Urteil des BPatG vom 16.05.2000

BPatG: unterscheidungskraft, patent, verkehr, wortmarke, unternehmen, radio, ware, konsum, fremdsprache, versprechen

BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 196/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 68 631.9
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16.
Mai
2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-
kenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 5. Mai 1999 aufgehoben.
BPatG 152
10.99
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G r ü n d e
I.
Die Marke
PERFECT DAY
ist für die folgenden Waren der Klasse 3 zur Eintragung in das Register ange-
meldet worden:
"Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheits-
pflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Seifen".
Ein Beamter des höheren Dienstes der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts hat diese Anmeldung mit Beschluß vom 5. Mai 1999 zu-
rückgewiesen mit der Begründung, daß es der angemeldeten Marke iSv § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle. Der Ausdruck
"PERFECT DAY" erschöpfe sich im Bereich der Kosmetikbranche, innerhalb derer
der Kommunikation mit den Verbrauchern hohe Bedeutung zukomme, darin, den
Adressaten ein Gefühl der Zufriedenheit zu vermitteln und sie dadurch für die
angebotenen Waren einzunehmen. "PERFECT DAY" bedeute in ohne weiteres
verständlicher Form "perfekter Tag" im Sinne von "erfüllter Tag" und artikuliere
damit unmittelbar das Anliegen der Konsumenten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die
angemeldete Marke für unterscheidungskräftig. Die Marke "PERFECT DAY" ent-
halte weder eine konkrete Warenbeschreibung noch eine allgemeine Anpreisung
zu Werbezwecken. Eine Deutung von "PERFECT DAY" als das Versprechen, bei
Verwendung der angebotenen Waren einen perfekten, erfüllten Tag zu erleben,
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setze auf der Seite der Verbraucher Analysen und Assoziationen voraus, die beim
Konsum der angebotenen Masseartikel idR nicht angestellt würden.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 5. Mai 1999 aufzuheben.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II.
Auf die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist der Beschluß der Markenstelle
für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Mai 1999 aufzuhe-
ben; denn der angemeldeten Wortmarke steht keines der absoluten Eintra-
gungshindernisse des § 8 Abs 2 MarkenG entgegen, insbesondere verfügt die
Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Die angemeldete Wortmarke "PERFECT DAY" setzt sich aus zwei Wörtern des
englischen Grundwortschatzes zusammen und bedeutet ins Deutsche übersetzt
"perfekter Tag" oder "vollkommener Tag". Da in der Bundesrepublik Deutschland
Grundkenntnisse des Englischen idR allgemein vorausgesetzt werden können und
im Bereich der Kosmetika neben dem Deutschen das Englische zur zweiten
Werbesprache geworden ist, die inhaltliche Bedeutung der angemeldeten Marke
für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich.
Der Ausdruck "perfekter, vollkommener Tag" enthält jedoch keine konkreten
sachlichen Informationen über die Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstige
Merkmale der unter dieser Marke angebotenen Waren iSv § 8 Abs 2 Nr 2 Mar-
kenG. Im Zusammenhang mit diesen Waren ist das Markenwort "PERFECT DAY"
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deswegen nicht freihaltungsbedürftig im Sinne der genannten Vorschrift (vgl BGH
GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU").
Die angemeldete Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke inne-woh-
nende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen Waren anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden (st Rspr; vgl zB BGH MarkenR 2000, 99, 100
"St. Pauli Girl"; GRUR 2000, 231, 232 "FÜNFER").
Nicht unterscheidungskräftig sind zunächst beschreibende Angaben, die vom
Verkehr auch nur als solche aufgefaßt werden. Wie bereits bei der Prüfung des
Freihaltungsbedürfnisses festgestellt, liegt ein solcher Fall nicht vor.
Ebenfalls nicht unterscheidungskräftig sind gebräuchliche Wörter der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr stets nur als solche und
nicht als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden werden (vgl BGH
GRUR 1999, 1093, 1094 f "FOR YOU"; GRUR 1999, 1096, 1097 "ABSOLUT"),
sowie Ausdrücke, die lediglich als Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemei-
ner Art aufgefaßt werden können (vgl BGH MarkenR 2000, 50, 51 "Partner with
the Best"; MarkenR 2000, 48, 49 "Radio von hier"). Als solche bloße Werbeaus-
sagen kommen - neben abgegriffenen Schlagwörtern wie "Turbo" oder "Mega" -
vor allem Ausdrücke oder Wendungen in Betracht, bei denen es sich zwar einer-
seits nicht um warenbeschreibende Sachangaben handeln mag, bei denen aber
andererseits ein lediglich die Ware anpreisender Charakter so im Vordergrund
steht, daß der Gedanke fernliegt, es könnte sich - über eine Werbeaussage hinaus
- um eine individuelle Herkunftskennzeichnung handeln. Auch diese Voraus-
setzungen treffen auf die angemeldete Marke nicht zu. Möglicherweise kann der
Gedanke an einen "vollkommenen Tag" bei potentiellen Käufern angenehme
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Gefühle auslösen. Ob sich diese Gefühle aber noch in einen hinreichend engen
Zusammenhang mit den unter der angemeldeten Marke angebotenen Waren
bringen lassen, erscheint als sehr zweifelhaft. Es mag sein, daß Konsumenten
wirksame Kosmetika für eine Voraussetzung körperlichen Wohlbefindens halten.
Es gibt aber kein allgemeines Einvernehmen darüber, daß körperliches Wohlbe-
finden einen Tag bereits "vollkommen" macht. Die Frage, welche Umstände oder
Ereignisse für einen "PERFECT DAY" notwendig sind, entscheidet sich vielmehr
nach den persönlichen Wertvorstellungen und Philosophien des einzelnen, die
ganz verschieden sein können und es auch sind. Die angemeldete Wortkombina-
tion ist also im Hinblick auf die angemeldeten Waren nicht auf den ersten Blick
sinnfällig und hat deswegen hinreichend Eigenart, um die erforderliche, auch nur
geringe Unterscheidungskraft zu begründen.
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde stattzugeben und der angegriffene Be-
schluß der Markenstelle aufzuheben.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Werner
prö