Urteil des BPatG vom 01.10.2008
BPatG (stand der technik, herstellung, gegenstand, patentanspruch, gabe, patent, verhandlung, versehen, fachmann, fig)
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 32/08
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Oktober 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 100 06 717
…
- 2 -
…
hat  der  7. Senat  (Technischer  Beschwerdesenat)  des  Bundespatentgerichts  auf
die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den  Richters  Dipl.-Ing.  Tödte  sowie  der  Richter  Starein,  Dipl.-Ing.  Frühauf  und
Dipl.-Ing. Hilber
beschlossen:
Auf  die  Beschwerde  der  Einsprechenden  wird  der  Beschluss  der
Patentabteilung 1.12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
16. April 2008 aufgehoben und das Patent 100 06 717 mit folgen-
den Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1  bis  4  gemäß  Hilfsantrag,  überreicht  in  der
mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2008,
Beschreibung gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 1. Oktober 2008,
5 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 7) gemäß Hilfsantrag, über-
reicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2008.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I .
Gegen das Patent 100 06 717 mit der Bezeichnung
Verfahren zur Herstellung eines Dichtungsprofils und nach diesem
Verfahren hergestelltes Dichtungsprofil,
dessen Erteilung am 18. Januar 2007 veröffentlicht worden ist, hat die
Metzeler Automotive Profile Systems GmbH, 88131 Lindau
Einspruch erhoben.
Im Prüfungsverfahren sind u. a. folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
US 2 954 310 A (D5)
GB-PS 958 285 (D6)
GB-PS 766 362 (D8).
Der Einspruch ist auch auf eine behauptete Offenkundige Vorbenutzung gestützt.
Die  Einsprechende  hat  im  Sinne  eines  Beweises  dazu  ein  Muster  eines  Dich-
tungsprofils (im Einspruchsschriftsatz vom 17. April 2007 als Anlage E3b bezeich-
net),  verschiedene  Abbildungen  des  Dichtungsprofils  sowie  eines  Formwerkzeu-
ges  und  eine  Eidesstattliche  Versicherung  eines  Zeugen  (überreicht  im  Ein-
spruchsverfahren in der Anhörung vom 16. April 2008 als E3c) vorgelegt.
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Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 1.12 des Deutschen Patent-
und  Markenamts  mit  Beschluss  vom  16. April 2008  das  Patent  100 06 717  auf-
rechterhalten.
Gegen  diesen  Beschluss  richtet  sich  die  Beschwerde  der  Einsprechenden.  Sie
beantragt,
den  Beschluss  der  Patentabteilung 1.12  des  Deutschen  Patent-
und  Markenamts  vom  16. April 2008  aufzuheben  und  das  Patent
100 06 717 zu widerrufen.
Sie  macht  geltend,  dass  der  Gegenstand  des  Streitpatents  unzulässig  erweitert
und  gegenüber  dem  aufgezeigten  Stand  der  Technik  nicht  patentfähig  sei.  Auch
stünden  die  Lehren  der  geltenden  Patentansprüche 2  und  3  (ursprüngliche  An-
sprüche 3 und 4) im Widerspruch zur Lehre des Anspruchs 1.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1  bis  7,  Beschreibung  und  Zeichnung  gemäß
Hauptantrag, eingegangen am 1. Oktober 2008,
hilfsweise,
Patentansprüchen 1 bis 4, Beschreibung und Zeichnungen gemäß
Hilfsantrag, eingegangen am 1. Oktober 2008,
beschränkt aufrecht zu erhalten.
Sie vertritt die Ansicht, der Gegenstand des Patents sei weder unzulässig gegen-
über  den  Prio-  bzw.  Anmeldeunterlagen  erweitert  noch  ergäbe  sich  ein  Wider-
spruch  zwischen  den  geltenden  Patentansprüchen 2  und  3  und  dem  übergeord-
neten Patentanspruch 1. Weiter macht die Patentinhaberin geltend, dass der Pa-
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tentgegenstand  gemäß  der  Patentansprüche  nach  Haupt-  wie  nach  Hilfsantrag
neu sei und auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Patentansprüche 1 bis 4 nach Haupt- und Hilfsantrag lauten übereinstimmend:
1.
