Urteil des BPatG vom 16.12.2009

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 28/09
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
4. Februar 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 014 852.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker, die Richterin Kopacek und den Richter Dr. Kortbein
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
24. November 2008 und vom 8. April 2009 aufgehoben.
G r ü n de
I.
Die Wortmarke 20 2008 014 852.7
Vergessene Generation
ist für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 41 am
5. März 2008 angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 24. November 2008 teilweise zurückgewiesen für
die Waren und Dienstleistungen "Bespielte Datenträger aller Art; Audio-, Video-,
Text-, Bild- und Grafikdateien im digitalen Format; Software, soweit in Klasse 9
enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmaterial (aus-
genommen Apparate); Telekommunikationsdienstleistungen, Bereitstellen von In-
ternetchatrooms und Internetforen, Übermittlung von Daten über das Internet, ins-
besondere von Audio-, Video-, Text-, Bild- und Grafikdateien im digitalen Format,
einschließlich Video-on-Demand; Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle
Aktivitäten". Die hiergegen eingelegte Erinnerung ist mit Beschluss vom
8. April 2009 zurückgewiesen worden.
- 3 -
Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Begriff "Vergessene Generation" wer-
de vom angesprochenen Verkehr dahingehend verstanden, dass es sich um Wa-
ren und Dienstleistungen handele, die sich thematisch mit einer vergessenen
Generation befassten, also einer Generation, die sich als in irgendeiner Form be-
nachteiligt betrachte. Die Wortzusammensetzung sei den hier angesprochenen
breiten Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich, da sie aus Wörtern der deut-
schen Alltagssprache sprachüblich gebildet sei. Alle hier in Frage stehenden Wa-
ren und Dienstleistungen könnten sich mit dem Thema einer vergessenen Ge-
neration beschäftigen. Folglich gebe der Markenbegriff keinen Hinweis auf ein be-
stimmtes Unternehmen, sondern bezeichne die Thematik der Waren und Dienst-
leistungen, nämlich eine in irgendeiner Hinsicht, sei es durch Kriege, Wirtschafts-
krisen, politische Umwälzungen, Migration etc. benachteiligte Generation. Eine
Analyse des Begriffes, zu der der Verkehr erfahrungsgemäß nicht neige, sei dazu
nicht notwendig.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin und Beschwerdeführerin.
Sie hat zunächst die Auffassung vertreten, die Marke "Vergessene Generation" sei
unterscheidungskräftig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Angabe komme nicht
als Sachtitel in Betracht. Es sei nicht erkennbar, wie man die beanspruchten Wa-
ren und Dienstleistungen auf eine "Vergessene Generation" beziehen solle, um in
der Marke einen eindeutigen Sachhinweis zu sehen. Keine der möglichen Deu-
tungen, Auslegungen und Interpretationen habe dazu geführt, dass die angemel-
dete Wortfolge ein feststehender Begriff der Alltagssprache geworden sei und vom
Durchschnittsverbraucher so verwendet werde. Darüber hinaus stehe der Marke
auch nicht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2009 hat die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Januar 2010 das Verzeichnis der Waren
und Dienstleistungen der Markenanmeldung 30 2008 014 852.1 bezüglich der be-
schwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen gefasst wie folgt:
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Klasse 9:
Bespielte Datenträger aller Art; Audio-, Video-, Text-,
Bild- und Grafikdaten im digitalen Format; Software,
soweit in Klasse 9 enthalten; alle vorgenannten Waren
ausschließlich im Zusammenhang mit Dokumentatio-
nen geologischen Inhalts;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unter-
richtsmittel (ausgenommen Apparate), alle vorgenann-
ten Waren ausschließlich im Zusammenhang mit Do-
kumentationen geologischen Inhalts;
Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen,
Bereitstellung
von Internetchatrooms und Internetforen, Übermittlung
von Daten für das Internet, insbesondere von Audio-,
Video-, Text-, Bild- und Grafikdateien im digitalen For-
mat, einschließlich Video-on-Demand; alle vorgenann-
ten Dienstleistungen ausschließlich im Zusammen-
hang mit Dokumentationen geologischen Inhalts;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivi-
täten, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen aus-
schließlich im Zusammenhang mit Dokumentationen
geologischen Inhalts.
