Urteil des BPatG vom 24.06.2010

BPatG: stand der technik, patentanspruch, druck, messung, einspruch, firma, begriff, fig, wechsel, form

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 340/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Juni 2010
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
gegen das Patent 10 2004 043 443
- 2 -
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Dehne, des Richters Reker, der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
sowie des Richters k. A. Dipl.-Ing. Dr. Dorfschmidt
beschlossen:
Das Patent 10 2004 043 443 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das Patent 10 2004 043 443 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Formen von
Gegenständen" ist am 6. September 2004 angemeldet und die Erteilung am
2. Februar 2006 veröffentlicht worden.
Am 28. April 2006 hat die Firma
K… AG in
W… (Schweiz),
Einspruch erhoben.
Die Einsprechende hat sich dabei unter anderem auf folgende Druckschriften ge-
stützt:
D1: DE 39 39 728 A1;
- 3 -
D2: Kistler-Broschüre
"Hochisolierende
Schnellkupplung",
Typ 1700, veröffentlicht August 1988, zwei Blatt.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Ge-
genstand des Patentanspruchs 1 in der mit "Hauptantrag" überschriebenen gel-
tenden Fassung nicht neu und der Gegenstand des zuletzt geltenden unabhängi-
gen Patentanspruchs 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend sei. Da-
rüber hinaus sei der Gegenstand nach Patentanspruch 1 für einen Fachmann
nicht klar und vollständig offenbart, da bei der Angabe des Isolationswiderstands
von 10
12
Ohm nicht näher angegeben sei, bei welcher Temperatur dieser Wert er-
mittelt worden sei. Aufgrund der starken Temperaturabhängigkeit des Wider-
standswerts könne ein Fachmann somit die technische Lehre nicht eindeutig aus-
führen. Auch die Gegenstände der Patentansprüche 2 und 3 seien nicht so klar
und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent 10 2004 043 443 zu widerrufen.
Demgegenüber beantragt die Patentinhaberin,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten,
mit Hauptantrag überschriebenen Ansprüchen 1 bis 4 und im Übri-
gen mit den Unterlagen gemäß Patentschrift beschränkt aufrecht-
zuerhalten.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten ent-
gegengetreten. Sie sieht sowohl die vollständige technische Lehre als auch die er-
finderische Tätigkeit der Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 4 ne-
ben der Neuheit gegeben.
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Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 lautet:
"Vorrichtung zum Formen von Gegenständen in einer Kavität (12),
die zumindest teilweise von einem Einsatz (6, 11) in einer Form-
platte (1, 2) gebildet ist, wobei sich in dem Einsatz (11) zur von
dem Einsatz ausgebildeten Kavitätsinnenwand (18) hin ein Sensor
(16) zur Ermittlung eines Kavitäteninnendrucks befindet, der mit
einem ersten Kupplungsteil (20) verbunden ist, dem ein zweites
Kupplungsteil (21) in der Formplatte (2) zugeordnet ist, an das ei-
ne Leitung (24) anschließt, wobei die Kupplung aus erstem Kupp-
lungsteil (20) und zweitem Kupplungsteil (21) als Schnellkupplung
ohne Verriegelung ausgestaltet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Sensor (16) mit dem ersten Kupplungsteil (20) über eine
Leitung (19) verbunden ist und die Leitungen (19, 24) bzw. Leitung
(19) hochisolierend mit einem Isolationswiderstand der Leitungs-
isolation von mindestens 10
12
Ohm ausgelegt ist/sind."
Hinsichtlich des unabhängigen Patentanspruchs 4 sowie der abhängigen Patent-
ansprüche 2 und 3 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten ver-
wiesen.
II.
Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 ein-
gelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147
Abs. 3 Nr. 1 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs
begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift
nicht entfallen ist (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862, 863 - Informations-
- 5 -
übermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ven-
tilsteuerung).
Der vorliegende Einspruch ist substantiiert auf einen der Einspruchsgründe gemäß
§ 21 PatG gerichtet und daher zulässig. Er ist auch sachlich gerechtfertigt, denn er
führt zum Widerruf des Patents.