Verfahren  zur  Herstellung  eines  Dichtungsprofils (1)  mit  ei-
nem,  auf  einen  Halteflansch (2)  aufsteckbaren  Halteab-
schnitt (3)  mit  einer  in  einem  ersten  Elastomerprofil (4)  ange-
ordneten,  mehrere  in  einer  Längsrichtung  des  Halteab-
schnitts (3)  in  Abstand  voneinander  angeordnete  Halteklam-
mern (8) aufweisenden Armierung (5),
wobei  jede  Halteklammer (8)  mit  gegenüberliegenden  Schen-
keln (9, 10) versehen ist,
wobei  an  das  freie  Ende (15, 16)  der  Schenkel (9, 10)  an-
schließende und an deren dem Halteflansch (2) zugewandten
Seite  von  dem  ersten  Elastomerprofil (4)  freie  Endberei-
che (11, 12)  der  Schenkel (9, 10)  unter  Vorspannung  an  ge-
genüberliegenden  Seiten (13, 14)  des  Halteflansches (2)  an-
liegen und
wobei  an  das  erste  Elastomerprofil (4)  wenigstens  ein,  ein
zweites
Elastomerprofil (7)
aufweisender
Dichtungsab-
schnitt (6) angespritzt wird,
dadurch  gekennzeichnet,  dass  die  Halteklammern (8)  auf  ei-
nen  Hilfsflansch (21)  eines  Formwerkzeugs  aufgesteckt  wer-
den,  der  nach  Maßgabe  der  gleichen  dreidimensionalen
Formgestaltung wie der Halteflansch (2) geformt ist
und
dass  das  erste  Elastomerprofil (4)  in  dem  Formwerkzeug  an
die Halteklammern (8) angespritzt wird.
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2.
Verfahren  nach  Anspruch 1,  dadurch  gekennzeichnet,  dass
der Hilfsflansch (21) im Inneren jeder auf den Hilfsflansch (21)
aufgesteckten  Halteklammern (8)  innerhalb  der  von  dem  ers-
ten  Elastomerprofil (4)  freien  Endbereiche (11, 12)  dicker  als
der Halteflansch (2) ausgebildet wird.
3.
Verfahren  nach  Anspruch 1  oder  2,  dadurch  gekennzeichnet,
dass  der  Hilfsflansch (21)  außerhalb  der  von  dem  ersten
Elastomerprofil (4)  freien  Endbereiche (11,  12)  jeder  auf  den
Hilfsflansch (21)  aufgesteckten  Halteklammer  dicker  als  der
Halteflansch (2) ausgebildet wird.
4.
Verfahren  nach  Anspruch 1  bis  3,  dadurch  gekennzeichnet,
dass  jede  Halteklammer (8)  wenigstens  eine  Durchbrech-
ung (17) aufweist und dass während des Anformens des ers-
ten  Elastomerprofils (4)  an  die  Halteklammern (8)  Elasto-
mer (20)  durch  die  Durchbrechungen (17)  hindurchdringt,  so
dass  eine  formschlüssige  Verbindung  zwischen  den  Halte-
klammern (8) und dem ersten Elastomerprofil hergestellt wird.
Der Patentanspruch 5 nach Hauptantrag lautet:
Dichtungsprofil,  hergestellt  nach  einem  Verfahren  entsprechend
einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch  gekennzeichnet,  dass  jeder  Schenkel (9, 10)  ausgehend
von  seinem  von  dem ersten  Elastomerprofil (4)  freien  Endbereich
(11, 12)  zumindest  annähernd  parallel  zu  dem  Halteflansch (2)
verläuft und
dass  wenigstens  ein  Schenkel (10)  mit  wenigstens  einer  Kral-
le (24) versehen ist, wobei die Kralle (24) widerhakenartig mit dem
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Halteflansch (2) zusammenwirkt und einem beabsichtigtem Lösen
des Halteabschnitts (3) von dem Halteflansch (2) entgegenwirken.
