Urteil des BPatG vom 01.10.2008, 7 W (pat) 32/08
BPatG (stand der technik, herstellung, gegenstand, patentanspruch, gabe, patent, verhandlung, versehen, fachmann, fig)
- Entschieden
- 01.10.2008
- Schlagworte
- Stand der technik, Herstellung, Gegenstand, Patentanspruch, Gabe, Patent, Verhandlung, Versehen, Fachmann, Fig
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 32/08 _______________ Verkündet am 1. Oktober 2008 …
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 100 06 717
…
BPatG 154
08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Starein, Dipl.-Ing. Frühauf und
Dipl.-Ing. Hilber
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 1.12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
16. April 2008 aufgehoben und das Patent 100 06 717 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2008,
Beschreibung gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 1. Oktober 2008,
5 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 7) gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2008.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Gegen das Patent 100 06 717 mit der Bezeichnung
Verfahren zur Herstellung eines Dichtungsprofils und nach diesem
Verfahren hergestelltes Dichtungsprofil,
dessen Erteilung am 18. Januar 2007 veröffentlicht worden ist, hat die
Metzeler Automotive Profile Systems GmbH, 88131 Lindau
Einspruch erhoben.
Im Prüfungsverfahren sind u. a. folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
US 2 954 310 A (D5)
GB-PS 958 285 (D6)
GB-PS 766 362 (D8).
Der Einspruch ist auch auf eine behauptete Offenkundige Vorbenutzung gestützt.
Die Einsprechende hat im Sinne eines Beweises dazu ein Muster eines Dichtungsprofils (im Einspruchsschriftsatz vom 17. April 2007 als Anlage E3b bezeichnet), verschiedene Abbildungen des Dichtungsprofils sowie eines Formwerkzeuges und eine Eidesstattliche Versicherung eines Zeugen (überreicht im Einspruchsverfahren in der Anhörung vom 16. April 2008 als E3c) vorgelegt.
Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 1.12 des Deutschen Patentund Markenamts mit Beschluss vom 16. April 2008 das Patent 100 06 717 aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie
beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 1.12 des Deutschen Patentund Markenamts vom 16. April 2008 aufzuheben und das Patent
100 06 717 zu widerrufen.
Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents unzulässig erweitert
und gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht patentfähig sei. Auch
stünden die Lehren der geltenden Patentansprüche 2 und 3 (ursprüngliche Ansprüche 3 und 4) im Widerspruch zur Lehre des Anspruchs 1.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 7, Beschreibung und Zeichnung gemäß
Hauptantrag, eingegangen am 1. Oktober 2008,
hilfsweise,
Patentansprüchen 1 bis 4, Beschreibung und Zeichnungen gemäß
Hilfsantrag, eingegangen am 1. Oktober 2008,
beschränkt aufrecht zu erhalten.
Sie vertritt die Ansicht, der Gegenstand des Patents sei weder unzulässig gegenüber den Prio- bzw. Anmeldeunterlagen erweitert noch ergäbe sich ein Widerspruch zwischen den geltenden Patentansprüchen 2 und 3 und dem übergeordneten Patentanspruch 1. Weiter macht die Patentinhaberin geltend, dass der Pa-
tentgegenstand gemäß der Patentansprüche nach Haupt- wie nach Hilfsantrag
neu sei und auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Patentansprüche 1 bis 4 nach Haupt- und Hilfsantrag lauten übereinstimmend:
1. Verfahren zur Herstellung eines Dichtungsprofils (1) mit einem, auf einen Halteflansch (2) aufsteckbaren Halteabschnitt (3) mit einer in einem ersten Elastomerprofil (4) angeordneten, mehrere in einer Längsrichtung des Halteabschnitts (3) in Abstand voneinander angeordnete Halteklammern (8) aufweisenden Armierung (5),
wobei jede Halteklammer (8) mit gegenüberliegenden Schenkeln (9, 10) versehen ist,
wobei an das freie Ende (15, 16) der Schenkel (9, 10) anschließende und an deren dem Halteflansch (2) zugewandten
Seite von dem ersten Elastomerprofil (4) freie Endbereiche (11, 12) der Schenkel (9, 10) unter Vorspannung an gegenüberliegenden Seiten (13, 14) des Halteflansches (2) anliegen und
wobei an das erste Elastomerprofil (4) wenigstens ein, ein
zweites Elastomerprofil (7) aufweisender Dichtungsabschnitt (6) angespritzt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass die Halteklammern (8) auf einen Hilfsflansch (21) eines Formwerkzeugs aufgesteckt werden, der nach Maßgabe der gleichen dreidimensionalen
Formgestaltung wie der Halteflansch (2) geformt ist
und
dass das erste Elastomerprofil (4) in dem Formwerkzeug an
die Halteklammern (8) angespritzt wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
der Hilfsflansch (21) im Inneren jeder auf den Hilfsflansch (21)
aufgesteckten Halteklammern (8) innerhalb der von dem ersten Elastomerprofil (4) freien Endbereiche (11, 12) dicker als
der Halteflansch (2) ausgebildet wird.
