Urteil des BPatG vom 12.11.2002

BPatG (bundesrepublik deutschland, stand der technik, anlage, druckschrift, tiefe, teil, bohrung, fig, aufnahme, patentanspruch)

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 28/01
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
12. November 2002
In der Patentnichtigkeitssache
BPatG 253
9.72
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betreffend das europäische Patent 0646 362
(DE 594 08 932)
hat der 4.Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 12. November 2002 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber,
Dipl.-Phys. Dr. Kraus, der Richterin Schuster und des Richters
Dipl.-Phys. Dr. Strößner
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 646 362 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesre-
publik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 646 362 (Streitpatent), das
am 20. September 1994 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Pa-
tentanmeldung 4332075 vom 21. September 1993 angemeldet worden ist. Das in
der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen
Patent- und Markenamt unter der Nummer 594 08 932 geführt wird, betrifft ein
Schraubimplantat. Es umfasst 7 Ansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgen-
den Wortlaut hat:
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„1. Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am
Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer ein-
drehbaren Implantatkörper, in dem ein Werkzeugaufnah-
memittel (86) zum Einschrauben des Implantats angeord-
net ist und der eine Außenfläche aufweist, die an ihrem
unteren Teil mindestens teilweise mit einem Außengewinde
zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) versehen ist und
an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt
(84) aufweist, wobei zwischen dem Kopfabschnitt (84) und
dem Gewindeabschnitt (82) ein Mittelabschnitt (83) mit ei-
nem Gewinde geringerer Tiefe angeordnet ist, dadurch ge-
kennzeichnet, dass sich das Werkzeugaufnahmemittel (86)
zum Einschrauben des Implantats durch den Kopfabschnitt
(84) und mindestens über den größten Teil des Mittelab-
schnitts (83) mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstreckt.
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Pa-
tentansprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit den Behauptungen, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu, beruhe nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit und sei mangels deutlicher und vollständiger Offen-
barung nicht ausführbar, verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent mit Wir-
kung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä-
ren. Zur Begründung beruft sie sich auf folgende Druckschriften:
„ US 5 000 686 (Anlage K3)
„ EP 0 282 789 B1 (Anlage K4)
„ GB 2 199 626 A (Anlage K5)
„ EP 0 424 734 A1 (Anlage K6)
„ EP 0 438 048 A1 (Anlage K7)
„ DE 36 42 901 C2 (Anlage K8)
„ DE 32 41 963 C1 (Anlage K9)
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„ CH 648 197 A5 (Anlage K10)
„ EP 0 195 006 B1 (Anlage K11)
„ US 4 416 629 (Anlage K12)
„ US 5 035 619 (Anlage K13)
„ WO 85/ 02 337 A1 (Anlage K14)
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bun-
desrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Hilfsweise regt sie eine Änderung der Beschreibung an.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise mit der Maßgabe, dass an die Stelle des erteilten Anspruchs 1
folgender Anspruch 1 tritt:
„1. Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am
Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer ein-
drehbaren Implantatkörper, in dem ein Werkzeugaufnah-
memittel (86) zum Einschrauben des Implantats angeord-
net ist und der eine Außenfläche aufweist, die an ihrem
unteren Teil mindestens teilweise mit einem Außengewinde
zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) versehen ist und
an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt
(84) aufweist, wobei zwischen dem Kopfabschnitt (84) und
dem Gewindeabschnitt (82) ein Mittelabschnitt (83) mit ei-
nem Gewinde geringerer Tiefe an-
geordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass
sich das Werkzeugauf-
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nahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats durch
den Kopfabschnitt (84) und mindestens über den größten
Teil des Mittelabschnitts (83) mit dem Gewinde geringerer
Tiefe erstreckt."
Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent,
zumindest in der hilfsweise verteidigten Fassung, für bestandsfähig.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, mit der die in Art II § 6 Abs 1 Nr 1 und 2 IntPatÜG, Art 138
Abs 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 sowie Art 138 Abs 1 lit b EPÜ
vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der man-
gelnden Ausführbarkeit geltend gemacht werden, istbegründet.