Zum  Wortlaut  der  Patentansprüche 6  und  7  nach  Hauptantrag  sowie  in  Hinblick
auf weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Dem Patent liegt gemäß Streitpatentschrift Abs. [0007] die Aufgabe zugrunde, ein
gattungsgemäßes Verfahren mit Blick auf eine zweidimensionale oder dreidimen-
sionale Verformung des Dichtungsprofils hin zu verbessern.
Das im Einspruchsverfahren im Zusammenhang mit der behaupteten Offenkundi-
gen  Vorbenutzung  (nachfolgend  OV)  von  der  Beschwerdeführerin  vorgelegte
Dichtungsprofil  mit  der  Bezeichnung  E3b  lag  in  der  mündlichen  Verhandlung  vor
und wurde vom Senat in Augenschein genommen.
II.
1.
Die  frist-  und  formgerecht  eingelegte  Beschwerde  ist  zulässig  und  sachlich
gerechtfertigt. Sie hat zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents im Umfang
des Hilfsantrags geführt.
Als Fachmann ist ein Maschinenbau-Ingenieur mit langjähriger Tätigkeit in der in-
dustriellen Herstellung von Profildichtungen anzusehen.
1.1
Zum Hauptantrag
Das Dichtungsprofil des nebengeordneten Patentanspruchs 5 gemäß Hauptantrag
ist nicht neu.
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Der Patentanspruch 5 ist inhaltlich auf die im Patentanspruch 1, der ein Verfahren
betrifft,  aber  auch  Vorrichtungsmerkmale  benennt,  genannten  gegenständlichen
Merkmale rückbezogen zu verstehen.
Die  Druckschrift  D8  offenbart  ein  Dichtungsprofil  (in  D8,  sealing  strip 1  in  Fig. 1)
mit  den  im  Patentanspruch 1  gemäß  Hauptantrag  genannten  Vorrichtungsmerk-
malen,  also  mit  einem  auf  einen  Halteflansch  (flange 9)  aufsteckbaren  Halteab-
schnitt (groove 3) mit einer in einem ersten Elastomerprofil (main body 2, sponge
rubber, S. 1, Z. 64, 65) angeordneten, mehrere in einer Längsrichtung des Halte-
abschnitts (3) in Abstand voneinander angeordnete Halteklammern (metal clips 4,
S. 1,  Z. 76 - 80)  aufweisenden  Armierung,  wobei  jede  Halteklammer (4)  mit  ge-
genüberliegenden Schenkeln (side arms 5) versehen ist, wobei an das freie Ende
der Schenkel (5) anschließende und an deren dem Halteflansch (flange 9, wall 11)
zugewandten Seite von dem ersten Elastomerprofil (2) freie Endbereiche (inclined
members 7, S. 2, Z. 8 - 13) der Schenkel (5) unter Vorspannung an gegenüberlie-
genden Seiten des Halteflansches (9, 11) anliegen (S. 2, Z. 14 - 25). Die Vorspan-
nung entsteht beim Gegenstand der D8 dadurch, dass das der Kralle 7 (hierzu im
nächsten  Absatz)  entgegengesetzt  auslaufende  Ende  im  Dichtungsprofil  einge-
bettet  ist  und  durch  das  federnde  Krallenende  eine  Widerstandskraft  auf  den
Flansch  aufgebracht  wird.  Der  Gegenstand  der  D8  weist  mit  der  Ausformung
(protuberance 8) ein zweites Elastomerprofil auf.
Weiterhin  zeigt  die  D8  einen  Gegenstand,  bei  dem  in  Übereinstimmung  mit  den
gegenständlichen  Merkmalen  des  Patentanspruches 5  jeder  Schenkel (5)  ausge-
hend von seinem von dem ersten Elastomerprofil (2) freien Endbereich (frei in die
Öffnung 3 hineinragende Enden der Endbereiche 7) zumindest annähernd parallel
zu  dem  Halteflansch (2)  verläuft  (Schenkelbereiche  der  Arme 5)  und  dass  we-
nigstens  ein  Schenkel (5)  mit  wenigstens  einer  Kralle (7)  versehen  ist,  wobei  die
Kralle (24)  widerhakenartig  mit  dem  Halteflansch (9)  zusammenwirkt  und  einem
beabsichtigtem  Lösen  des  Halteabschnitts  von  dem  Halteflansch (9)  entgegen-
wirkt (S. 2, Z. 14 - 25). Die in dem letzten Merkmal genannte Wirkung, wonach die
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Krallen  einem  beabsichtigten  Lösen  des  Halteabschnitts  von  dem  Halteflansch
entgegenwirken, würde sich auch bei unbeabsichtigtem Lösen einstellen, was der
Fachmann in diesem Fall gleichsetzt.