3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,
dass der Hilfsflansch (21) außerhalb der von dem ersten
Elastomerprofil (4) freien Endbereiche (11, 12) jeder auf den
Hilfsflansch (21) aufgesteckten Halteklammer dicker als der
Halteflansch (2) ausgebildet wird.
4. Verfahren nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet,
dass jede Halteklammer (8) wenigstens eine Durchbrechung (17) aufweist und dass während des Anformens des ersten Elastomerprofils (4) an die Halteklammern (8) Elastomer (20) durch die Durchbrechungen (17) hindurchdringt, so
dass eine formschlüssige Verbindung zwischen den Halteklammern (8) und dem ersten Elastomerprofil hergestellt wird.
Der Patentanspruch 5 nach Hauptantrag lautet:
Dichtungsprofil, hergestellt nach einem Verfahren entsprechend
einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennzeichnet, dass jeder Schenkel (9, 10) ausgehend
von seinem von dem ersten Elastomerprofil (4) freien Endbereich
(11, 12) zumindest annähernd parallel zu dem Halteflansch (2)
verläuft und
dass wenigstens ein Schenkel (10) mit wenigstens einer Kralle (24) versehen ist, wobei die Kralle (24) widerhakenartig mit dem
Halteflansch (2) zusammenwirkt und einem beabsichtigtem Lösen
des Halteabschnitts (3) von dem Halteflansch (2) entgegenwirken.
Zum Wortlaut der Patentansprüche 6 und 7 nach Hauptantrag sowie in Hinblick
auf weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Dem Patent liegt gemäß Streitpatentschrift Abs. [0007] die Aufgabe zugrunde, ein
gattungsgemäßes Verfahren mit Blick auf eine zweidimensionale oder dreidimensionale Verformung des Dichtungsprofils hin zu verbessern.
Das im Einspruchsverfahren im Zusammenhang mit der behaupteten Offenkundigen Vorbenutzung (nachfolgend OV) von der Beschwerdeführerin vorgelegte
Dichtungsprofil mit der Bezeichnung E3b lag in der mündlichen Verhandlung vor
und wurde vom Senat in Augenschein genommen.
II.
1.Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich
gerechtfertigt. Sie hat zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents im Umfang
des Hilfsantrags geführt.
Als Fachmann ist ein Maschinenbau-Ingenieur mit langjähriger Tätigkeit in der industriellen Herstellung von Profildichtungen anzusehen.
1.1Zum Hauptantrag
Das Dichtungsprofil des nebengeordneten Patentanspruchs 5 gemäß Hauptantrag
ist nicht neu.
Der Patentanspruch 5 ist inhaltlich auf die im Patentanspruch 1, der ein Verfahren
betrifft, aber auch Vorrichtungsmerkmale benennt, genannten gegenständlichen
Merkmale rückbezogen zu verstehen.
