Urteil des BPatG vom 12.09.2000

BPatG: marke, unterscheidungskraft, patent, mitbewerber, unternehmen, herkunft, begriff, werbung, farbe, wörterbuch

BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 246/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 643 471
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 IR des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 1998 und vom
27. Mai 1999 werden aufgehoben.
G r ü n d e
I
Für die IR-Marke 643 471
TONALITE HENNE
wird Schutz in der Bundesrepublik Deutschland die Schutzbewilligung begehrt für
die Waren
"savons; parfumeries, huiles essentielles, cosmétiques, pro-
duits capillaires, shampooings".
Die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, diesen
Schutz teilweise, nämlich für die Waren "cosmetiqués, produits capillaires,
shampooings", verweigert. Zur Begründung ist insbesondere ausgeführt worden,
daß der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
iVm §§ 107, 113 MarkenG, Art. 5 Abs 1 MMA, Art 6 quinquies B Nr 2 PVÜ, fehle.
Der Ausdruck "TONALITE HENNE" komme für alle einschlägigen Waren als
allgemein verständliche Farbangabe in Betracht, könne also eine konkrete
Warenbeschreibung zum Ausdruck bringen und werde deswegen von den ange-
sprochenen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die Herkunft der angebotenen
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Waren aus einem bestimmten Unternehmen verstanden. Insoweit bestehe auch
ein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie meint, ihre Marke
enthalte unter keinem Gesichtspunkt eine konkrete Warenbeschreibung.
Die Markeninhaberin beantragt,
die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II
Auf die Beschwerde sind die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben, denn der
Schutzbewilligung für die IR-Marke "TONALITE HENNE" stehen die Schutzhin-
dernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG iVm §§ 107, 113 MarkenG, Art 5
Abs 1 MMA, Art 6 quinquies B Nr 2 PVÜ, nicht entgegen.
An der IR-Marke besteht kein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Es ist nicht ersichtlich, daß sie als konkrete unmittelbare Angabe über die Be-
schaffenheit oder über sonstige Merkmale der unter dieser Marke angebotenen
Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Markeninhaberin
freigehalten werden müßte. Die Marke besteht aus französischen Wörtern und ist
entsprechend den französischen Sprachregeln gebildet. Das Wort "tonalité" be-
zieht sich ua sowohl auf akustische als auch auf optische "Tonarten". In diesem
Sinne kann es "Tonalität" oder "Klangfarbe" bedeuten, es kann aber auch einen
dominanten farblichen Grundton ansprechen (vgl PONS, Großwörterbuch,
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Französisch/Deutsch, 1999, S 768; Petit Larousse, 1988, S 9). Das Wort "henné"
bezeichnet sowohl den Hennastrauch als auch den daraus gewonnenen Wirkstoff
Henna. "TONALITE HENNE" bedeutet insoweit "Farbton Henna". Henna wird aus
dem Pulver der Blätter des Cypernstrauches hergestellt und in der Kosmetik in
verschiedenen Funktionen eingesetzt. Die Henna-Blätter enthalten einen gelblich-
roten Farbstoff, mit dem Haut und Haare rötlich gefärbt werden können. Zusam-
men mit Indigo werden dunklere Färbungen erzielt. Entzieht man den Blättern
ihren Farbstoff, entsteht weiße, farblose Henna, die pflegende Wirkung für Haut
und Haare zeigen soll (vgl Pflegekosmetik, Leitfaden, 3. Aufl, 1999, S 211). Dem-
entsprechend ist Henna, wie die Belege zeigen, die die Markenstelle dem Erinne-
rungsbeschluß beigefügt hat, gegenwärtig in erster Linie in drei Farbvarianten auf
dem Markt: farblos, rot und schwarz. Bei dieser Sachlage bleibt die Wortkombina-
tion "TONALITE HENNE" inhaltlich vage, weil damit kein bestimmter Farbton
Henna bezeichnet wird. Insoweit kommt "TONALITE HENNE" als konkrete Farb-
angabe nicht in Betracht. Aus demselben Grund ist die Wortkombination auch
nicht dazu geeignet, um als konkrete Warenbeschreibung speziell über den Wirk-
stoff Henna zu dienen. Denn bei Henna sind mit Farbe bzw Farblosigkeit ver-
schiedene Verwendungszwecke und Wirkungen verbunden. Ein Ausdruck, der
diese Unterschiede einerseits mit dem Begriff "Farbton" anspricht, und anderer-
seits offen läßt, welche der möglichen Varianten gemeint sein soll, gibt keinen
Aufschluß über die konkrete Beschaffenheit der angebotenen Henna. Aus diesen
Gründen ist nicht ersichtlich, warum die IR-Marke im Interesse deutscher Mitbe-
werber iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freigehalten werden müßte.
Die IR-Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG. Daß sie für eine konkrete Warenbeschreibung nicht geeignet
ist, wurde bereits bei der Prüfung eines etwaigen Freihaltungsbedürfnisses
festgestellt. Unter diesem Aspekt kann der Marke daher die Unterscheidungskraft
nicht abgesprochen werden. Es sind auch keine anderen Gesichtspunkte erkenn-
bar, aus denen heraus die Marke nicht unterscheidungskräftig sein könnte. Insbe-
sondere gehört "TONALITE HENNE" nicht zu den Wortkombinationen, die den
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angesprochenen Verkehrskreisen im einschlägigen Warenbereich aus der Wer-
bung oder aus dem allgemeinen Sprachgebrauch so bekannt sind, daß sie über-
wiegend nur noch in einem bestimmten Sinn verstanden werden und deswegen
von vornherein als Herkunftszeichen ungeeignet sind. Vielmehr ist es umgekehrt
bereits zweifelhaft, ob überhaupt entscheidungserhebliche Anteile der angespro-
chenen Verkehrskreise über hinreichende Französischkenntnisse verfügen, um
ohne analysierende Betrachtungsweise die zutreffende sachliche Bedeutung der
Marke zu erkennen. Das gilt um so mehr, als bei der registrierten Schreibweise in
Großbuchstaben die für das Französische typischen Akzentzeichen entfallen. Bei
dieser Ausgangssituation liegt es näher, daß ein Betrachter aus dem deutschen
Sprachraum die Wortkombination "TONALITE HENNE" in der Regel als Phanta-
sieschöpfung auffaßt. Während nämlich der erste Teil "TONALITE" keiner Sprache
von vorneherein unzweifelhaft zugeordnet werden kann, weil er Ähnlichkeiten zum
Deutschen (Tonalität), zum Englischen (tonality) und zum Französischen (tonalité)
aufweist, läßt der zweite Teil "HENNE" als erstes an das entsprechende deutsche
Hauptwort "Henne" denken, das in keinem unmittelbar sachlichen oder
übertragenen Zusammenhang mit den angebotenen Waren steht. Damit ist die
Marke hinreichend originell, um als Zeichen für die Herkunft der angebotenen
Waren aus einem bestimmten Unternehmen verstanden zu werden.
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde stattzugeben und die angegriffenen Be-
schlüsse müssen aufgehoben werden.
Ströbele Hacker Werner
Ko