Da somit sämtliche im Patentanspruch 5 explizit genannten sowie auch die durch
den  Rückbezug  angezogenen  Vorrichtungsmerkmale  des  Patentanspruchs 1  aus
der D8 bekannt sind, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 5 gemäß Hauptan-
trag  nicht  neu.  Der  Hauptantrag,  über  den  nur  als  Ganzes  entschieden  werden
kann, führt deshalb nicht zum Erfolg.
1.2
Zum Hilfsantrag
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist in den Ursprungsun-
terlagen  offenbart.  Im  Unterschied  zu  den  Vorrichtungsansprüchen 1  bis  11  der
ursprünglich eingereichten Unterlagen sind die Patentansprüche des Hilfsantrages
auf  ein  Verfahren  gerichtet.  Die  Prioritätsschrift,  sowie  die  Ursprungsunterlagen
wie  auch  die  Offenlegungsschrift  (OS)  des  Streitpatents  gehen  jedoch  in  für  den
Fachmann  eindeutig  erkennbarer  Weise  auf  Verfahrensschritte  zur  Herstellung
des beanspruchten Dichtungsprofils durch Anspritzen ein. In der OS des Streitpa-
tents  wird  in  Sp. 3,  Z. 1 - 9  darauf  hingewiesen,  dass  die  Halteklammern 8  zur
Herstellung  des  Dichtungsprofils  in  einem  Formwerkzeug  auf  einen  Hilfsflansch
aufgesteckt werden, während die Zeilen 61 - 66 dieser Spalte herausstellen, dass
die  Klammern 8  in  dem  Formwerkzeug  optimal  positioniert  sind,  bevor  das  erste
Elastomerprofil 4 in dem Formwerkzeug angespritzt wird. Dieser Verfahrensablauf
findet  sich  im  Kennzeichenteil  des  Patentanspruchs 1  der  OS  sowie  im  Kennzei-
chenteil  des  Schutzanspruchs 1  und  auf  Seite 5,  Abs. 3  des  prioritätsbegründen-
den Gebrauchsmusters DE 299 03 684 U1 wieder. Die benannten Offenbarungs-
stellen  geben  dem  Fachmann  zu  erkennen,  dass  die  nunmehr  beanspruchte
Merkmalskombination  von  vornherein  als  zur  Erfindung  gehörend  beschrieben
wurde.
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Damit  ist der  Gegenstand des  Streitpatents nicht  in  unzulässiger  Weise erweitert
und der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages zulässig.
Das  Verfahren  des  Patentanspruchs 1  nach  Hilfsantrag  ist  neu.  Weder  die  im
Prüfungsverfahren noch die im Einspruchsverfahren angezogenen Druckschriften
zeigen  ein  Verfahren  mit  den  im  Kennzeichenteil  des  Patentanspruchs 1  gemäß
Hilfsantrag  genannten  Merkmalen.  Auch  der  Gegenstand  der  behaupteten  offen-
kundigen Vorbenutzung  vermag die Neuheit des beanspruchten Verfahrens nicht
in Frage zu stellen.