Die Druckschrift D8 offenbart ein Dichtungsprofil (in D8, sealing strip 1 in Fig. 1)
mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag genannten Vorrichtungsmerkmalen, also mit einem auf einen Halteflansch (flange 9) aufsteckbaren Halteabschnitt (groove 3) mit einer in einem ersten Elastomerprofil (main body 2, sponge
rubber, S. 1, Z. 64, 65) angeordneten, mehrere in einer Längsrichtung des Halteabschnitts (3) in Abstand voneinander angeordnete Halteklammern (metal clips 4,
S. 1, Z. 76 - 80) aufweisenden Armierung, wobei jede Halteklammer (4) mit gegenüberliegenden Schenkeln (side arms 5) versehen ist, wobei an das freie Ende
der Schenkel (5) anschließende und an deren dem Halteflansch (flange 9, wall 11)
zugewandten Seite von dem ersten Elastomerprofil (2) freie Endbereiche (inclined
members 7, S. 2, Z. 8 - 13) der Schenkel (5) unter Vorspannung an gegenüberliegenden Seiten des Halteflansches (9, 11) anliegen (S. 2, Z. 14 - 25). Die Vorspannung entsteht beim Gegenstand der D8 dadurch, dass das der Kralle 7 (hierzu im
nächsten Absatz) entgegengesetzt auslaufende Ende im Dichtungsprofil eingebettet ist und durch das federnde Krallenende eine Widerstandskraft auf den
Flansch aufgebracht wird. Der Gegenstand der D8 weist mit der Ausformung
(protuberance 8) ein zweites Elastomerprofil auf.
Weiterhin zeigt die D8 einen Gegenstand, bei dem in Übereinstimmung mit den
gegenständlichen Merkmalen des Patentanspruches 5 jeder Schenkel (5) ausgehend von seinem von dem ersten Elastomerprofil (2) freien Endbereich (frei in die
Öffnung 3 hineinragende Enden der Endbereiche 7) zumindest annähernd parallel
zu dem Halteflansch (2) verläuft (Schenkelbereiche der Arme 5) und dass wenigstens ein Schenkel (5) mit wenigstens einer Kralle (7) versehen ist, wobei die
Kralle (24) widerhakenartig mit dem Halteflansch (9) zusammenwirkt und einem
beabsichtigtem Lösen des Halteabschnitts von dem Halteflansch (9) entgegenwirkt (S. 2, Z. 14 - 25). Die in dem letzten Merkmal genannte Wirkung, wonach die
Krallen einem beabsichtigten Lösen des Halteabschnitts von dem Halteflansch
entgegenwirken, würde sich auch bei unbeabsichtigtem Lösen einstellen, was der
Fachmann in diesem Fall gleichsetzt.
Da somit sämtliche im Patentanspruch 5 explizit genannten sowie auch die durch
den Rückbezug angezogenen Vorrichtungsmerkmale des Patentanspruchs 1 aus
der D8 bekannt sind, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 5 gemäß Hauptantrag nicht neu. Der Hauptantrag, über den nur als Ganzes entschieden werden
kann, führt deshalb nicht zum Erfolg.
1.2Zum Hilfsantrag
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist in den Ursprungsunterlagen offenbart. Im Unterschied zu den Vorrichtungsansprüchen 1 bis 11 der
ursprünglich eingereichten Unterlagen sind die Patentansprüche des Hilfsantrages
auf ein Verfahren gerichtet. Die Prioritätsschrift, sowie die Ursprungsunterlagen
wie auch die Offenlegungsschrift (OS) des Streitpatents gehen jedoch in für den
Fachmann eindeutig erkennbarer Weise auf Verfahrensschritte zur Herstellung
des beanspruchten Dichtungsprofils durch Anspritzen ein. In der OS des Streitpatents wird in Sp. 3, Z. 1 - 9 darauf hingewiesen, dass die Halteklammern 8 zur
Herstellung des Dichtungsprofils in einem Formwerkzeug auf einen Hilfsflansch
aufgesteckt werden, während die Zeilen 61 - 66 dieser Spalte herausstellen, dass
die Klammern 8 in dem Formwerkzeug optimal positioniert sind, bevor das erste
Elastomerprofil 4 in dem Formwerkzeug angespritzt wird. Dieser Verfahrensablauf
findet sich im Kennzeichenteil des Patentanspruchs 1 der OS sowie im Kennzeichenteil des Schutzanspruchs 1 und auf Seite 5, Abs. 3 des prioritätsbegründenden Gebrauchsmusters DE 299 03 684 U1 wieder. Die benannten Offenbarungsstellen geben dem Fachmann zu erkennen, dass die nunmehr beanspruchte
Merkmalskombination von vornherein als zur Erfindung gehörend beschrieben
wurde.
