Urteil des BPatG vom 08.01.2003

BPatG (marke, kennzeichnungskraft, benutzung, zeichen, einrede, nachrichten, gefahr, dienstleistung, verbraucher, verwechslungsgefahr)

BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 370/00
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Januar 2003
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
6.70
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betreffend die Marke 396 40 826
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin
Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 20.Juli 2000 wird aufgehoben.
2. Die Löschung der Marke 396 40 826 wird angeordnet.
3. Es wird angeordnet, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortmarke
RON
für
„Online-Dienste, nämlich elektronische Übermittlung von Infor-
mationen und Nachrichten jeglicher Art“
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 2 900 360
ran
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eingetragen u.a. für
„Sammeln und Liefern von Nachrichten; Vermittlung von Pressein-
formationen und Informationen mit nichtwerbendem Charakter“.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 14. Dezember 1998 durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes
die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die beiderseitigen Dienst-
leistungen seien identisch bzw. einander sehr ähnlich. Die Widerspruchsmarke
habe auf Grund ihrer großen Bekanntheit eine überdurchschnittliche Kennzeich-
nungskraft. Wegen der klanglichen und schriftbildlichen Ähnlichkeit der sich ge-
genüberstehenden Marken sei eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen.
Gegen diesen Beschluss hat die Markeninhaberin Erinnerung eingelegt und am
3. September 1999 die Einrede der Nichtbenutzung erhoben mit dem Vorbringen,
die Benutzung der Widerspruchsmarke für die streitgegenständliche Dienst-
leistung beschränke sich ausschließlich auf den Bereich Sport. Die Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke sei durch zahlreiche Markeneintragungen mit
dem Bestandteil „ran“ geschwächt. Die Zeichen seien nicht verwechslungsfähig.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2000 hat die Markenstelle durch einen Beamten des
höheren Dienstes den Erstbeschluss aufgehoben, soweit darin die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet war. Die Widersprechende habe die Benutzung
der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht. Die Widerspruchsmarke sei am
20. Januar 1995 eingetragen worden. Die Erhebung der Nichtbenutzungseinrede
vor dem 20. Januar 2000 sei damit zunächst unzulässig gewesen. Mittlerweile sei
die Einrede aber zulässig geworden, ohne dass die Widersprechende Unterlagen
zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereicht habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, dass
es sich bei der Widerspruchsmarke um ein bekanntes Zeichen handele. Soweit es
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Voreintragungen mit dem Bestandteil „ran“ gebe, handele es sich zu einem erheb-
lichen Teil um Marken der Widersprechenden. Die Marken seien insbesondere
klanglich verwechselbar.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rückzahlung
der Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3 und 4 MarkenG anzuord-
nen.
Die Inhaberin der jüngeren Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt im wesentlichen vor, dass bei einsilbigen Zeichen geringfügige Abwei-
chungen ausreichten und sich die Marken wegen der verschiedenen Schreibweise
auch im graphischen Erscheinungsbild unterschieden.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Es besteht zwischen den Mar-
ken die Gefahr von Verwechslungen (§§ 42 Ab. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).
Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfas-
send zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurtei-
lungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität oder –ähnlichkeit, der Mar-
kenidentität oder –ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Mar-
ken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen
werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV m. w. Nachw.).
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Darüber hinaus kommt es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsge-
fahr entscheidend darauf an, wie die Marke auf den durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Verbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen
wirkt. Die Aufmerksamkeit kann insoweit je nach Art der betreffenden Waren oder
Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (EuG T - 388/00 ILS-ELS m.w.N.). Da-
bei ist zu berücksichtigen, dass sich dem Verbraucher grundsätzlich nur selten die
Möglichkeit bietet, die sich gegenüberstehenden Marken unmittelbar miteinander
zu vergleichen. Im Regelfall verläßt er sich auf das unvollkommene Bild, das er
von den Marken im Gedächtnis behalten hat. Nach diesen Grundsätzen ist im vor-
liegenden Fall die Gefahr von Verwechslungen gegeben.
1. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind alle
erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis der Waren oder
Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören bei der Bestimmung
der Ähnlichkeit von Dienstleistungen in erster Linie Art und Zweck der Dienst-
leistung, d.h. ihr Nutzen für den Empfänger (BGH WRP 2001, 165 - Wintergarten).
1.1. Entgegen den Feststellungen der Markenstelle im Beschluss vom
20. Juli 2000 war die Einrede der Nichtbenutzung sowohl im Zeitpunkt ihrer Erhe-
bung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch unzulässig.
Die Widerspruchsmarke wurde am 20. Januar 1995 eingetragen. Das gegen diese
Eintragung gerichtete Widerspruchsverfahren wurde am 28. April 1999 abge-
schlossen. Die Fünfjahresfrist zur Benutzung der Widerspruchsmarke ist daher
noch nicht abgelaufen (§ 43 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 5 MarkenG). Auf die Frage, ob
die Markenstelle zu Recht angenommen hat, dass eine zunächst unzulässig erho-
bene Einrede der Nichtbenutzung mit Ablauf der Fünfjahresfrist nach § 43 Abs. 1
MarkenG zulässig wird, kommt es im vorliegenden Fall daher nicht an.