Die  Druckschrift  D8  offenbart,  wie  bereits  zum  Hauptantrag  dargelegt,  sämtliche
im Oberbegriff des auf ein Verfahren gerichteten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfs-
antrag  genannten  Vorrichtungsmerkmale.  Diese  Druckschrift  geht  jedoch  nur  am
Rande auf die Herstellung des daraus bekannten Dichtungsprofils durch den Hin-
weis  auf  S. 1,  Z. 64  auf  einen  spritzgegossenen  Dichtungsstreifen  aus  Schaum-
gummi ein, in den die Klammern einschlossen werden (S. 1, Z. 76). Insbesondere
werden  in  der  D8  keine  Verfahrensschritte  genannt,  die  darauf  schließen  lassen,
dass  Halteklammern  auf  einen  Hilfsflansch  eines  Formwerkzeugs  aufgesteckt
werden,  der  nach  Maßgabe  der  gleichen  dreidimensionalen  Formgestaltung  wie
der Halteflansch geformt ist. Aus dem Gesamtinhalt des Streitpatents ist klar, dass
die dreidimensionale Formgestaltung eine raumorientierte Maßgabe ist, die durch
die Angaben in den Abs. [0008] und [0009] des Streitpatents mit dem Hinweis auf
enge  Radien  und  die  spätere  Einbauformgestaltung  ihre  Bedeutung  erhält.  Eine
Ausdeutung dahin gehend, dass jegliche, also auch eine gerade Profildichtung als
zwar dreidimensionaler Körper besitze eine dreidimensionale Formgestaltung bzw.
dreidimensionalen  Formverlauf  aufweise,  ist  im  Gesamtzusammenhang  der  Of-
fenbarung im Streitpatent, aber auch durch die Tatsache, dass eine gerade Profil-
dichtung viel einfacher herstellbar wäre, zu verneinen.
Gleiches gilt sinngemäß auch für den Gegenstand der D5 (US 2 954 310). Diese
Druckschrift offenbart ein Dichtungsprofil mit einem auf einen Halteflansch (pinch
- 11 -
weld  sheet  steel 28)  aufsteckbaren  Halteabschnitt  mit  einer  in  einem  ersten
Elastomerprofil  (molding 10,  fig. 3;  80,  fig. 9)  angeordneten,  mehrere  in  einer
Längsrichtung  des  Halteabschnitts  in  Abstand  voneinander  angeordnete  Halte-
klammern (rib members 14, arms 18 in fig. 1, rib members 84, arms 88 in fig. 10)
aufweisenden Armierung (web 16; 86,), wobei jede Halteklammer (14; 84) mit ge-
genüberliegenden  Schenkeln  (arms 18;  portion 88b)  versehen  ist,  wobei  an  das
freie  Ende  der  Schenkel (18;  88b)  anschließende  und  an  deren  dem  Halte-
flansch (28) zugewandten Seite  von dem ersten Elastomerprofil (10) freie Endbe-
reiche  (claw  ends 20;  hook  ends 90)  der  Schenkel (18;  88b)  unter  Vorspannung
an gegenüberliegenden Seiten des Halteflansches (28) anliegen (Sp. 2, Z. 3 - 30,
Z. 69 bis Sp. 3, Z. 19). Die D5 geht ebenfalls nur allgemein auf die Herstellung des
daraus  bekannten  Dichtungsprofils  durch  den  Hinweis  auf  einen  extrudierten
Dichtungsstreifen (channel type molding, Sp. 2, Z. 23, may be extruded upon the
framework,  Sp. 2,  Z. 32)  ein.  Insbesondere  werden  in  der  D5  keine  Verfahrens-
schritte  genannt,  die  darauf  schließen  lassen,  dass  Halteklammern  auf  einen
Hilfsflansch  eines  Formwerkzeugs  aufgesteckt  werden,  der  nach  Maßgabe  der
gleichen  dreidimensionalen  Formgestaltung  wie  der  Halteflansch  geformt  ist.  Es
fehlt  der  D5  wie  auch  schon  der  D8  auch  jeglicher  Hinweis  darauf,  dass  an  das
erste  Elastomerprofil  wenigstens  ein,  ein  zweites  Elastomerprofil  aufweisender
Dichtungsabschnitt angespritzt werden soll.
Die  Herstellung  des  Dichtungsprofils  der  D6  (GB  958 285 A)  erfolgt  völlig  anders
als  beim  Streitpatentgegenstand.  Dort  wird  der  Halteabschnitt  durch  Einstülpen
eines  Teils  einer  vorgefertigten  Rohrwand  (tubular  sealing  strip 1)  aus  spritzge-
gossenem oder extrudiertem Schaumgummi oder diesem ähnlichen Material (Pa-
tentanspruch 1)  in  die  Öffnung  von  miteinander  verbundenen,  durch  Umbiegen
erzeugten U-förmigen Halteklammern (clip 2, limps 6, spline 7, extremities 8) her-
gestellt und dann bei der Endmontage auf den Halteflansch (flange 4) aufgesteckt.