1.
Der Patentgegenstand nach geltendem Patentanspruch 1 betrifft eine Vor-
richtung zum Formen von Gegenständen in einer Kavität und umfasst somit
verschiedene formgebende Verfahren. Bezug genommen wird seitens der
Beschreibung beispielsweise auf das Spritzgießen von thermoplastischen
Kunststoffen (Streitpatentschrift, Absatz [0002]). Hierbei ist es von grundsätz-
licher Bedeutung, dass der Füllvorgang der Form überwacht abläuft und ins-
besondere die Werte für Druck und Temperatur ermittelt werden, von deren
Höhe die charakteristischen Eigenschaften der Formmasse, insbesondere
die Dichte, abhängen. Zudem, so führt das Streitpatent aus, sei es in der
Praxis üblich, Werkzeuge mit Einsätzen zu verwenden, die innerhalb von kür-
zester Zeit gewechselt werden könnten, um andere Spritzgussteile herzustel-
len oder verschlissene Werkzeugeinsätze zu ersetzen (Absätze [0004] und
[0005]). Dabei seien heutzutage auch automatisierte Wechsel von Einsätzen
möglich.
Das Streitpatent geht dabei von einem Stand der Technik wie der
DE 39 39 728 A1 aus, bei der eine Druckmesseinrichtung vorgesehen ist, die
entweder mit dem Formhohlraum nur über die Wandung wenigstens eines
Teils einer Formhälfte oder mit der Formtrennebene in Druckübertragungs-
verbindung steht. Hierbei ist auch eine Steckkupplung vorgesehen. Ausge-
hend von diesem Stand der Technik ist es Aufgabe des vorliegenden Streit-
patents (Abs. [0008] der Streitpatentschrift), eine Vorrichtung gemäß dem
Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zu schaffen, bei der Sensoren, insbeson-
dere für Druck und Temperatur, auch bei Werkzeugen zum Einsatz kommen
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können, bei denen die Kavitäten von Einsätzen gebildet werden und die
Messung verbessert ist.
Gelöst wird diese Aufgabe durch die Merkmale der folgenden Merkmalsglie-
derung:
1.
Es ist eine Vorrichtung zum Formen von Gegenständen
in einer Kavität (12) vorgesehen.
1.1
Die Kavität ist zumindest teilweise von einem Einsatz in
einer Formplatte gebildet.
1.2
In dem Einsatz zur von dem Einsatz ausgebildeten Ka-
vitätsinnenwand hin befindet sich ein Sensor (16) zur
Ermittlung eines Kavitäteninnendrucks.
1.3
Der Sensor ist mit einem ersten Kupplungsteil (20) über
eine Leitung (19) verbunden.
1.4
Dem ersten Kupplungsteil ist ein zweites Kupplungsteil
(21) in der Formplatte zugeordnet.
1.5
Die Kupplung ist aus erstem Kupplungsteil und zweitem
Kupplungsteil als Schnellkupplung ohne Verriegelung
ausgestaltet.
1.6
An das zweite Kupplungsteil (21) schließt [sich] eine
Leitung (24) an.
1.7
Die Leitungen (19, 24) bzw. die Leitung (19) ist/sind
hochisolierend mit einem Isolationswiderstand der Lei-
tungsisolation von mindestens 10
12
Ohm ausgelegt.
