Urteil des BPatG vom 15.03.2000

BPatG: marke, verzicht, unterliegen, kostenregelung, patent

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 243/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Löschung der Marke 396 10 406
BPatG 152
10.99
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hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. März 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst
sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante
beschlossen:
Der Antrag auf Kostenauferlegung wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluß vom 16. November 1998 hat die Markenabteilung 3.4. des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 396 10 406
angeordnet. Von einer Kostenauferlegung wurde abgesehen.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Die An-
tragstellerin hat demgegenüber Zurückweisung der Beschwerde und Kosten-
auferlegung beantragt.
Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung auf ihren Antrag hat die Antrags-
gegnerin auf die Marke 396 10 406 verzichtet und die vollständige Löschung im
Register beantragt.
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Die Antragstellerin hält ihren Kostenantrag aufrecht.
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der
Amtsakte der Marke 396 10 406 Bezug genommen.
II.
Der Kostenantrag ist zulässig, jedoch unbegründet (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Wie schon in § 13 Abs 3 WZG iVm § 80 Abs 1 PatG geregelt, verbleibt es auch
nach der Bestimmung des § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG dabei, daß im Verfahren
vor dem Bundespatentgericht grundsätzlich jede Partei ihre Kosten zu tragen hat.
Für ein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung bedarf es stets
besonderer Umstände, die den Erlaß einer Kostenentscheidung und die Auf-
erlegung einer Kostenerstattungspflicht als billig erscheinen lassen (BGH GRUR
1972, 600, 601 "Lewapur"). Hierfür kann der Verfahrensausgang für sich allein
noch nicht genügen, da das bloße Unterliegen eines Beteiligten im Verfahren oder
Erklärungen wie der Verzicht auf eine Marke nicht zur Grundlage der
Kostenregelung gemacht worden sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen vertritt der Senat die Ansicht, daß im vorlie-
genden Fall keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Kostenauferlegung
zu Lasten der Antragsgegnerin rechtfertigen. Sie hat nach Anordnung der
Löschung durch die Markenabteilung Beschwerde eingelegt, um diese Entschei-
dung durch das Bundespatentgericht überprüfen zu lassen. Der Umstand, daß sie
noch vor der mündlichen Verhandlung auf ihre Marke verzichtet hat, läßt die Ein-
legung der Beschwerde nicht von vorneherein als mutwillig erscheinen. Vielmehr
ist der Verzicht als Reaktion auf die Ladung auf ihren Antrag anzusehen. Deshalb
kann aus dem Verzicht auf die Marke nicht geschlossen werden, daß die
Antragsgegnerin von vornherein von der Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels
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überzeugt war. Zudem hätte selbst ein Unterliegen der Antragsgegnerin bei
Fortführung des Verfahrens noch nicht zwingend zu einer ihr nachteiligen
Kostenentscheidung geführt.
Nach alledem ist nicht erkennbar, daß die Antragsgegnerin die Beschwerde unter
Verletzung ihrer prozessualen Sorgfaltspflichten eingelegt hat, so daß keine Ver-
anlassung bestand, ihr die Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgründen
aufzuerlegen.
Forst Klante
Dr.
Fuchs-Wissemann
Na