1. Das Streitpatent betrifft ein Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz,
insbesondere von Zahnprothesen und Einzelzähnen, am Kiefer. Nach der Patent-
beschreibung werden die Schraubimplantate dazu größtenteils in eine vorgefer-
tigte Aufnahmebohrung im Kiefer eingeschraubt. Bekannte Schraubimplantate
dieser Art seien insbesondere im Kopfbereich so gestaltet, dass beim Einsetzen in
die Aufnahmebohrung des Kiefers Verquetschungen aufträten. Diese könnten ein
Trauma hervorrufen, das die Einheilung des Schraubimplantats in dem Kiefer ver-
zögere. Auch böten die bekannten Schraubimplantate vielfach nur einen unzurei-
chenden Halt im Kiefer.
Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, ein
Schraubimplantat zu schaffen, das sich leicht in den Kiefer einsetzen lässt und
hierin sowohl rasch als auch fest einheilt.
Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß
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a) ein Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit einem zu-
mindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatkörper,
b) in dem ein Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats
angeordnet ist
c) und der eine Außenfläche aufweist,
d) die an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Außengewinde zur
Bildung eines Gewindeabschnitts versehen ist
e) und an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt aufweist,
f) wobei zwischen dem Kopfabschnitt und dem Gewindeabschnitt ein Mittelab-
schnitt mit einem Gewinde geringerer Tiefe angeordnet ist,
g) und sich das Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats durch
den Kopfabschnitt
h) und mindestens über den größten Teil des Mittelabschnitts mit dem Gewinde
geringerer Tiefe erstreckt.
2. Das Patent konnte weder in der erteilten noch in der hilfsweise verteidigten
Fassung Bestand haben, weil sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tä-
tigkeit beruht.
2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ergibt sich für
den Fachmann, einen Zahntechniker, in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik gemäß den Druckschriften K3 und K4.
Aus der Druckschrift K3 ist ein Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz
am Kiefer bekannt, das einen zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren
Implantatkörper (10) mit einer Außenfläche aufweist. Die Außenfläche gliedert sich
in drei aufeinanderfolgende Abschnitte, und zwar in einen gewindefreien Kopfab-
schnitt (20), einen zylindrischen Mittelabschnitt mit einem Außengewinde (14.1,
14.2, 14.3) und einen unteren konischen Gewindeabschnitt mit einem Außenge-
winde (14.4, 14.5, 14.6). Das Außengewinde des Mittelabschnitts hat eine gerin-
gere Tiefe und damit einen größeren Kerndurchmesser als das Außengewinde im
unteren Abschnitt, vgl Fig 1 und 2 mit Beschreibung. Demnach ist aus dieser
Druckschrift ein Schraubimplantat mit den Merkmalen a) und c) bis f) bekannt.
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Durch die geringe Gewindetiefe im Mittelabschnitt wird bei möglichst kleinem Au-
ßendurchmesser des Implantatkörpers von 2,8 bis 2,9 mm genügend Raum ge-
schaffen, so daß sich eine für die Aufnahme eines Aufbauteils (transition compo-
nent) erforderliche, axiale Bohrung (26) im Implantatkörper durch den Kopfab-
schnitt bis in den größten Teil des Mittelabschnitts erstrecken kann, wobei im Mit-
telabschnitt trotz eines großen Durchmessers der Bohrung eine für die hohe Be-
lastung in diesem Bereich ausreichende Festigkeit des Implantatkörpers gewähr-
leistet ist, vgl Sp.2, Z. 11 bis 18 und Sp.3, Z. 36 bis 47. An der Stirnseite des
Kopfabschnitts ist die Bohrung (26) aufgeweitet. Die Aufweitung (28) mit hexago-
nalem Querschnitt ist nach der Beschreibung, Sp. 3, Z. 19 bis 22 dazu vorgese-
hen, ein in die Bohrung eingesetztes Aufbauteil gegen Verdrehen zu sichern. Der
Implantatkörper wird in eine vorgefertigte Bohrung im Kiefer eingeschraubt, vgl Sp.