Damit ist der Gegenstand des Streitpatents nicht in unzulässiger Weise erweitert
und der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages zulässig.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist neu. Weder die im
Prüfungsverfahren noch die im Einspruchsverfahren angezogenen Druckschriften
zeigen ein Verfahren mit den im Kennzeichenteil des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag genannten Merkmalen. Auch der Gegenstand der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung vermag die Neuheit des beanspruchten Verfahrens nicht
in Frage zu stellen.
Die Druckschrift D8 offenbart, wie bereits zum Hauptantrag dargelegt, sämtliche
im Oberbegriff des auf ein Verfahren gerichteten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag genannten Vorrichtungsmerkmale. Diese Druckschrift geht jedoch nur am
Rande auf die Herstellung des daraus bekannten Dichtungsprofils durch den Hinweis auf S. 1, Z. 64 auf einen spritzgegossenen Dichtungsstreifen aus Schaumgummi ein, in den die Klammern einschlossen werden (S. 1, Z. 76). Insbesondere
werden in der D8 keine Verfahrensschritte genannt, die darauf schließen lassen,
dass Halteklammern auf einen Hilfsflansch eines Formwerkzeugs aufgesteckt
werden, der nach Maßgabe der gleichen dreidimensionalen Formgestaltung wie
der Halteflansch geformt ist. Aus dem Gesamtinhalt des Streitpatents ist klar, dass
die dreidimensionale Formgestaltung eine raumorientierte Maßgabe ist, die durch
die Angaben in den Abs. [0008] und [0009] des Streitpatents mit dem Hinweis auf
enge Radien und die spätere Einbauformgestaltung ihre Bedeutung erhält. Eine
Ausdeutung dahin gehend, dass jegliche, also auch eine gerade Profildichtung als
zwar dreidimensionaler Körper besitze eine dreidimensionale Formgestaltung bzw.
dreidimensionalen Formverlauf aufweise, ist im Gesamtzusammenhang der Offenbarung im Streitpatent, aber auch durch die Tatsache, dass eine gerade Profildichtung viel einfacher herstellbar wäre, zu verneinen.
Gleiches gilt sinngemäß auch für den Gegenstand der D5 (US 2 954 310). Diese
Druckschrift offenbart ein Dichtungsprofil mit einem auf einen Halteflansch (pinch
weld sheet steel 28) aufsteckbaren Halteabschnitt mit einer in einem ersten
Elastomerprofil (molding 10, fig. 3; 80, fig. 9) angeordneten, mehrere in einer
Längsrichtung des Halteabschnitts in Abstand voneinander angeordnete Halteklammern (rib members 14, arms 18 in fig. 1, rib members 84, arms 88 in fig. 10)
aufweisenden Armierung (web 16; 86,), wobei jede Halteklammer (14; 84) mit gegenüberliegenden Schenkeln (arms 18; portion 88b) versehen ist, wobei an das
freie Ende der Schenkel (18; 88b) anschließende und an deren dem Halteflansch (28) zugewandten Seite von dem ersten Elastomerprofil (10) freie Endbereiche (claw ends 20; hook ends 90) der Schenkel (18; 88b) unter Vorspannung
an gegenüberliegenden Seiten des Halteflansches (28) anliegen (Sp. 2, Z. 3 - 30,
Z. 69 bis Sp. 3, Z. 19). Die D5 geht ebenfalls nur allgemein auf die Herstellung des
daraus bekannten Dichtungsprofils durch den Hinweis auf einen extrudierten
Dichtungsstreifen (channel type molding, Sp. 2, Z. 23, may be extruded upon the
framework, Sp. 2, Z. 32) ein. Insbesondere werden in der D5 keine Verfahrensschritte genannt, die darauf schließen lassen, dass Halteklammern auf einen
Hilfsflansch eines Formwerkzeugs aufgesteckt werden, der nach Maßgabe der
gleichen dreidimensionalen Formgestaltung wie der Halteflansch geformt ist. Es
fehlt der D5 wie auch schon der D8 auch jeglicher Hinweis darauf, dass an das
erste Elastomerprofil wenigstens ein, ein zweites Elastomerprofil aufweisender
Dichtungsabschnitt angespritzt werden soll.
