Urteil des BPatG vom 03.04.2001

BPatG: marke, unterscheidungskraft, verkehrsdurchsetzung, unternehmen, braut, begriff, brauerei, familie, künstler, werbung

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 257/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 09 228.8
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Juni 2005 unter Mitwirkung des Richters Dr. Albrecht als Vorsitzenden sowie
der Richter Kruppa und Merzbach
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 3. April 2001 und vom 1. Juli 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Marke
Weisse Feste
hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 3. April 2001 und die da-
gegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 1. Juli 2003 zurückgewiesen.
Dies ist damit begründet, die angemeldete Wortfolge bringe zum Ausdruck, dass
es sich um eine Festivität in weißer Ausgestaltung (Räume, Kostüme etc.) handle.
Sie beschreibe daher den Inhalt bzw. die Art der Veranstaltungen und sei freihal-
tungsbedürftig sowie ohne Unterscheidungskraft.
Verkehrsdurchsetzung hätten die Anmelder nicht hinreichend glaubhaft gemacht;
sie müsste bundesweit erreicht werden.
Am 14. Juli 2003 haben die Anmelder Beschwerde eingelegt und dazu ausgeführt,
"Weisse Feste" beschreibe nicht spezielle Veranstaltungen, sondern sei der Name
einer ganzen bestimmten, seit langer Zeit in München durchgeführten Faschings-
veranstaltung. Die Bezeichnung habe eine ausreichende Kennzeichnungskraft,
zumal Feste nicht als solche weiß sein könnten.
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Nunmehr beanspruchen die Anmelder noch die Dienstleistungen
"Durchführung von Veranstaltungen, nämlich Faschingsveranstal-
tungen"
Die Anmelder beantragen sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 3. April 2001 sowie vom
1. Juli 2003 aufzuheben.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Amtsakten verwiesen.
II.
1)
kung des Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg.
Einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge steht für die nunmehr
noch beanspruchten Dienstleistungen kein Schutzhindernis entgegen.
a)
"Weisse Feste" ist keine Angabe, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit
oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistung dient.
Feste haben an sich keine Farbe. Die Bezeichnung "Schwarz-Weiß-Feste" hat
sich – anders als "weisse Feste" – für Faschingsbälle als Hinweis darauf, wie die
Besucher sich zu kleiden haben, eingebürgert. Dies könnte zwar auch für "Weisse
Feste" einen Sinn ergeben, ist aber bei den allein noch beanspruchten Faschings-
veranstaltungen nicht eindeutig vorgegeben. Zwar werden Hochzeiten, Erstkom-
munion-, Konfirmations- und Firmfeiern als "weiße Feste" bezeichnet (R
OLF
,
Christa, Weiße Feste, mit Ratschlägen für Tauf-, Kommunion-, Konfirmations- und
Hochzeitsfeiern in der Familie). Diese kirchlichen Feste haben aber mit Fa-
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schingsfesten keine Berührungspunkte, die "Weisse Feste" auch dafür als freihal-
tungsbedürftig erscheinen lassen könnten.
Die kirchlichen Feste zeigen zudem, dass eine Bekleidungsvorschrift für alle Teil-
nehmer in "Weisse Feste" nicht zu sehen ist, da dort nur bei einer und zwar nur
bei einer weiblichen Person, z. B. der Braut, weiße Kleidung "verlangt" wird.
b)
angemeldeten Bezeichnung für Faschingsfeste auch nicht jegliche Unterschei-
dungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Das ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmit-
tel für die erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich ein großzügiger Maß-
stab anzulegen. Hat eine Marke keinen für die fraglichen Dienstleistungen im Vor-
dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich bei ihr
auch sonst nicht um gebräuchliche Begriffe, so fehlt ihr nicht jegliche Unterschei-
dungseignung und damit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl.
BGH BlPMZ 2002, 85 – I
NDIVIDUELLE
).
Dass "Weisse Feste" für Faschingsfeste nicht beschreibend ist, wurde oben be-
reits dargestellt.
Es handelt sich auch nicht um einen für Faschingsfeste gebräuchlichen Begriff,
dem das Publikum – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer-
bung – stets nur als solchen und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, da
"Weisse Feste" nur für kirchliche Feste nachweisbar ist.
2)
nicht an. Sie wäre zwar für den Raum München als gerichtsbekannt zu unterstel-
len gewesen. Ob die in München bekannten Künstler- und Studentenfeste in der
Max-Emanuel-Brauerei aber auch im gesamten Bundesgebiet als durchgesetzt
gelten könnten, ist zu bezweifeln. Dies wäre aber erforderlich, da der Marken-
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schutz den gesamten Geltungsbereich des Markengesetzes umfasst (vgl. BGH
GRUR 1988, 211 – W
IE HAMMAS DENN
?; S
TRÖBELE
, GRUR 1987, 75, 81).
Dr. Albrecht
Kruppa
Merzbach
Hu