1, Z.14 bis 19. Dazu ist selbstverständlich ein Werkzeug und ein am Implantatkör-
per angeordnetes Mittel zur Aufnahme des Werkzeugs erforderlich, vgl Merkmal
b). Diesbezüglich finden sich keine Angaben in der Druckschrift K3 und es ist auch
nicht ersichtlich, daß bei dem Implantatkörper ein gesondertes Werkzeugaufnah-
memittel vorgesehen ist. Demnach könnte die stirnseitige, hexagonale Aufweitung
(28) der Bohrung (26) auch als Werkzeugaufnahmemittel verwendet werden, da
das vorerwähnte Aufbauteil erst nach dem Einschrauben des Implantatkörpers in
die Bohrung (26) eingesetzt wird. Der Innensechskant der Aufweitung wirkt dann
mit einem Außensechskant eines Werkzeugs zur Übertragung eines Drehmo-
ments auf den Implantatkörper zusammen. Wie die Fig 1 deutlich zeigt, erstreckt
sich der Innensechskant lediglich über ein Drittel der Länge des Kopfabschnitts,
dessen Länge etwa ein Fünftel der Länge des Implantatkörpers ist, die im Bereich
von 8 bis 15 mm liegt, vgl Sp. 4, Z. 20 bis 22. Der Innensechskant hat also eine
geringe Tiefe und nur eine kleine Angriffsfläche für das Werkzeug, was zumindest
die Führung und den Halt des Werkzeugs im Innensechskant erschwert.
Wie die Führung und der Halt des Werkzeugs im Werkzeugaufnahmemittel zu
verbessern ist, zeigt die Druckschrift K4, die ebenfalls einen Implantatkörper zum
Einschrauben in eine vorgefertigte Bohrung im Kiefer betrifft. Der Implantatkörper
ist in einem Bereich von 2 bis 3 mm unterhalb seiner Stirnseite (14) gewindefrei,
weist also einen gewindefreien Kopfabschnitt auf. Daran schließt sich ein Gewin-
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deabschnitt mit konischem Gewindekern (3) an, dessen Durchmesser zum apika-
len Ende des Implantatkörpers hin abnimmt. Da das Gewinde (2) über den ge-
samten Gewindeabschnitt einen gleichbleibenden Außendurchmesser hat, nimmt
die Tiefe des Gewindes vom Kopfabschnitt bis zum apikalen Ende kontinuierlich
zu. Ein Innensechskant (11) als Aufnahme für ein Werkzeug zum Einschrauben
des Implantats erstreckt sich durch den Kopfabschnitt bis in den angrenzenden
Bereich des Gewindeabschnitts, in dem wegen der geringen Gewindetiefe genü-
gend Raum für den Innensechskant ist und auch die erforderliche Stabilität des
Implantatkörpers gewährleistet ist, vgl Fig 1 und 2 mit Beschreibung. Dieser In-
nensechskant, der zudem als Aufnahme für ein Aufbauteil (Pfosten 10) verwendet
wird, weist somit eine wesentlich größere Tiefe als der aus Druckschrift K3 be-
kannte Innensechskant auf, so daß selbstverständlich ein Einschraubwerkzeug
besser geführt und gehalten wird.
Diese Druckschrift gibt somit die Anregung, bei dem aus Druckschrift K3 bekann-
ten Implantatkörper den Innensechskant durch den Kopfabschnitt in den angren-
zenden Mittelabschnitt zu erstrecken (Merkmale g und h), um die oben genannten
Nachteile bei Verwendung des Innensechskants als Werkzeugaufnahmemittel
zum Einschrauben eines Implantats zu vermeiden. Daß dies bei dem Implantat-
körper gemäß K3 ohne weiteres möglich ist und sich das Werkzeugaufnahmemit-
tel selbstverständlich über den größten Teil des Mittelabschnitts erstrecken kann
(Merkmal h), ergibt sich daraus, daß zum einen der Implantatkörper einen an den
Kopfabschnitt anschließenden Mittelabschnitt mit gleichbleibend geringer Gewin-
detiefe aufweist, so daß der für das Werkzeugaufnahmemittel benötigte Raum bei
ausreichender Stabilität des Implantatkörpers vorhanden ist und zum anderen der
Innensechskant zugleich als Aufnahme für das Aufbauteil geeignet ist, wie die
Druckschrift K4 zeigt.
Somit bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand des Patent-
anspruchs 1 in der erteilten Fassung zu gelangen.