Die Herstellung des Dichtungsprofils der D6 (GB 958 285 A) erfolgt völlig anders
als beim Streitpatentgegenstand. Dort wird der Halteabschnitt durch Einstülpen
eines Teils einer vorgefertigten Rohrwand (tubular sealing strip 1) aus spritzgegossenem oder extrudiertem Schaumgummi oder diesem ähnlichen Material (Patentanspruch 1) in die Öffnung von miteinander verbundenen, durch Umbiegen
erzeugten U-förmigen Halteklammern (clip 2, limps 6, spline 7, extremities 8) hergestellt und dann bei der Endmontage auf den Halteflansch (flange 4) aufgesteckt.
Dabei durchstoßen die freien Endbereiche 8 der Halteklammerschenkel 6 die
Rohrwand 10 und greifen am Halteflansch 4 an. Aus der D6 sind keinerlei Verfahrensschritte herauszulesen, dass Halteklammern auf einen Hilfsflansch eines
Formwerkzeugs aufgesteckt werden, der nach Maßgabe der gleichen dreidimensionalen Formgestaltung wie der Halteflansch geformt ist, oder dass das Elastomerprofil an die Halteklammern angespritzt wird.
Im Unterschied zum Streitpatentgegenstand weist das Dichtungsprofil der OV
keine Armierung mit mehreren Halteklammern auf, sondern auf ein vorgefertigtes
Dichtungsprofil mit einer eingebetteten Armierung wird, nach Freilegen eines Teilstückes des Dichtungsbereiches, eine Halteklammer in einem zusätzlichen Anspritzvorgang in dem freigelegten Teilstück aufgesetzt. Damit besitzt das Dichtungsprofil der OV keine zwei freien Schenkel, sondern nur einen freien, federnden Schenkel, da der zweite Schenkel der Halteklammer zusammen mit dem jeweils zwei Klammern verbindenden Halteblech auf dem Teilbereich durch Umspritzen plan fixiert wird. Dabei entstehen dann, wie das vorgelegte Dichtungsprofil
zeigt, umspritzte Endbereiche der Halteklammern, und nicht wie im Streitpatent
beansprucht, vom Elastomerprofil freie Endbereiche. Dem Dichtungsprofil der OV
kann auch nicht zuerkannt werden, dass das erste Elastomerprofil in dem Formwerkzeug an die Halteklammern angespritzt wird, da das erste Elastomerprofil
bereits in extrudierter Form vorliegt und nachfolgend in einem weiteren Schritt mit
den Halteklammern durch Umspritzen eines Teilbereiches verbunden wird. Demgegenüber soll beim Streitpatentgegenstand das erste Elastomerprofil in dem
Formwerkzeug an die Halteklammern angespritzt werden. Diese vorstehend genannten Unterschiede sind durch die von der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung (als E3c im Einspruchsverfahren vorgelegt) des als Zeugen benannten und der in diesem Zusammenhang
eingegangenen Eingabe mit Abbildungen (z. B. 2b) vom 17. April 2007 festgehalten. Es besteht lediglich eine Übereinstimmung dahin gehend, dass beim Streitpatentgegenstand wie auch bei dem der OV Halteklammern auf einen Hilfsflansch
eines Formwerkzeugs aufgesteckt werden, jedoch ist dieses bei der OV nicht nach
Maßgabe der gleichen dreidimensionalen Formgestaltung i. S. d. Streitpatentschrift wie der Halteflansch geformt. Bei diesen zahlreichen Unterscheidungsmerkmalen wird klar, dass der Gegenstand der OV gattungsfremd ist. Eine weiter-
gehende Aufklärung der Offenkundigkeit der behaupteten Vorbenutzung konnte
deshalb unterbleiben.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus den vorstehend genannten Druckschriften gehen keinerlei Hinweise in Richtung auf ein Verfahren zur Herstellung eines Dichtungsprofiles mit den im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrages genannten Merkmalen
aus. Gleiches gilt für den Gegenstand der OV.
