Urteil des BPatG vom 30.11.2004

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BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 115/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die IR-Marke 664 793
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 10. März 1999 und
16. November 2000 sind wirkungslos, soweit der angegriffenen
IR-Marke 664 793 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
634 717 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise
versagt worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 10. März 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deut-
schen Patent- und Markenamts der IR-Marke 664 793 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 634 717 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise
versagt. Mit Beschluß vom 16. November 2000 wurde die Erinnerung der Mar-
keninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Mar-
keninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungs-
verzeichnisses erklärt.
Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der Marke 634 717 zu-
rückgenommen.
- 3 -
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und 3 ZPO aF ist auszu-
sprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der teilweisen Schutz-
versagung wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtser-
mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch BPatGE 43, 96).
Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht keine Veran-
lassung.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb