Urteil des BPatG vom 31.01.2003

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BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 20/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 53 814.6-24
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 10. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Kahr sowie der Richterin Schwarz-Angele, des Richters Dr. Maksymiw und der
Richterin Zettler
BPatG 152
08.05
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beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse B 22 C des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 31. Januar 2003 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung:
Verfahren zum Herstellen von Bauteilen durch
Auftragstechnik
Anmeldetag:
21. November 1998
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentanspruch 1, eingegangen am 22. Januar 2003,
Patentansprüche 2 bis 6, eingegangen am Anmeldetag;
Beschreibung Seiten 1 und 8, eingegangen am 15. Februar 2007,
im Übrigen gemäß DE 198 53 814 A1, Sp. 1, Z. 38 bis Sp. 4, Z. 60
und Sp. 5, Z. 30 bis Sp. 6, Z. 8;
1 Seite Zeichnungen mit Figur gemäß DE 198 53 814 A1.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung DE 198 53 814.6-24 wurde am 21. November 1998 mit der
Bezeichnung „Verfahren zum Herstellen von Bauteilen durch Auftragstechnik“
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung ist am
31. Mai 2000 erfolgt.
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Die Prüfungsstelle für Klasse B 22 C hat mit Beschluss vom 31. Januar 2003 die
Anmeldung zurückgewiesen. Dem Beschluss lagen der am 22. Januar 2003 ein-
gegangene Anspruch 1 und die Ansprüche 2 bis 6 vom Anmeldetag zugrunde.
Die Ansprüche 1 bis 6 lauten:
„1. Verfahren zum Herstellen von Wachsmodellen, insbeson-
dere von verlorenen Modellen, durch Auftragstechnik mit den
Schritten:
a) Ablagern einer Schicht eines schüttfähigen Baumateri-
als aus Wachs in einem Bereich auf einer Bauunterlage;
b) Auftragen eines weiteren Baumaterials aus Wachs in
Form flüssiger Tröpfchen mittels eines verfahrbaren Dosier-
geräts auf die Baumaterialschicht in einem ausgewählten
Teilbereich des Bereichs, derart dass in dem Teilbereich
eine verfestigte Struktur aus dem Baumaterial und dem wei-
teren Baumaterial entsteht;
c)
Fertigen weiterer Schichten jeweils durch Wiederholen
der Schritte a) und b), wobei eine weitere Schicht des Bau-
materials jeweils auf der vorangehenden Schicht abgelagert
und das weitere Baumaterial gegebenenfalls in einem ande-
ren Teilbereich als bei der vorangehenden Schicht aufgetra-
gen wird; und
d)
Trennen der verfestigten Struktur von nicht verfestigten
Anteilen des Baumaterials.
2. Verfahren nach Anspruch
1, wobei als verfahrbares
Dosiergerät ein Drop-on-Demand Druckkopf, vorzugsweise
mit Piezotechnik, weiter vorzugsweise mit Piezopaddel-
Technik, verwendet wird.
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3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, wobei als
das Baumaterial ein Mikrowachs verwendet wird.
4.
Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei als das
weitere Baumaterial ein Polyethylenwachs verwendet wird.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei die
Schicht von Baumaterial in einer Dicke von 0,1 bis 2 mm ab-
gelagert wird.
6. Verwendung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1
bis 5 zur Herstellung eines verlorenen Giessmodells.“
Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde damit begründet, dass das Ver-
fahren gemäß dem Anspruch 1 und die Verwendung gemäß dem Anspruch 6 ge-
genüber dem in den Druckschriften
(D1) EP 0 431 924 B1
(D2) DE 195 28 215 A1
(D3) WO 95/05943 A1
beschriebenen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruh-
ten.
Im Prüfungsverfahren sind außerdem folgende Entgegenhaltungen in Betracht ge-
zogen worden:
(D4) DE 197 23 892 C1
(D5) WO 88/02677 A3
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
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Der Anmelder verfolgt seine Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren auf der
Grundlage der dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Ansprüche 1
bis 6 weiter.
Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Anmelder aus, die Verwendung von
Wachs sowohl als schüttfähiges Material als auch zum Verbinden des schüttfähi-
gen Materials ist weder bekannt, noch naheliegend. Im Gegensatz zu dem in der
D1 beschriebenen Stand der Technik, wonach Partikel mit einem Klebstoff ver-
bunden würden, komme es gemäß der Erfindung nicht zu einem Verkleben der als
schüttfähiges Material eingesetzten Wachspartikel, sondern durch Verwendung
von heißem Wachs komme es zu einer Art Verschweißung an den Randzonen der
Wachspartikel. Im Übrigen werde gemäß der D1 nicht an Wachsmodelle für Guss
gedacht, vielmehr sei die Herstellung von verlorenen Wachs-Mustern dort als auf-
wändig und teuer beschrieben. Auch die übrigen Entgegenhaltungen könnten den
Erfindungsgegenstand nicht nahelegen.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-
genden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1, eingegangen am 22. Januar 2003,
Patentansprüche 2 bis 6, eingegangen am Anmeldetag;
Beschreibung Seiten 1 und 8, eingegangen am 15. Februar 2007,
im Übrigen gemäß DE 198 53 814 A1, Sp. 1, Z. 38 bis Sp. 4, Z. 60
und Sp. 5, Z. 30 bis Sp. 6, Z. 8;
1 Seite Zeichnungen mit Figur gemäß DE 198 53 814 A1.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II
1. Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn die Anmeldung erfüllt mit den
nunmehr vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Patents. Insbesondere sind der Gegenstand des Anspruchs 1 sowie der Gegens-
tand des Anspruchs 6 patentfähig.
2. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. So findet der Anspruch 1 seine
Grundlage in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen im Anspruch 1 und in
der Beschreibung auf S. 6, Zn. 10 bis 23. Die Ansprüche 2 bis 6 stimmen mit den
entsprechenden ursprünglichen Ansprüchen überein.
3. Gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik ist der Gegenstand
des Anspruchs 1 neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Dies gilt auch
für den nebengeordneten Anspruch 6.
a. Der Erfindung liegt objektiv die Aufgabe zugrunde, ein zeitsparendes und kos-
tengünstiges Rapid-Prototyping-Verfahren zur Herstellung von Modellen bereit zu
stellen, das dazu geeignet ist, Gussteile mit im Vergleich zu bekannten Techniken
verbesserten Oberflächengenauigkeiten zu fertigen, wobei sich im Stand der
Technik Probleme dadurch ergeben, dass u. a. als Sintermaterial verwendetes
Kunststoff-Partikelmaterial bei einer Temperbehandlung nicht rückstandsfrei ver-
brennt, herkömmliche Bindermaterialien und Moderiermittel beim Abgießvorgang
vergasen und in das Gussmetall eindiffundieren bzw. sich unkontrolliert verteilen
(DE 198 53 814 A1, Sp. 3 Zn. 25 bis 31 i. V. m. Sp. 1 Z. 65 bis Sp. 3 Z. 24).
b. Als zuständiger Fachmann ist hier ein in der Herstellung und Entwicklung von
Gießmodellen und Gießformen tätiger Diplom-Ingenieur der Gießereitechnik an-
zusehen.
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c. Der im Anspruch 1 angegebene Gegenstand ist neu, denn im Stand der Tech-
nik fehlt es daran, zum Herstellen von Wachsmodellen ein schüttfähiges Material
aus Wachs und ein Bindemittel aus Wachs in Form flüssiger Tröpfchen einzuset-
zen. Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführun-
gen zur erfinderischen Tätigkeit.
d. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht gegenüber dem in Betracht gezoge-
nen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die EP 0 431 924 B1 (D1), die dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten
kommt, konnte dem Fachmann hinsichtlich der Lösung der der Erfindung
zugrunde liegenden Aufgabe keine Anregung zu einer Lehre vermitteln, wie sie im
Anspruch 1 angegeben ist.
