Urteil des BPatG vom 08.10.2009

BPatG (marke, unterscheidungskraft, bezeichnung, eugh, zeichen, lebensmittel, bezug, verkehrsdurchsetzung, unternehmen, publikum)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 117/10
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 048 383.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. März 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, des Richters Dr. Kortbein und der Richterin Kortge
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortfolge
WORLD OF SWEETS
ist am 25. Juli 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen ange-
meldet worden:
Klasse 35:
Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in
den Bereichen Lebensmittel und Getränke, insbe-
sondere in Bezug auf Knabberartikel; Kartoffel-
chips; Nüsse; Erdnüsse; Obst (getrocknet); Süßwa-
ren, Konfekt, Zuckerwaren; Fruchtgummis; Bon-
bons; Geleefrüchte (Süßwaren); Lakritze (Süßwa-
ren); Lakritzenstangen (Süßwaren); Pastillen (Süß-
waren); Pfefferminzbonbons; Schokolade; Marzi-
pan; Kaugummi; Backwaren [fein]; Waffeln; Lebku-
chen; Kekse; Kaffee-/Kakaogetränke; alkoholische
Getränke; Liköre; alkoholfreie Getränke; isotonische
Getränke; Limonade; Brausepulver für Getränke;
Brausetabletten für Getränke;
- 3 -
Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels über
das Internet in den Bereichen Lebensmittel und Ge-
tränke, insbesondere Süßwaren, Knabberartikel,
Backwaren, alkoholische und nicht alkoholische
Getränke;
Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistun-
gen in den Bereichen Lebensmittel und Getränke,
insbesondere Süßwaren, Knabberartikel, Backwa-
ren, alkoholische und nicht alkoholische Getränke;
Dienstleistungen eines Versandhauses für Lebens-
mittel und Getränke, insbesondere Süßwaren,
Knabberartikel, Backwaren, alkoholische und nicht
alkoholische Getränke; Versandwerbung;
Klasse 39:
Auslieferung, Einpacken und Lagerung von Waren
in den Bereichen Lebensmittel und Getränke, ins-
besondere Süßwaren, Knabberartikel, Backwaren,
alkoholische und nicht alkoholische Getränke;
Zustellung (Auslieferung) von Versandhandelsware
in den Bereichen Lebensmittel und Getränke, ins-
besondere Süßwaren, Knabberartikel, Backwaren,
alkoholische und nicht alkoholische Getränke;
Geschenkdienst durch Zusammenstellung, Verpa-
ckung und Versendung von Geschenksendungen in
den Bereichen Lebensmittel und Getränke, insbe-
sondere Süßwaren, Knabberartikel, Backwaren, al-
koholische und nicht alkoholische Getränke.
Durch Beschluss vom 8. Oktober 2009 hat die Markenstelle für Klasse 35 die An-
meldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unter-
scheidungskraft zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass das aus bekannten
- 4 -
Wörtern der englischen Sprache zusammengesetzte Zeichen, das auch in
Deutschland ohne Schwierigkeiten als "Welt der Süßigkeiten" verstanden werde,
im konkreten Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen von den angespro-
chenen Verkehrskreisen als ein beschreibender Sachhinweis auf eine Vertriebs-
stätte mit einem speziell auf Süßigkeiten ausgerichteten Warensortiment ein-
schließlich aller damit zusammenhängender Dienstleistungen, nicht aber als Hin-
weis auf ein bestimmtes Unternehmen aufgefasst werde. Dass die bisherige mar-
kenmäßige Verwendung dieser Bezeichnung allein auf den Geschäftsbetrieb des
Anmelders zurückgehe, ändere nichts an der Schutzunfähigkeit des Anmeldezei-
chens, weil es kein Vorbenutzungsrecht gebe. Die vom Anmelder angeführten
eingetragenen Wortmarken "Forst", "Traktor", "Happy World", "One World", "Lady
World", "Sand World" und "aesthetic world" seien nicht vergleichbar. Eine Ver-
kehrsdurchsetzung des Anmeldezeichens scheide aus, weil der Anmelder trotz ih-
rer schriftlichen Hinweise keine weiteren Ausführungen dazu gemacht habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß be-
antragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
8. Oktober 2009 aufzuheben und die Marke einzutragen.
Zur Begründung hat er vorgetragen, dass es sich bei der angemeldeten Gesamt-
bezeichnung um eine Phantasiebezeichnung handele, die sich weder in Lexika
noch in Wörterbüchern finde. Die hauptsächlichen Teilbegriffe "Sweets" und
"World" besäßen im allgemeinen englischen Sprachgebrauch unterschiedliche Be-
deutungsinhalte. "Sweets" könne nicht nur mit "Bonbons", "Konfekt" oder "Süßig-
keiten", sondern auch mit "Freuden" übersetzt werden. "World" könne "Welt" oder
"Erde" bedeuten. Die Gesamtbezeichnung könne daher auch als "Welt oder Erde
der Freuden" verstanden werden, welche keinen, schon gar keinen beschreiben-
den Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungsbereichen aufweise. Diese Mehr-
deutigkeit spreche daher bereits für die Unterscheidungskraft des Anmelde-
- 5 -
zeichens. Da sämtliche von der Markenstelle vorgelegten Nachweise (Google-
Trefferliste) ausschließlich auf seinen Geschäftsbetrieb verwiesen, müsse sogar
von der Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Wortfolge ausgegangen wer-
den. Da das DPMA bereits eine identische (Wortmarke 304 299 79 - "World of
Sweets" für die Warenklassen 29, 30 u. 32) sowie eine hochgradig ähnliche Be-
zeichnung (Wortmarke 303 254 110 - "Sweet World" für die Warenklasse 30) für
unmittelbar entsprechende Waren zur Eintragung zugelassen habe, stehe ihm ein
Anspruch auf Gleichbehandlung zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge "WORLD OF SWEETS" als Marke
gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht hinsichtlich der beanspruchten Dienstleis-
tungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Be-
zeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufge-
fasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von
einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder
Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn
die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekenn-
zeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR
2006, 233, 235 Rdnr. 45 - Standbeutel; 229, 230 Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008,
608, 611 Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSS-
- 6 -
BALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2008, 710 Rdnr. 12 -
VISAGE; GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ge-
nügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM
2006; GRUR 2008, 1093 Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2009, 949 f.
Rdnr. 10 - My World). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahr-
nehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksa-
men und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2;
GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH a. a. O. - FUSS-
BALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so auf-
nimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise
zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH
MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR
2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann
keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise ledig-
lich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl.
u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH a. a. O. - markt-
frisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR
2006, 850, 854 Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 -
DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien -
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl.
u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR
2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Darüber hinaus
besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Um-
stände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar
- 7 -
nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu die-
sen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöp-
fen (BGH a. a. O. 855 Rdnr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). Ob das Merkmal des
engen beschreibenden Bezuges vorliegt, hängt davon ab, ob das Publikum den
beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und
deshalb in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die individuelle betrieb-
liche Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH
a. a. O. 854 Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006). Dabei gilt, dass je bekannter der
beschreibende Begriffsgehalt für die Waren oder Dienstleistung ist, desto eher
wird er auch nur als solcher erfasst, wenn er im Zusammenhang mit der Kenn-
zeichnung der Ware oder Dienstleistung in Erscheinung tritt (BPatG GRUR 2007,
58, 60 - BuchPartner). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es
bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend
verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in
einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistun-
gen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2003, 58, 59 Rdnr. 21 - Companyline; GRUR
2004, 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 97 -
Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD).
Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen
grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmar-
ken.
Die von den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen angesprochenen inlän-
dischen Verkehrskreise werden die sprachüblich gebildete englischsprachige
Wortfolge "WORLD OF SWEETS" mühelos im Sinne von "Welt der Süßigkeiten"
verstehen, weil der englische Grundwortschatz in der deutschen Bevölkerung weit
verbreitet ist. Der vom Anmelder angeführte Umstand, dass "world" auch mit "Er-
de" und "sweets" mit "Freuden, Wonnen" (Duden-Oxford -
Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]) übersetzt werden kann, so
dass der Gesamtbezeichnung auch die Bedeutung "Erde der Freuden" zukommen
- 8 -
kann, ist unerheblich. Denn der Sinngehalt einer Marke ist ausschließlich in Bezug
auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen. Die angemel-
deten Einzel- und Großhandelsdienstleistungen im stationären Handel, im Ver-
sandhandel und im E-Commerce einschließlich Verpackung, Auslieferung und Ge-
schenkedienst beziehen sich auf ein vor allem auf Süßwaren ausgerichtetes Wa-
rensortiment, so dass nur die Bedeutung der angemeldeten Wortfolge im Sinne
von "Welt der Süßigkeiten" Sinn macht. Hinzu kommt, dass derartige mit den
Wörtern "Welt" oder "world" gebildete Bezeichnungen gebräuchlich sind zur Be-
zeichnung einer Vertriebsstätte mit einem vielfältigen Warensortiment, wie z. B.