- 5 -
II.
Die nach § 66 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Beschwer-
deführerin hat - aufgrund der im Nachgang zur mündlichen Verhandlung erfolgten
Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hinsichtlich der be-
schwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen - in der Sache Erfolg.
1.
Für die jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen verfügt die
Wortfolge "Vergessene Generation" nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG über
das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft, da ihm nach dem
Verständnis der maßgeblichen Verbraucherkreise die konkrete Eignung zu-
kommt, als Unterscheidungsmittel für die betriebliche Herkunft aufgefasst
zu werden (vgl. allgemein zu den Anforderungen an die Unterscheidungs-
kraft zuletzt BGH GRUR 2009, 411 - STREETBALL).
1.1.
Der angemeldeten Marke kann für die fraglichen Waren und Dienst-
leistungen weder ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffs-
inhalt zugeordnet werden noch handelt es sich sonst um ein gebräuchliches
Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr
- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird
(vgl. BGH a. a. O. - Cityservice; BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Darüber
hinaus bezieht sich die angemeldete Marke auch nicht auf Umstände, wel-
che die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen her-
gestellt werden und die sich damit in einer beschreibenden Angabe er-
schöpfen (vgl. BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006; BPatG Mar-
kenR 2007, 35, 37 - BuchPartner).
- 6 -
1.2.
Der Begriff "Vergessene Generation" bezeichnet zwar - wie auch durch die
von der Markenstelle recherchierten Beispiele belegt ist - einzelne Perso-
nengruppen, die benachteiligt oder im Stich gelassen werden (so etwa die
Jugend in der DDR, Kriegskinder, Suchtkranke, Einwanderer etc.). Auch
wenn es sich um durchaus verschiedene Personengruppen handelt, kann
das Attribut "vergessen" allen diesen unterschiedlichen Generationen an-
haften.
1.3.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin nunmehr beanspruchten Waren
und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 41, die ausschließlich mit geo-
logischen Inhalten in Zusammenhang stehen, weist die Wortfolge "Verges-
sene Generation" indes weder einen beschreibenden Aussagegehalt noch
einen engen beschreibenden Bezug auf. Zwar mag der Begriff "Generation"
in Zusammenhang mit geologischen Themen gelegentlich Verwendung fin-
den (vgl. z. B. "…Hier fand der Autor mehrere
Belegstücke des Calciumcarbonats Calcit, in massigen Brocken von bis zu
9 x 7 cm Größe. Einige dieser Brocken weisen eine offensichtlich ältere
Generation auf."; "…Hier hat eine Zeitlang eine
kraterähnliche Hohlform bestanden, in die Löß eingeweht wurde, und zwar
nur eine Generation von Löß…"). Eine Verwendung der Wortfolge "Ver-
gessene Generation" ist indes im Hinblick auf geologische Themen zum
einen nicht belegbar, zum anderen wäre ein möglicher beschreibender
Aussagegehalt oder enger beschreibender Bezug zu den in Rede stehen-
den Waren und Dienstleistungen für die angesprochenen Verkehrskreise
auch nicht ohne gedankliche Zwischenschritte erkennbar bzw. herstellbar.
2.
Mangels eines unmittelbar beschreibenden Aussagegehalts ist das Schutz-
hindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG ebenfalls zu verneinen.
- 7 -
Die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle können deshalb keinen Be-
stand haben und sind auf die Beschwerde hin aufzuheben.
Vorsitzende Richterin Grabrucker
ist wegen urlaubsbedinger Abwe-
senheit gehindert zu unterschrei-
ben.
Kopacek
Kopacek
Dr. Kortbein
Hu