Diese Entgegenhaltung beschreibt ein Verfahren zum Herstellen eines Bauteils
durch eine Auftragstechnik (Anspruch 1), wobei zum Beispiel auch die Herstellung
von Prototypen, Formen und Vorformen, somit auch Modelle, angesprochen ist
(Sp. 1 Zn. 1 bis 8 und Sp. 4 Zn. 15 bis 20). Das Verfahren weist nach Anspruch 1
folgende Schritte auf: Ablagern einer Schicht von Partikelmaterial in einem be-
grenzten Bereich, wobei es sich gemäß Figur 2 i. V. m. Sp. 5 Zn. 34 bis 47 um ein
Pulver handelt, das mit einem Pulverabgabekopf 41 in eine Form 42 abgegeben
wird. Somit bildet das Partikelmaterial ein schüttfähiges Baumaterial, das auf ei-
nen Bereich auf einer Bauunterlage abgelagert wird, was bis auf die Angabe „aus
Wachs“ dem Schritt a) entspricht; Auftragen eines Bindermaterials mit einem Bin-
demittel-Strahlkopf 43 eines Tintenstrahl-Druckkopfes 15 auf ausgewählte Berei-
che der Baumaterialschicht derart, dass eine Schicht 44 gebundener Pulverparti-
kel entsteht (Anspruch 1 und Figuren 1 und 2 i. V. m. Sp. 5 Zn. 17 bis 47), was bis
auf die Verwendung von Wachs in Form flüssiger Tröpfchen nichts anderes be-
deutet als die im Schritt b) des geltenden Anspruchs 1 angegebene Maßnahme;
Wiederholen des ersten und zweiten Schrittes eine ausgewählte Anzahl von Ma-
len, um eine ausgewählte Anzahl von aufeinanderfolgenden Schichten herzustel-
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len (Sp. 5 Zn. 30 bis 33), was dem Schritt c) entspricht. Schließlich Entfernen von
Partikelmaterial, das nicht in diesem einen oder mehreren Bereichen ist, um das
Bauteil zu schaffen (Sp. 5 Zn. 45 bis 47), d. h. Trennen der verfestigten Struktur
von nicht verfestigten Anteilen des Baumaterials entsprechend d).
Als schüttfähiges Material (dort: „Bindermaterial“) ist Keramik, Metall oder Kunst-
stoff genannt (Anspruch 3). Als weiteres Baumaterial (Binder) zum Verfestigen
dient ein anorganisches oder organisches Material oder ein metallisches Material
(Anspruch 3), beispielsweise in Form einer wässrigen Lösung oder kolloidalen
Suspension (Anspruch 16, 17), oder ein Lösungsmittel für Kunststoff (Anspruch 7).
Wachs ist dort nirgends erwähnt. Im Übrigen ist in der D1 beschrieben, dass das
weitere Baumaterial (Binder) u. a. durch Einwirken von Wärmeenergie gehärtet
werden kann (Anspruch 26), was ohnehin von der Verwendung von Wachs weg-
führen würde.
Auch die anderen Entgegenhaltungen können keinen Anstoß in Richtung des Ge-
genstandes des Anspruchs 1 geben. Insbesondere wird dort ebenfalls nirgends
die kombinierte Verwendung von Wachs als schüttfähiges Material und Wachs in
Form flüssiger Tröpfchen zum Bilden einer verfestigten Struktur angesprochen.
So beschreibt die DE 195 28 215 A1 (D2) ein Rapid-Prototyping-Verfahren, bei
dem u. a. flüssiges Wachs als Baustoff schichtweise aufgetragen wird (Sp. 2
Zn. 17 bis 38, insbes. Z. 33; Sp. 2 Zn. 62 bis 67). Wird Metall, Metalllegierung oder
Kunststoff als Baustoff verwendet, so könnte Wachs gemäß der D2 Wachs auch
als Füllstoff verwendet werden, das dann durch Auflösen wieder beseitigt werden
kann (Sp. 4 Zn. 26 bis 37).