1.2. Bei der Widerspruchsmarke ist dem Vergleich der Dienstleistungen die
Dienstleistung „Sammeln und Liefern von Nachrichten; Vermittlung von Pressein-
formationen und Informationen mit nichtwerbendem Charakter“ zugrunde zu le-
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gen. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind hinsichtlich der „Über-
mittlung von Informationen“ identisch und liegen im Übrigen im engen Ähnlich-
keitsbereich. Die Nachrichtenvermittlung setzt das Sammeln von Nachrichten vor-
aus. Beide Dienstleistungen ergänzen sich und dienen dem Zweck, den Verbrau-
cher über Ereignisse zu informieren. Der Verkehr ordnet diese Dienstleistungen
daher unabhängig von der Form der Vermittlung denselben Unternehmen zu.
2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist auf Grund ihrer Bekannt-
heit im Bereich der Sportnachrichten als geringfügig überdurchschnittlich anzuse-
hen. Soweit die Widersprechende einen besonders hohen Schutzumfang geltend
macht, fehlt es an Unterlagen, die diese Behauptung durch Zahlen belegen. Der
Hinweis, es handele sich bei „ran“ um eine der bekanntesten und erfolgreichsten
Sendungen im deutschen Fernsehen überhaupt, die wöchentlich von einem Mil-
lionenpublikum gesehen werde, reicht jedenfalls für die Annahme einer deutlich
erhöhten Kennzeichnungskraft nicht aus. Das gilt insbesondere auch im Hinblick
darauf, dass die erhöhte Kennzeichnungskraft nicht nur für den Bereich „Sport-
nachrichten“, sondern für die genannten Dienstleistungen insgesamt beansprucht
wird.
3. Ausgehend von der teilweisen Identität bzw. engen Ähnlichkeit der sich ge-
genüberstehenden Dienstleistungen und der geringfügig erhöhten Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke ist daher ein deutlicher Abstand der Ver-
gleichsmarke erforderlich, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.
Diesen Abstand hält die jüngere Marke nicht ein.
Die Frage der Markenähnlichkeit ist nach dem jeweiligen Gesamteindruck der sich
gegenüberstehenden Marken zu beurteilen (BGH GRUR 2002, 1067 – DKV/OKV
m.w.N.). Die Marken unterscheiden sich in der Schreibweise und durch den Vokal
in der Wortmitte. Im Übrigen stimmen sie in Wortlänge, Wortanfang und Wortende
überein.
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Die Vokale „a“ und „o“ sind sich sowohl im Klang als auch im Schriftbild ähnlich.
Die schriftbildliche Ähnlichkeit verstärkt sich, wenn beide Marken klein geschrie-
ben („ron“/ „ran“) oder handschriftlich wiedergegeben werden. Dabei ist auf dem
hier einschlägigen Gebiet der Online-Dienste zu berücksichtigen, dass bei der
Eingabe als Internetadresse und der Wiedergabe im elektronischen Schriftverkehr
die Kleinschreibung sehr verbreitet ist. Die beiderseitigen Dienstleistungen richten
sich außerdem an breite Verkehrskreise nahezu jeden Alters, von denen keine be-
sonders hohe Aufmerksamkeit bei der Wahrnehmung der Marken erwartet werden
kann.
Die große Ähnlichkeit wird auch nicht durch einen abweichenden Begriffsgehalt
der Marken kompensiert. „RON“ ist als männlicher Vorname zwar in Deutschland
bekannt, aber wenig gebräuchlich. Diese Bedeutung erschließt sich auch nur,
wenn das Zeichen mit großem Anfangsbuchstaben geschrieben wird. Außerdem
ist im Bereich der Online-Dienste die beschreibende Verwendung von Vornamen
unüblich, so dass nicht anzunehmen ist, dass der Verkehr die angegriffene Marke
in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres als männli-
chen Vornamen erfasst. Auch der mögliche Bedeutungsgehalt von „ran“ als um-
gangssprachliche Bezeichnung für „heran“ ist in Verbindung mit den von der Wi-
derspruchsmarke erfassten Dienstleistungen zu unbestimmt, als dass der Verkehr
die Widerspruchsmarke stets ohne weiteres in diesem Sinne erfassen wird.
4. Die Beschwerdegebühr ist aus Billigkeitsgründen zurückzuzahlen (§ 71 Abs. 3
MarkenG). Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ist im ange-
griffenen Beschluss von der irrigen Annahme ausgegangen, dass die Fünfjahres-
frist für die Benutzung der Widerspruchsmarke im Zeitpunkt der Entscheidung
über den Widerspruch bereits abgelaufen war. Die Zurückweisung des Wider-
spruchs wegen fehlender Glaubhaftmachung der Benutzung beruht daher auf ei-
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nem Verfahrensfehler der Markenstelle, ohne den die Beschwerdeeinlegung nicht
notwendig gewesen wäre.
Grabrucker Pagenberg
Fink
Cl