Dabei  durchstoßen  die  freien  Endbereiche 8  der  Halteklammerschenkel 6  die
Rohrwand 10 und greifen am Halteflansch 4 an. Aus der D6 sind keinerlei Verfah-
rensschritte  herauszulesen,  dass  Halteklammern  auf  einen  Hilfsflansch  eines
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Formwerkzeugs  aufgesteckt  werden,  der  nach  Maßgabe  der  gleichen  dreidimen-
sionalen  Formgestaltung  wie  der  Halteflansch  geformt  ist,  oder  dass  das  Elasto-
merprofil an die Halteklammern angespritzt wird.
Im  Unterschied  zum  Streitpatentgegenstand  weist  das  Dichtungsprofil  der  OV
keine Armierung mit mehreren Halteklammern auf, sondern auf ein vorgefertigtes
Dichtungsprofil mit einer eingebetteten Armierung wird, nach Freilegen eines Teil-
stückes  des  Dichtungsbereiches,  eine  Halteklammer  in  einem  zusätzlichen  An-
spritzvorgang  in  dem  freigelegten  Teilstück  aufgesetzt.  Damit  besitzt  das  Dich-
tungsprofil  der  OV  keine  zwei  freien  Schenkel,  sondern  nur  einen  freien,  federn-
den Schenkel, da der zweite  Schenkel  der Halteklammer  zusammen  mit dem  je-
weils  zwei  Klammern  verbindenden  Halteblech  auf  dem  Teilbereich  durch  Um-
spritzen plan fixiert wird. Dabei entstehen dann, wie das vorgelegte Dichtungsprofil
zeigt,  umspritzte  Endbereiche  der  Halteklammern,  und  nicht  wie  im  Streitpatent
beansprucht, vom Elastomerprofil freie Endbereiche. Dem Dichtungsprofil der OV
kann  auch  nicht  zuerkannt  werden,  dass  das  erste  Elastomerprofil  in  dem  Form-
werkzeug  an  die  Halteklammern  angespritzt  wird,  da  das  erste  Elastomerprofil
bereits in extrudierter Form vorliegt und nachfolgend in einem weiteren Schritt mit
den  Halteklammern  durch  Umspritzen  eines  Teilbereiches  verbunden  wird.  Dem-
gegenüber  soll  beim  Streitpatentgegenstand  das  erste  Elastomerprofil  in  dem
Formwerkzeug  an  die  Halteklammern  angespritzt  werden.  Diese  vorstehend  ge-
nannten Unterschiede sind durch die von der Beschwerdeführerin im Einspruchs-
verfahren  vorgelegten  Eidesstattlichen  Versicherung  (als  E3c  im  Einspruchsver-
fahren  vorgelegt)  des  als  Zeugen  benannten  und  der  in  diesem  Zusammenhang
eingegangenen Eingabe mit Abbildungen (z. B. 2b) vom 17. April 2007 festgehal-
ten.  Es  besteht  lediglich  eine  Übereinstimmung  dahin  gehend,  dass  beim  Streit-
patentgegenstand wie auch bei dem der OV Halteklammern auf einen Hilfsflansch
eines Formwerkzeugs aufgesteckt werden, jedoch ist dieses bei der OV nicht nach
Maßgabe  der  gleichen  dreidimensionalen  Formgestaltung  i. S. d.  Streitpatent-
schrift  wie  der  Halteflansch  geformt.  Bei  diesen  zahlreichen  Unterscheidungs-
merkmalen wird klar, dass der Gegenstand der OV gattungsfremd ist. Eine weiter-
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gehende  Aufklärung  der  Offenkundigkeit  der  behaupteten  Vorbenutzung  konnte
deshalb unterbleiben.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätig-
keit.
Aus  den  vorstehend  genannten  Druckschriften  gehen  keinerlei  Hinweise  in  Rich-
tung  auf  ein  Verfahren  zur  Herstellung  eines  Dichtungsprofiles  mit  den  im  kenn-
zeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrages genannten Merkmalen
aus. Gleiches gilt für den Gegenstand der OV.