"Bürowelt, Möbelwelt, Tabakwelt (BPatG 24 W (pat) 256/03 - tabakwelt), Teewelt
(BPatG 32 W (pat) 21/07 - Die ganze Welt des Tees; BPatG 32 W (pat) 120/04 -
The world of tea), World of Wine, World of Food, Chocolate World, Cosmetic
World, World of Pizza und World of Video" (Ergebnis einer Internetrecherche des
Senats mit dem Suchbegriff "World" unter oder zur Bezeichnung
eines Dienstleistungsinstituts oder -einrichtung, wie z. B. "Reisewelt, Badewelt,
Fertighauswelt, World of Events" (BPatG 32 W (pat) 224/99 - World of Events),
oder eines Informationsangebots in so genannten Portalen, Gates etc. im Internet,
wie "fitnessworld". Mit ihnen ist nichts anderes gemeint, als dass jeweils eine unter
einem solchen Begriff zusammengefasste Fülle von Angeboten an Waren und
Dienstleistungen für das Publikum auf Abruf bereit steht. Dabei kann es sich um
ein klassisches Ladengeschäft oder ein Dienstleistungsinstitut im herkömmlichen
Sinne handeln. Es kann damit aber auch ein Internetportal oder ein Online-Dienst
sowie eine website oder homepage bezeichnet sein. Auch sie treten neben Phan-
tasiebezeichnungen mit sachbezogenen Namen auf. Solche Info-Portale sind im
Zuge der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung der Inanspruchnahme von
Online-Diensten durch die Verbraucher den herkömmlichen Warenvertriebs- und
Dienstleistungsstätten gleichzustellen. Das allgemein aufgeklärte und verständige
Publikum im Sinne des europäischen Verbraucherleitbildes weiß um diese Be-
zeichnungsgewohnheiten aufgrund der Häufigkeit dieser Wahrnehmung im Markt-
auftritt (vgl. BPatG GRUR 2003, 1051, 1052 - rheuma-world).
- 9 -
Im Falle einer derartigen Wortverbindung, dass ein Element des Zeichens den in-
haltlichen Sachzusammenhang in gattungsmäßiger Weise bezeichnet und das an-
dere Element "world" oder "Welt" auf eine große Diversifikation hinweist, so dass
sich mit seiner Inanspruchnahme das Publikum erschöpfend bedient, versorgt
und/oder informiert fühlen kann, handelt es sich um die Bezeichnung eines
"Geschäftslokals" oder "Etablissements", die als besondere Geschäftsbezeich-
nung grundsätzlich unter den Schutz des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG fällt, der sich
darin aber auch erschöpft, es sei denn, es kommen weitere Elemente hinzu, damit
das Publikum in dem Zeichen seinem Gesamteindruck nach einen auf die Waren
oder Dienstleistungen bezogenen Herkunftshinweis sieht, so dass der weiterge-
hende Schutz nach § 8 Abs. 2 MarkenG gerechtfertigt ist (vgl. BPatG GRUR 2003,
1051, 1052 - rheuma-world).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortfolge "WORLD OF
SWEETS" die erforderliche geringe Unterscheidungskraft für die beanspruchten
Dienstleistungen. Das Zeichen weist auf eine Stätte hin, in der eine besonders
große Vielfalt von Süßigkeiten mit hohem Qualitätsstandard angeboten und ver-
kauft wird. Die schutzsuchende Marke erschöpft sich daher bereits in Bezug auf
die Waren, welche den angemeldeten Dienstleistungen zugrunde liegen, in einer
Sachaussage über den Gegenstand und die Vielfalt des Angebots. Dieser für die
Waren beschreibende Begriffsinhalt erstreckt sich hier auch auf die angemeldeten
Dienstleistungen. Denn die Tätigkeit des Einzel- und Großhandels im stationären
Bereich, im Versandhandel und im E-Commerce einschließlich Verpackung, Aus-
lieferung und Geschenkedienst setzt zu veräußernde Gegenstände voraus. We-
gen dieses engen funktionalen und damit beschreibenden Zusammenhangs
(BPatG 29 W (pat) 43/04 - juris Tz. 14 - print24) zwischen den angemeldeten Ver-
triebsdienstleistungen und den zu vertreibenden Waren wird der Verkehr die Be-
zeichnung "WORLD OF SWEETS" als reinen Sachhinweis auf den Handel mit
Süßigkeiten und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Damit fehlt
der angemeldeten Wortfolge die erforderliche Eignung, die beanspruchten Dienst-
- 10 -
leistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und sie von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Da es dem angemeldeten Wortzeichen bereits an jeglicher Unterscheidungskraft
mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob ihm auch ein schutzwürdiges Interesse der
Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit entgegen steht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG).
Ferner gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass das festge-
stellte Eintragungshindernis durch eine mögliche Verkehrsdurchsetzung der Marke
im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden ist. Der Anmelder hat die
für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung der Marke "WORLD OF SWEETS"
notwendigen Vorraussetzungen nicht schlüssig vorgetragen und belegt.
Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 MarkenG erfordert, dass sich eine zur Eintragung
angemeldete Marke infolge ihrer Benutzung für die mit ihr beanspruchten Dienst-
leistungen in einem erheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise durchgesetzt
hat. Als im Rechtssinn erheblich ist es dabei anzusehen, wenn die Mehrheit der
angesprochenen Verkehrskreise in der Marke nicht mehr nur eine nicht unter-
scheidungskräftige Sach- oder sonstige Angabe, sondern einen auf ein be-
stimmtes Unternehmen bezogenen kennzeichnenden Herkunftshinweis sieht
(EuGH GRUR 1999, 723, 727 Rdnr. 52 - Chiemsee; GRUR 2002, 804, 808
Rdnr. 65 - Philips; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR
2006, 760, 762 - LOTTO). Die zunächst erforderliche Glaubhaftmachung der Ver-
kehrsdurchsetzung verlangt allerdings Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher
Form, für welche Waren/Dienstleistungen, in welchem Gebiet und Umfang sowie
seit wann das angemeldete Zeichen nach Art einer Marke eingesetzt worden ist.
Hierfür geeignete Belege sind insbesondere Kataloge, Preislisten, Werbematerial
(unter Angabe der jeweiligen Auflagenzahl) sowie Angaben zu den getätigten
Werbeaufwendungen und zu den bisher erzielten Umsätzen (Ströbele/Hacker,
MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rn. 432). Diesen Anforderungen ist der Anmelder trotz ent-
- 11 -
sprechenden Hinweises des DPMA mit Bescheid vom 10. August 2009 nicht nach-
gekommen.
Zwar trifft es zu, dass die vom DPMA bei einer Internetrecherche mit der Such-
maschine "Google" ermittelten ersten 10 Treffer für die einzelnen Suchbegriffe
"WORLD", "OF" und "SWEETS" ausschließlich auf den Geschäftsbetrieb des An-
melders verweisen, der Inhaber der Domain " und Betreiber des
darunter befindlichen Angebots - ist, aber dieses - bereits
an sich wenig aussagekräftige - Internetergebnis lässt ohne die Vorlage von Kata-
logen, Preislisten, Werbematerial und die Mitteilung von Umsatzzahlen, getätigten
Werbeaufwendungen oder zumindest des Umfangs der in den letzten Jahren un-
ter der Marke "WORLD OF SWEETS" durchgeführten einschlägigen Aufträge kei-
ne Rückschlüsse auf den Durchsetzungsgrad der Marke zu.
Nachdem der Vortrag des Anmelders keine Anhaltspunkte für eine mögliche Ver-
kehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke für die beanspruchte Dienstleistung
ergibt, bestand auch keine Notwendigkeit zur Einleitung eines förmlichen Ver-
kehrsdurchsetzungsverfahrens.
Die Voreintragung der wortlautmäßig identischen Wortmarke "World of Sweets"
(304 299 79) am 21. Dezember 2004 sowie der hochgradig ähnlichen Bezeich-
nung "Sweet World" (303 254 110) am 11. Dezember 2003 für entsprechende Wa-
ren ändert nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit des vorliegend zu beurtei-
lenden Anmeldezeichens. Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des
DPMA, die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesent-
lich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt wor-
den sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes
nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige Amts-
praxis als willkürlich herausstellt und nicht erkennen lässt, welche der voran-
gegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche rechtswidrig waren (BPatG
29 W (pat) 43/04 - juris Tz. 15 - print24). Ferner wird verlangt, dass der Beschwer-
- 12 -
deführer seiner - die Amtsermittlung immanent einschränkenden - materiellen Mit-
wirkungslast nachkommt. Das bedeutet, dass er substantiiert zur Vergleichbarkeit
des Eintragungszeitpunkts, des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, der
Zeichen selbst und der jeweiligen Rechtsprechungssituation vortragen muss. Es
genügt nicht, - wie hier - ähnlich geartete Voreintragungen ohne eigene Auswer-
tung und Gegenüberstellung nach den vorgenannten Kriterien schlicht aufzuzäh-
len (BPatG GRUR 2009, 1173, 1175 - Freizeit-Rätsel-Woche). Hinzu kommt, dass
sich allein aus einer oder wenigen vorangegangenen Entscheidungen noch nicht
der Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung ableiten lässt, zumal es sich
um rechtswidrig vorgenommene Eintragungen oder Eintragungen vor Eintritt einer
Richtlinien- oder Rechtsprechungsänderung handeln kann. Niemand kann sich auf
eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine
identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rdnr. 18 -
Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und SCHWABENPOST). Für die er-
forderliche Bereinigung des Markenregisters sieht das Gesetz das Löschungs-
verfahren vor, das von jedermann eingeleitet werden kann.
Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.
Vorsitzende Richterin Grabrucker ist
aufgrund krankheitsbedingter Abwe-
senheit gehindert zu unterschrei-
ben.
Dr. Kortbein
Dr. Kortbein
Kortge
Hu