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Bei der vorliegenden Vorrichtung zum Formen von Gegenständen in einer
Kavität (Merkmal 1 der vorstehenden Merkmalsgliederung) wird die Kavität
(12) zumindest teilweise von einem Einsatz (11) in einer Formplatte (2)
gebildet (Merkmal 1.1). Sofern an der Innenseite des Einsatzes (Kavitäts-
innenwand) nun ein Druck (Kavitäteninnendruck im Patentanspruch 1; Merk-
mal 1.2) oder eine Temperatur (Temperatur der Kavitäteninnenwand im
Patentanspruch im 4) über einen Sensor (16) ermittelt und nach außen
geleitet werden soll, werden an den Übergangsstellen des Einsatzes zur
Formplatte zweckmäßigerweise Kupplungen eingesetzt, damit eine schnelle
und flexible Austauschbarkeit verschiedener Einsätze in die Formplatte
ermöglicht wird. Hierzu ist gemäß Merkmal 1.3 der in dem Einsatz unter-
gebrachte Sensor mit einem ersten Kupplungsteil (20) über eine (erste) Lei-
tung (Bezugszeichen 19 in den beiden Figuren des Ausführungsbeispiels)
verbunden. Diesem ersten Kupplungsteil ist ein zweites Kupplungsteil (21) in
der Formplatte zugeordnet (Merkmal 1.4). Diese Kupplung zur Anbindung
des im Einsatz untergebrachten Sensors über die Formplatte nach außen
(zur Weiterverarbeitung der Messdaten) soll bei einem Werkzeugeinsatz-
wechsel, der bestimmungsgemäß innerhalb kürzester Zeit erfolgen soll
([0005] der Streitpatentschrift), ist demzufolge als Schnellkupplung ohne Ver-
riegelung bestehend aus den beiden Kupplungsteilen ausgestaltet (Merkmal
1.5). Als Schnellkupplung ist im Sinne des Streitpatents insbesondere eine
Steckkupplung zu verstehen, wie in der Streitpatentschrift in Absatz [0014]
explizit beschrieben steht, "bei der ein Stecker in eine Dose eingesetzt wird".
Im Ausführungsbeispiel gemäß Absatz [0025] ist eine derartige Kupplung
nochmals beschrieben und in der Figur 2 auch gezeigt, wobei bei dieser
Steckverbindung ein Ringwall (27) die Verbindung des Steckers in der Dose
sichert. Damit ergibt sich zwar gegebenenfalls ein "Einschnappen" der bei-
den Kupplungssteile, was jedoch nicht mit einer Verriegelung gleichgesetzt
werden kann.
- 8 -
Selbstverständlich schließt sich an das zweite Kupplungsteil eine weitere
Leitung (24) an, um den Messwert nach außen zu leiten (Merkmal 1.6). Ge-
mäß dem Merkmal 1.7 sollen dabei die Leitungsisolationen der (beiden) Lei-
tungen (19 und 24, zum ersten Kupplungsteil hin- und vom zweiten Kupp-
lungsteil wegführend) oder lediglich die Leitungsisolation der (einen) Leitung
(Bezugszeichen 19, zum ersten Kupplungsteil hinführend) hochisolierend
ausgebildet sein und einen Isolationswiderstand von mindestens 10
12
Ohm
aufweisen. Somit handelt es sich bei den "Leitungen" um elektrische Leitun-
gen, deren Leitfähigkeit in "Leitrichtung" sehr gut (niedrigohmig) ist, deren
Widerstand über die Isolierung zu der Umgebung jedoch sehr hoch sein
muss. Damit können die die bei der Messung auftretenden sehr niedrigen
Ladungswerte bzw. Spannungswerte ohne maßgeblichen Spannungsverlust
ermittelt und nach außen geleitet werden, um die Anforderungen an eine hier
geforderte Messgenauigkeit zu erfüllen.
2.
Der Patentanspruch 1 ist zulässig.
Die Merkmale 1 und 1.1 in der gegliederten Merkmalsfassung sind im Ober-
begriff des ursprünglichen Patentanspruchs offenbart. Das Merkmal 1.2
stammt aus den Kennzeichen des Patentanspruchs 1 und dem Patentan-
spruch 4 (i. V. m. dem Rückbezug auf Patentanspruch 1) der ursprünglich
eingereichten Unterlagen. Die Merkmale 1.3 und 1.6 stammen aus dem ur-
sprünglichen Patentanspruch 3 und das Merkmal 1.4 aus dem kennzeich-
nenden Merkmal des ursprünglichen Patentanspruchs 1. Das Merkmal 1.5 ist
in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 3, letzter Absatz, sowie in der
Patentschrift in Absatz [0014] beschrieben. Das Merkmal 1.7 ist im Patentan-
spruch 5 der ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart und enthält zu-
dem eine Klarstellung hinsichtlich des Isolationswiderstandes, indem formu-
liert ist, dass dieser in Bezug auf die Leitungsisolation und nicht etwa in
Längs- bzw. Leitungsrichtung zur Wirkung kommt.