Die D8 wie auch die D5 beschränken sich, wie vorstehend zur Neuheit ausgeführt,
in ihrem Offenbarungsgehalt darauf, dass die Herstellung des jeweiligen Dichtungsprofiles durch Spritzgießen oder Extrudieren erfolgt. Hinweise darauf, dass
Halteklammern auf einen Hilfsflansch eines Formwerkzeugs aufgesteckt werden,
der nach Maßgabe der gleichen dreidimensionalen Formgestaltung wie der Halteflansch geformt ist und dass das erste Elastomerprofil in dem Formwerkzeug an
die Halteklammern angespritzt wird, sind den Druckschriften hingegen nicht zu
entnehmen, ergeben sich auch nicht ergänzend oder in nahe liegender Weise
durch das Fachwissen des Fachmanns, der diese Druckschriften zur Kenntnis
nimmt. Auch durch das Dichtungsprofil der OV wird der Fachmann nicht zu einer
solchen Vorgehensweise angeregt, da dort, wie ebenfalls vorstehend dargelegt,
zwar Halteklammern an einen Hilfsflansch positioniert werden, dieser jedoch nicht
nach Maßgabe der gleichen dreidimensionalen Formgestaltung wie der Halteflansch geformt ist und zudem zum Herstellen des fertigen Dichtungsprofils vorab
eine extrudierte Dichtleiste erzeugt wird, die nachbearbeitet und an die dann erst
in mindestens einem dritten Schritt Halteklammern angespritzt werden. Damit
weist die Herstellung der Dichtungsleiste der OV einen vom Streitpatent wegführenden, in eine andere Richtung weisenden Weg.
1.3Zu den Unteransprüchen 2 und 3
Die geltenden Patentansprüche 2 und 3 sind auf eine Weiterbildung des übergeordneten Verfahrens gerichtet und stehen inhaltlich nicht im Widerspruch zu der
Lehre des Patentanspruchs 1, der im Kennzeichenteil u. a. darlegt, dass die Halteklammern auf einen Hilfsflansch eines Formwerkzeugs aufgesteckt werden, der
nach Maßgabe der gleichen dreidimensionalen Formgestaltung wie der Halteflansch geformt ist. Solange diese prinzipielle dreidimensionale Formgestaltung
eingehalten (und damit Hilfsflansch und Halteflansch gleich, nicht identisch sind)
wird und sich die im Abs. [0009] genannten Vorteile einstellen, bleibt es ohne Widerspruch, wenn der Hilfsflansch im Inneren jeder auf den Hilfsflansch aufgesteckten Halteklammern innerhalb der von dem ersten Elastomerprofil freien Endbereiche dicker als der Halteflansch und/oder der Hilfsflansch außerhalb der von
dem ersten Elastomerprofil freien Endbereiche jeder auf den Hilfsflansch aufgesteckten Halteklammer dicker als der Halteflansch ausgebildet wird. Damit lassen
sich beim Dichtungsprofil des Streitpatents in plausibler Weise und ohne eine in
sich widersprüchliche Lehre zum Verfahren nach Anspruch 1 zu erzeugen die in
den Abs. [0011] und [0012] genannten vorteilhaften Wirkungen erzielen.
Die übrigen im Prüfungs- und Einspruchsverfahren berücksichtigten
Druckschriften liegen weiter ab und haben in der mündlichen Verhandlung des
Beschwerdeverfahrens auch keine Rolle mehr gespielt.
Bei dieser Sachlage war das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten.
Tödte Starein Frühauf Hilber
Cl