Urteil des BPatG vom 16.07.2003

BPatG: verwechslungsgefahr, spielzeug, form, patent, kennzeichnungskraft, eugh, wortmarke, markenregister, glaubhaftmachung

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 156/01
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Juli 2003
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die angegriffene Marke 396 18 655
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter
Voit und die Richterin k.A. Fink
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Pfiff
wurde am 30. Januar 1997 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der
Klassen 9, 16, 38 und 41, ua für
"Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form
von Druckereierzeugnissen, Spielen"
in das Markenregister eingetragen.
Die Eintragung wurde am 19. April 1997 veröffentlicht.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der am 22. Oktober 1991 eingetragenen
Marke
Piff,
- 3 -
die für "Kinderluftballons und Modell-Luftfahrzeuge für Spielzwecke; Spielwaren,
insbesondere Spiele und Spielzeug (einschließlich sportliches Spielzeug); Turn-,
Spiel- und Sportgeräte, soweit in Klasse 28 enthalten" eingetragen ist.
Der Widerspruch richtet sich ausschließlich gegen "Lehr- und Unterrichtsmittel in
Form von Spielen" der jüngeren Marke.
Bereits im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat die Marken-
inhaberin die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.
Die Widersprechende hat daraufhin Benutzungsunterlagen vorgelegt.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt
mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat mit Beschluss vom 17. Mai 2001 den
Widerspruch zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, der Widerspruch habe
keinen Erfolg haben können, da eine rechtserhaltende Benutzung der Wider-
spruchsmarke nicht ausreichend dargelegt worden sei.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens weitere Unterlagen hinsichtlich der Benutzung der Widerspruchs-
marke vorgelegt. Im übrigen begründet sie die Beschwerde mit dem Vortrag, es
bestehe eine klangliche Verwechslungsgefahr. Der einzige Unterschied der beiden
Marken liege im Fehlen des zweiten Konsonanten "f" der angegriffenen Marke und
daher sei bei schlechter Akzentuierung oder ungünstigen akustischen Verhältnis-
sen nahezu ein Gleichklang der Markenwörter zu befürchten.
- 4 -
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 17. Mai 2001 aufzuheben und die
angegriffene Marke zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält mit mehreren Ausführungen die Benutzung als nicht glaubhaft gemacht
und eine Verwechslungsgefahr wegen fehlender Zeichenähnlichkeit für nicht ge-
geben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den beiden
Marken besteht keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Sinne
von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Dabei geht der Senat von der Glaubhaftmachung
der Benutzung aus, entsprechend der Vorgaben des EuGH (Rs. C-40/01 in Mar-
kenR 2003, 223 – minimax).
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG hängt
von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits
und anderseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken er-
fassten Waren und Dienstleistungen ab. Darüber hinaus sind auch weitere Um-
stände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken kön-
nen, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, wobei die ver-
schiedenen, für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden
Faktoren in einer Wechselwirkung stehen (ständige Rechtsprechung, vgl BGH
GRUR 2001, 507 – EVIAN/REVIAN; GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND).
- 5 -
Dies impliziert, dass auch bei Ähnlichkeit der Waren einerseits und einer gewissen
Zeichenähnlichkeit andererseits nicht zwingend auf das Vorliegen einer Ver-
wechslungsgefahr geschlossen werden kann (vgl BGH GRUR 2000, 608 - ARD-
1).
Ausgehend von der hier dargelegten Benutzung der Widerspruchsmarke für
Plüschtiere ist nur von entfernter Warenähnlichkeit auszugehen. Hierbei ist insbe-
sondere zu berücksichtigen, dass die jüngere Marke nicht für Spielzeug und auch
nicht für Spiele insgesamt, sondern für "Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenom-
men Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen, Wandtafeln
und Wandtafelzeichengeräten" eingetragen ist.
Weder der Umstand, dass hier die allgemeinen Verkehrskreise angesprochen
sind, noch dass das Widerspruchszeichen von durchschnittlicher Kennzeich-
nungskraft ist, trägt angesichts der Warenferne zur Vergrößerung des Abstandes
der Marken voneinander bei.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist auch bei einer relativ großen Ähnlich-
keit der beiden gegenüberstehenden Zeichen der zur Vermeidung einer Ver-
wechslungsgefahr ausreichende Markenabstand hier noch eingehalten. Hinzu tritt,
dass die angegriffene Marke einen jedermann geläufigen Sinngehalt aufweist, so
dass es hinsichtlich des verbleibenden klanglichen Unterschieds gar nicht erst zu
einer Verwechslung kommt (vgl BGH GRUR 1992, 130 – Bally/BALL). Insoweit
war für den Senat auch nicht ausschlaggebend, dass sich die Widerspruchsmarke
häufig als fehlerhafte Schreibung der angegriffenen Marke bzw des zu Grunde lie-
genden Verbs findet, da die Widerspruchsmarke selbst einen derartigen Sinnge-
halt nicht aufweist.
- 6 -
Für eine Kostenauferlegung bestand kein Anlass.
Grabrucker Voit
Finck
Na