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Somit sind alle Merkmale den ursprünglich offenbart.
3.
Es mag dahingestellt bleiben, ob der ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 neu ist, er beruht jeden-
falls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als hier angesprochener Fachmann wird ein Maschinenbau-Ingenieur der
Fachrichtung Kunststofftechnik angesehen, der einen Fachhochschul- oder
Universitätsabschluss (oder entsprechend) hat und der bereits mehrere Jah-
re einschlägige Berufserfahrung aufweist. Von daher kennt er sich auch in
der Messtechnik, insbesondere der Druck- und Temperaturmessung gut aus.
Gggf. kann er sich auch einen diesbezüglichen Fachmann zu Rate ziehen.
Die bereits im Prüfungsverfahren herangezogene DE 39 39 728 A1 (D1)
stellt auch nach Auffassung der Patentinhaberin den nächstkommenden
Stand der Technik dar. Nach dem Patentanspruch 1 beschreibt die D1 eine
Druck- oder Spritzgießmaschine und betrifft somit eine Vorrichtung zum For-
men von Gegenständen in einer Kavität (Merkmal 1 der in Kapitel II. 1 aufge-
führten Merkmalsgliederung). Die Kavität, die in der D1 als Formhohlraum 4
bzw. 4a bezeichnet wird, ist gemäß der Figur 4 von zumindest zwei Einsät-
zen (Formeinsätze 5c und 5d, s. Figurenbeschreibung zu Figur 4) gebildet,
die jeweils innerhalb einer Formplatte angebracht sind (Merkmal 1.1). Die
Formplatten werden im Dokument D1 als Formrahmen (6 bzw. 6a und 6b, s.
Sp. 3, Z. 33 ff.) benannt, übernehmen dieselbe Funktion und sind zudem von
plattenförmiger Gestalt. In dem Formeinsatz 5c der Figur 4 ist ein Metall-
drucksensor 12 eingebaut, der direkt mit dem Formhohlraum 4a in Kontakt
steht (Sp. 5, Z. 60 ff.) und für eine direkte Druckmessung des Kavitäten-
innendrucks vorgesehen ist (Merkmal 1.2). Der Metalldrucksensor 12 dient
dabei als Referenz-Drucksensor für einen Zweiten, an anderer Stelle platzier-
ten, lediglich für eine indirekte Druckmessung geeigneten, Drucksensor 11.
- 10 -
Der Metall-Drucksensor (12) der D1 ist entsprechend Merkmal 1.3 mit einem
ersten Kupplungsteil verbunden, der nach Figur 4 durch einen Stecker 46 ge-
bildet wird. Für den Fachmann erschließt sich, dass dort eine
( im eigentlichen Sinne) vom eigentlichen Sensorelement
(Piezoelement) zum Endpunkt des ersten Kupplungsteils vorhanden sein
muss, denn die vom Piezoelement erzeugte Ladungsspannung bzw. Span-
nung muss durch eine Leitungsverbindung zu diesem Endpunkt geführt wer-
den. Die beschriebene und in den Figuren gezeigte ("Lei-
tung") mit dem Bezugszeichen 19 gemäß Ausführungsbeispiel beschränkt
den Begriff "Leitung" auf eine derart dargestellte Kabelverbindung.
Dem ersten Kupplungsteil (Stecker 46) zugeordnet ist ein zweites Kupp-
lungsteil (47) in dem Formrahmen
(
6a, Formplatte gemäß Streitpatent), wel-
ches "Steckkupplung" oder "Kupplung" (Sp. 6, Z. 43 bzw. 45) genannt ist
(Merkmal 1.4). Aus der Fig. 4 ist zudem ersichtlich, dass sich an das zweite
Kupplungsteil eine Leitung anschließt, um das Messsignal nach außen zu
führen; damit ist auch das Merkmal 1.6 des Streitpatents bekannt.
