Urteil des BPatG vom 09.02.2000

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BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 124/99
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Februar 2000
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 624 936
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Sekretaruk
BPatG 154
6.70
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Um Schutz für die Bundesrepublik Deutschland ersucht die IR-Marke 624 936
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren
2
Couleurs, vernis, laques.
6
Stores d'extérieur métalliques.
19
Stores d'extérieur ni métalliques, ni en matières textiles.
20
Stores d'intérieur á lamelles.
24 Tentures murales en matières textiles; stores en matières
textiles
27
Tentures murales non en matières textiles.
und mit folgender Beschreibung:
"Sur un fond jaune les lettres dans les couleurs jaune, violet, noir, rouge, vert,
fuchsia, bleu et menthe".
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Die Markenstelle für Klasse 2 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
IR-Marke den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland in zwei Beschlüssen mit
der Begründung versagt, für "Farben, Firnisse, Lacke" sei die Marke als "Kindes
Farben" allgemein verständlich und als Bestimmungsangabe für die Wettbewerber
freizuhalten; für "Jalousien, (Roll)Vorhänge und Tapeten" handele es sich lediglich
um einen Hinweis auf kindgerechte Farben, dem die Unterscheidungskraft fehle.
Die farbliche Ausgestaltung halte sich im Rahmen des üblichen, so daß sich allein
hieraus keine Kennzeichnungskraft ergeben könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin. Sie ist der Auf-
fassung, daß die konkrete farbliche Gestaltung der Marke ein Freihaltebedürfnis
ausschließe, und rügt, daß für die Waren der Klassen 6, 19, 20, 24 und 27 keine
Feststellungen getroffen seien, die die Unterscheidungskraft in Frage stellen
könnten. Im übrigen regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der IR-Marke kann kein Schutz für
die Bundesrepublik Deutschland gewährt werden, da sie dem Eintragungsverbot
der §§ 113, 37 Absatz 1, 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz unterliegt; ihr fehlt jegliche
Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt
zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der
Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden
Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH -, MarkenR 1999,
349-355 - YES und FOR YOU -). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem
großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe
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Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl.
Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft,
S 64). Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die
beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der
deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entspre-
chenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unter-
scheidungsmittel verstanden wird (BGH aaO - YES -).
Selbst diesen geringen Anforderungen wird die schutzsuchende IR-Marke nicht
gerecht. Wie der Senat bereits in der (Parallel-) Sache 28 W (pat) 327/96 mit Be-
schluß vom 17. Dezember 1997 ausgeführt hat, wird die Wortfolge "Kid's Colors"
angesichts der inzwischen weitgehend synonymen Verwendung von Kids für
Kinder und Colors für Farben in der Umgangs- wie Werbesprache auch vom
deutschen Verkehr zwangslos in ihrer Bedeutung mit "Kindes Farben" erkannt, so
daß im Vordergrund ausschließlich eine für die beanspruchten Waren glatt be-
schreibende Sachaussage dahingehend steht, daß die Waren für Kinder bestimmt
oder besonders geeignet sind. Für "Farben, Firnisse und Lacke" liegt das
ersichtlich auf der Hand, gilt aber auch für Waren wie "Rollos, Jalousien und
Wandbehänge", da hier gleichermaßen das Kindgerechte bei der Farbgestaltung
angesprochen wird und der Verkehr damit keinerlei Veranlassung hat, bei dieser
Wortfolge etwa an einen Unternehmenshinweis zu denken.
Das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft überwindet das Zeichen auch nicht
durch seine graphische Gestaltung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese den
Rahmen des Gebräuchlichen verlassen würde.
Wie die vom Senat getroffenen und mit der Markeninhaberin in der mündlichen
Verhandlung erörterten Feststellungen belegen, ist die Verwendung von Hinter-
grundfarben, sowie die unterschiedliche Einfärbung einzelner Buchstaben eine
durchaus gängige Gestaltungspraxis bei der Beschreibung, Präsentation und An-
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preisung von Waren, und zwar insbesondere dort, wo im weitesten Sinne Kinder
angesprochen werden. Entsprechende Beispiele und Belege hat bereits die
Markenstelle im angefochtenen Beschluß aufgezeigt, ohne daß die Marken-
inhaberin diesen Feststellungen widersprochen hätte. Auch die Verwendung eines
Sternchens nach dem Wortbestandteil "Kid" anstelle eines Apostrophs kann
entgegen der Auffassung der Markeninhaberin für sich allein keine Unter-
scheidungskraft im Rechtssinne bewirken. Dabei ist schon fraglich, ob der Verkehr
dieses Gestaltungsmerkmal auf Grund seiner untergeordneten Stellung in der
Gesamtmarke überhaupt erkennt; letztlich ist das Sternchen aber nur ein typi-
sches Zeichen aus dem Formenschatz gängiger Schrifttypen (zB eines PCs) und
fällt schon deshalb nicht in den Bereich kennzeichnungskräftiger Originalität.
Im Ergebnis fehlt es der IR-Marke damit an jeglicher Unterscheidungskraft, so daß
die Beschwerde keinen Erfolg haben konnte.
Für die von der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde
liegen die Voraussetzungen des § 82 Absatz 2 Markengesetz nicht vor. Weder
war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfor-
dern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Vielmehr liegen die im
vorliegenden Fall zu entscheidenden Fragen auf tatrichterlichem Gebiet, insbe-
sondere, wie der Verkehr das angemeldete Zeichen verstehen wird, so daß keine
Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht.
Stoppel Martens
Sekretaruk
br/prö
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Abb. 1