2.2. Die Unteransprüche 2 bis 7 sind ohne eigenen erfinderischen Gehalt. Ge-
genteiliges hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
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So sind die Merkmale gemäß Patentanspruch 4 aus Druckschrift K3 bekannt,
denn wie die Fig 1 zeigt, ist der zylindrische Mittelabschnitt mit dem Gewinde
(14.1, 14.2, 14.3) länger als der Kopfabschnitt (20).
Die Merkmale gemäß den Patentansprüchen 5 bis 7 sind aus der Druckschrift K5
bekannt, die ein Schraubimplantat mit einer als Innensechskant (5) ausgebildeten
Werkzeugaufnahme zeigt, wobei der Innensechskant sich geringfügig unterhalb
der Stirnseite des Implantatkörpers befindet und zwischen Innensechskant und
Stirnseite eine kegelstumpfförmige Aufweitung (27) vorhanden ist, vgl Fig 4.
Die Patentansprüchen 2 und 3 enthalten nur rein handwerkliche Maßnahmen
2.3 Der Patentanspruch 1 in der hilfsweise verteidigten Fassung unterscheidet
sich vom erteilten Patentanspruch 1 durch die Einfügung der Worte „und zylindri-
schem Kern“ zwischen den Worten „Tiefe“ und „angeordnet ist“ im Merkmal f) so-
wie durch die Ergänzung des Merkmals f´) mit folgendem Wortlaut: „daß der Ge-
windekern vom Gewindeabschnitt (82) gestuft in den Mittelabschnitt (83) übergeht“
Das Merkmal f´) findet sich zwar in der Beschreibung, vgl Sp. 3, Z. 53 und 54 der
Patentschrift, wobei der Begriff „scharfkantig“ in der Beschreibung durch „abge-
stuft“ ersetzt ist. Diese Art des Übergangs vom Gewindekern des unteren Gewin-
deabschnitts zum Gewindekern des Mittelabschnitts steht in der Beschreibung
gleichwertig neben weiteren Möglichkeiten, den Übergang zu gestalten, nämlich
schräg oder kontinuierlich, vgl Sp. 3, Z. 49 bis 53 und Sp. 3, Z. 56 bis Sp. 4, Z. 3,
so daß im wesentlichen alle dem Fachmann geläufigen Möglichkeiten des Über-
gang aufgezählt sind. Für den Fachmann ist somit nicht erkennbar, daß gerade
der gestufte Übergang von Bedeutung für die Erfindung ist, zumal sich für die
Gestaltung des Übergangs keine Stütze in den Patentansprüchen 1 bis 7 in der
erteilten Fassung findet. Es bestehen daher bereits Bedenken, ob die Änderung
des erteilten Patentanspruchs 1 durch die Aufnahme des Merkmals f´) zulässig ist.
Dies mag jedoch dahinstehen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der
hilfsweise verteidigten Fassung ebenfalls nicht patentfähig ist.
Denn es ist bereits aus der Druckschrift K3 bekannt, im Mittelabschnitt des Imp-
lantatkörpers ein Gewinde mit einem zylindrischen Gewindekern vorzusehen, vgl
Sp. 3, Z. 36 bis 47. Der Übergang vom Gewindekern des Mittelabschnitts zum
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Gewindekern des unteren Gewindeabschnitts erfolgt bei diesem Implantatkörper
kontinuierlich, wie die Fig 1 deutlich zeigt, jedoch ist es dem Fachmann geläufig,
bei einem Implantatkörper mit mehreren Gewindeabschnitten den Übergang von
dem einen zum anderen Gewindekern auch gestuft auszubilden, wie dies bei-
spielsweise die Druckschrift K7 belegt, vgl Fig 1 bis 3 mit Beschreibung. Es bedarf
daher keiner erfinderischen Tätigkeit anstelle eines kontinuierlichen Übergangs
einen gestuften Übergang vorzusehen. Für die Ausgestaltung des Schraubimp-
lantats gemäß den übrigen Merkmalen a) bis h) gilt das zum Hauptantrag Ge-
sagte.
Somit ergibt sich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der hilfsweise
verteidigten Fassung für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand
der Technik.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1
ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm
§ 709 ZPO.
Dr. Schwendy
Klosterhuber
Dr. Kraus
Schuster
Dr. Strößner
Pr