Die D8 wie auch die D5 beschränken sich, wie vorstehend zur Neuheit ausgeführt,
in  ihrem  Offenbarungsgehalt  darauf,  dass  die  Herstellung  des  jeweiligen  Dich-
tungsprofiles  durch  Spritzgießen  oder  Extrudieren  erfolgt.  Hinweise  darauf,  dass
Halteklammern  auf  einen  Hilfsflansch  eines  Formwerkzeugs  aufgesteckt  werden,
der nach Maßgabe der gleichen dreidimensionalen Formgestaltung wie der Halte-
flansch  geformt  ist  und  dass  das  erste  Elastomerprofil  in  dem  Formwerkzeug  an
die  Halteklammern  angespritzt  wird,  sind  den  Druckschriften  hingegen  nicht  zu
entnehmen,  ergeben  sich  auch  nicht  ergänzend  oder  in  nahe  liegender  Weise
durch  das  Fachwissen  des  Fachmanns,  der  diese  Druckschriften  zur  Kenntnis
nimmt. Auch durch das Dichtungsprofil der OV wird der Fachmann nicht zu einer
solchen  Vorgehensweise  angeregt,  da  dort,  wie  ebenfalls  vorstehend  dargelegt,
zwar Halteklammern an einen Hilfsflansch positioniert werden, dieser jedoch nicht
nach  Maßgabe  der  gleichen  dreidimensionalen  Formgestaltung  wie  der  Halte-
flansch geformt ist und zudem zum Herstellen des fertigen Dichtungsprofils vorab
eine extrudierte Dichtleiste erzeugt wird, die nachbearbeitet und an die dann erst
in  mindestens  einem  dritten  Schritt  Halteklammern  angespritzt  werden.  Damit
weist  die  Herstellung  der  Dichtungsleiste  der  OV  einen  vom  Streitpatent  wegfüh-
renden, in eine andere Richtung weisenden Weg.
- 14 -
1.3
Zu den Unteransprüchen 2 und 3
Die  geltenden Patentansprüche 2  und  3  sind  auf  eine Weiterbildung  des  überge-
ordneten  Verfahrens  gerichtet  und  stehen  inhaltlich  nicht  im  Widerspruch  zu  der
Lehre des Patentanspruchs 1, der im Kennzeichenteil u. a. darlegt, dass die Hal-
teklammern auf einen Hilfsflansch eines Formwerkzeugs aufgesteckt werden, der
nach  Maßgabe  der  gleichen  dreidimensionalen  Formgestaltung  wie  der  Halte-
flansch  geformt  ist.  Solange  diese  prinzipielle  dreidimensionale  Formgestaltung
eingehalten  (und  damit  Hilfsflansch  und  Halteflansch  gleich,  nicht  identisch  sind)
wird und sich die im Abs. [0009] genannten Vorteile einstellen, bleibt es ohne Wi-
derspruch,  wenn  der  Hilfsflansch  im  Inneren  jeder  auf  den  Hilfsflansch  aufge-
steckten Halteklammern innerhalb der von dem ersten Elastomerprofil freien End-
bereiche dicker  als  der  Halteflansch  und/oder  der  Hilfsflansch  außerhalb  der  von
dem  ersten  Elastomerprofil  freien  Endbereiche  jeder  auf  den  Hilfsflansch  aufge-
steckten Halteklammer dicker als der Halteflansch ausgebildet wird. Damit lassen
sich  beim  Dichtungsprofil  des  Streitpatents  in  plausibler  Weise  und  ohne  eine  in
sich  widersprüchliche  Lehre  zum  Verfahren  nach  Anspruch 1  zu  erzeugen  die  in
den Abs. [0011] und [0012] genannten vorteilhaften Wirkungen erzielen.
Die
übrigen
im
Prüfungs-
und
Einspruchsverfahren
berücksichtigten
Druckschriften  liegen  weiter  ab  und  haben  in  der  mündlichen  Verhandlung  des
Beschwerdeverfahrens auch keine Rolle mehr gespielt.
Bei dieser Sachlage war das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten.
Tödte
Starein
Frühauf
Hilber
Cl