Die WO 95/05943 A1 (D3) beschreibt „Rapid-Prototyping-Verfahren“, bei dem der
Auftrag des aus einem geheizten Vorratsbehälter 81 bereit gestellten Baumaterials
(S. 8 Zn. 30 bis 32; „Modeling compound (MC)“) durch eine „Drop-on-Demand“-
Strahlvorrichtung derart erfolgt, dass gesteuert in X-Y-Z-Richtung Tröpfchen des
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Materials aufgetragen werden, um ein 3-D-Modell herzustellen (Ansprüche 1 und
15). Auf gleiche Weise kann zusätzlich eine entfernbare Trägerverbindung („Sup-
port compound (SC)“) abgelagert werden, um Ausleger und andere Überhänge
des Modells während dessen Herstellung zu unterstützen (Anspruch 12). Diese
beiden Baumaterialien (MC, SC) sind hinsichtlich ihres Verhaltens gegenüber Lö-
sungsmitteln sehr unterschiedliche Verbindungen, wobei das erste Baumaterial
(MC) ein Material auf Sulfonamidbasis ist, während das zweite Baumaterial (SC)
auf Wachs basiert (S. 14 Abs. 2 und 3). Schließlich ist dort auch noch erwähnt,
dass Lücken im 3-D-Modell beispielsweise mit Wachs aufgefüllt werden können
(S. 20 Abs. 2). Von der Verwendung von schüttfähigem Baumaterial aus Wachs ist
dort jedoch nirgends die Rede, erst recht nicht von der Verwendung von flüssigem
Wachs derart, dass eine verfestigten Struktur aus diesen beiden Baumaterialien
entsteht.
Die DE 197 23 892 C1 (D4) schlägt lediglich ein Verfahren zum Herstellen von
Bauteilen, insbesondere von Formen oder Kernen für den Modellbau, durch Auf-
tragstechnik vor, bei dem ein schüttfähiges, mit einem Bindermaterial umhüllte
Partikel aufweisendes Verbundmaterial schichtweise abgelagert und zur Verände-
rung eines nachfolgenden selektiven Energieeintrags ein Moderiermittel, bei-
spielsweise ein Katalysator oder eine Säure, aufgetragen wird (Ansprüche 1 und 5
bis 9). Als Materialien für die Partikel werden dabei Metall, Kunststoff, Keramik,
Mineralien oder ähnliche Materialien und als Bindermaterial Kunststoff, Metall oder
ähnlichen Substanzen genannt (Sp. 3 Zn. 46 bis 49). Die WO 88/02677 A3 (D5)
betrifft schließlich das Aufbauen eines Formteils ausschließlich durch Laser-Sin-
tern von pulverförmigem Baumaterial und liegt somit noch weiter ab.
Da in den im Verfahren befindlichen Druckschriften somit Angaben und Hinweise
in Richtung der Ablagerung eines schüttfähigen Baumaterials aus Wachs und des
Auftragens eines weiteren Baumaterials aus Wachs in Form flüssiger Tröpfchen
zur Bildung einer verfestigten Struktur aus Wachs nicht nachgewiesen werden
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konnten, führt auch eine zusammenschauende Betrachtung der in Betracht gezo-
genen Entgegenhaltungen zu keinem anderen Ergebnis.
e. In Verbindung mit dem Anspruch 1 ist auch der nebengeordnete Anspruch 6
gewährbar, da dieser eine Verwendung des patentfähigen Verfahrens zur Her-
stellung eines verlorenen Gießmodells betrifft. Schließlich sind insoweit auch die
auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 gewährbar, da diese je-
weils eine vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltung des Verfahrens
gemäß Anspruch 1 betreffen.
Kahr Schwarz-Angele
Maksymiw Zettler
Na