Mit dem auch in der D1 verwendeten Begriff "Steckkupplung" erschließt sich
für den hier angesprochenen Fachmann, dass die Steckverbindung eine
Kupplung ohne (separate) Verriegelung entsprechend Merkmal 1.5 ist. Denn
auch in der D1 ist vorgesehen, dass bei "Einschieben des Einsatzes 5c"
automatisch "auch die elektrische Verbindung nach außen herzustellen" ist
(Sp. 6, Z. 38 ff.). "Der Formrahmen 6 kann dann in Art einer Adapterplatte" …
mit gleich dimensionierten Einsätzen benutzt werden (Sp. 5, Z. 49 ff.). Damit
erfüllt die D1 gleichermaßen wie das Streitpatent die Anforderung nach ei-
nem schnellen und gegebenenfalls automatisierten Wechsel des Einsatzes.
- 11 -
In dem Dokument D1 ist allerdings nicht explizit ausgeführt, dass die Leitung
bzw. Leitungen hochisolierend ausgeführt sind und einen Isolationswider-
stand der Leitungsisolation von mindestens 10
12
Ohm aufweisen, so dass
sich der Patentgegenstand nach Anspruch 1 durch das Merkmal 1.7 von die-
sem Stand der Technik unterscheidet.
Eine derartige Messleitung hochisolierend auszuführen, ist für einen Fach-
mann allerdings eine selbstverständliche Maßnahme, zu der es keiner
erfinderischer Tätigkeit bedurfte. Bereits in den ursprünglichen Unterlagen
stellte die Patentinhaberin als bekannt fest, indem sie in der Beschreibungs-
einleitung auf die DE 101 14 228 A1 verwies und ausgeführt hat, dass "zur
Messung von piezoelektrischen Signalen"…"in der Regel hochisolierende
Leitungen benutzt" werden (S. 2, Abs. 2 der ursprünglich eingereichten Un-
terlagen). Dass damit ein konkreter Wert von mindestens 10
12
Ohm gemeint
ist, kann beispielsweise der D2 (Kistler-Broschüre "Hochisolierende Schnell-
kupplung", Typ 1700, veröffentlicht August 1988, zwei Blatt) entnommen wer-
den. Dort werden automatische, hochisolierende Kupplungen beschrieben,
deren Isolationswiderstand mit größer gleich 10
12
Ohm angegeben wird
(S. 1, Zeile 1 der Tabelle). Der angegebene Isolationswiderstand umfasst da-
bei selbstverständlich die Kupplung sowie die entsprechenden Leitungsver-
bindungen. Zudem wird in der schematischen Zeichnung auf Seite 2 (Fig. 1)
ein prinzipieller Sensor- und Kupplungsaufbau eines Messsystems in einer
Werkzeugform dargestellt, bei dem, wie auch im Streitpatent ausgeführt, eine
separate Kabelverbindung vom Sensor (Type 6157B) zum ersten Kupp-
lungsteil (KE 102A014-8 der Firma F…) vorhanden ist. Damit ist auch er
seitens der Patentinhaberin geltend gemachte Unterschied des Patentgegen-
stands zur D1 in Form einer separaten Kabelverbindung von Sensor zu ers-
tem Kupplungsteil nahegelegt (vgl. Seite 9, letzter Absatz).
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Demnach war der Gegenstand des vorliegenden Patentanspruchs 1 für ei-
nen Fachmann aufgrund seines Fachwissens in Verbindung mit dem Stand
der Technik der D1 und der D2 nahegelegt.
Aufgrund der Antragsbindung fallen mit dem Patentanspruch 1 auch der ne-
bengeordnete Patentanspruch 4 und die abhängigen Patentansprüche 2 und
3.
Der Frage, ob die Gegenstände der Patentansprüche 1, 2 und 3 so klar und
vollständig offenbart sind, dass ein Fachmann sie ausführen kann, brauchte
bei dieser Sachlage nicht nachgegangen zu werden.
Damit war das Patent zu widerrufen.
Dehne
Reker
Dr. Prasch
Dr. Dorfschmidt
Hu