hat die Markenstelle dem angegriffenen Erinne-
rungsbeschluß konkrete Belege für die Verwendung der Ausdrücke "expert" und
"Experten" in der Werbesprache beigefügt. Nach Auffassung der Markenstelle
werden Ausdrücke wie "Experte, Fachmänner, Profi" neben ihrer Einbindung in
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Slogans auch als werbetypisch verkürzte Aussage in Alleinstellung benutzt und
dienen insoweit entweder der Beschreibung der Ware selbst oder als Hinweis auf
die fachmännische Herstellung, Erprobung oder Empfehlung. Aus diesen Gründen
begriffen die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke nur als
Behauptung über die Beschaffenheit der angebotenen Waren, nicht dagegen als
ein Zeichen zur Identifikation deren betrieblicher Herkunft.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint,
daß ihre Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG verfüge. Die Anmelderin vertritt die Auffassung, daß das angemeldete
Markenwort deswegen unterscheidungskräftig sei, weil es keine konkrete Waren-
beschreibung enthalte. Die substantivische Bedeutung des englischen "expert"
könne in Deutschland allgemein bekannt sein. Bei dem Gebrauch des Begriffes
"expert" iSv "Experte" seien jedoch im deutschen Sprachgebrauch Ergänzungen
üblich, die darauf hinwiesen, für was die behauptete Sachkunde bestehe. Eine
solche Ergänzung fehle jedoch bei dem angemeldeten Markenwort, das deswe-
gen atypisch für den deutschen Sprachgebrauch sei. Daß "expert" im Englischen
auch als Eigenschaftswort verwandt werden könne, könne in Deutschland nicht
als bekannt vorausgesetzt werden. Jedenfalls habe die Markenstelle keine Belege
für eine allgemeine Bekanntheit dieses Umstandes nachgewiesen. Selbst wenn
die angesprochenen Verkehrskreise auch die adjektivische Bedeutung des
englischen "expert" kennen sollten, so würden sie diesen Ausdruck immer nur auf
Personen, nicht dagegen auf Sachen beziehen. Aus diesen Gründen komme die
angemeldete Marke nicht als konkrete Beschreibung für die Waren in ihrem Wa-
renverzeichnis in Betracht.
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Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. März 1998
und vom 26. Januar 1999 aufzuheben,
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber nicht begründet; denn die an-
gemeldete Marke "Expert" verfügt nicht über die gem § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
erforderliche Unterscheidungskraft. Das hat die Markenstelle für Klasse 3 des
Deutschen Patent- und Markenamts zutreffend festgestellt.
Unterscheidungskraft ist die Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterschei-
dungsmerkmal für die Herkunft der von der Marke erfaßten Waren und Dienstlei-
stungen aus einem bestimmten Unternehmen aufgefaßt zu werden im Unterschied
zu solchen Waren und Dienstleistungen aus anderen Unternehmen. Dabei ist
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh auch eine geringe
Unterscheidungskraft reicht aus, um das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG zu überwinden (vgl BGH WRP 2000, 298, 299 "Radio von hier, Radio
wie wir" und WRP 2000, 300, 301 "Partner with the Best", jeweils mwNachw). Das
Markenwort "Expert" erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil die angesprochenen
Verkehrskreise im Zusammenhang mit den Waren, für die die angemeldete Marke
eingetragen werden soll, das Wort lediglich als anpreisende allgemeine
Warenbeschreibung und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Her-
kunftsunternehmen verstehen werden.
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Das Wort "expert" existiert nicht nur im Englischen, sondern auch im Franzö-
sischen. In beiden Sprachen kann es als Hauptwort in der Bedeutung von
"Sachverständiger, Fachmann" verwandt werden sowie als entsprechendes Ei-
genschaftswort mit dem Sinngehalt "fachkundig, sachverständig". "Expert" geht
auf das lateinische "expertus" - "erprobt, bewährt" - zurück. Von diesen verschie-
denen Wortbildungen wurde der deutsche Begriff "Experte" entlehnt (vgl DUDEN,
Etymologie, 2. Auflage 1989, S 169). Schon wegen der großen Ähnlichkeit zwi-
schen dem englischen und französischen "expert" und dem deutschen "Experten"
werden die angesprochenen Verkehrskreise den Sinngehalt des angemeldeten
Markenwortes sofort verstehen. Es kommt hinzu, daß in der Bundesrepublik
Deutschland die Allgemeinheit durchgehend über englische Grundkenntnisse
verfügt und überdies die Verwendung englischer Ausdrücke und Redewendungen
in der Werbesprache verbreitet ist und als üblich angesehen wird.
Anmerkungen zu Warenangeboten, die sinngemäß die Behauptung "von Exper-
ten" bzw "für Experten" enthalten, sind auch bei Massenartikeln werbeüblich, die
für jedermann und nicht für eine bestimmte, fachkundige Kundengruppe bestimmt
sind. Dafür hat die Markenstelle konkrete Belege angeführt. Ohne eine Konkreti-
sierung der technischen Details, auf die sich die behauptete Fachkunde bezieht,
laufen solche Angaben auf eine allgemeine Anpreisung des Inhalts hinaus, daß
die Qualität der angebotenen Ware besonders gut sei, weil die Ware fachkundig
hergestellt worden und für anspruchsvolle, nämlich fachkundige Verbraucher be-
stimmt sei. Insofern trifft die Parallele zu, die die Markenstelle in den angegriffenen
Beschlüssen zu den Begriffen "professionell" und "Profi" gezogen hat, die sich
ebenfalls als allgemeine, unspezifische Qualitätsanpreisung in der Werbesprache
durchgesetzt haben und idR nicht unterscheidungskräftig sind. Daß hier das Wort
"Expert" isoliert verwandt wird ohne weitere Ergänzung, wird als werbeübliche
Verkürzung aufgefaßt werden und ändert nichts an dem anpreisenden Charakter
des Markenwortes.
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Aus diesen Gründen werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemel-
dete Marke lediglich als eine anpreisende allgemeine Warenbeschreibung auf-
fassen, nicht dagegen als ein Zeichen, das auf die Herkunft der Waren aus einem
bestimmten Unternehmen im Unterschied zu Waren aus anderen Unternehmen
hinweist. Das Markenwort "Expert" ist daher nicht unterscheidungskräftig.
Deswegen mußte die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen werden.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Werner
Bb