Urteil des BPatG vom 18.06.2002

BPatG: internet adresse, marke, bekleidung, form, bestandteil, verkehr, unterscheidungskraft, papier, computer, firmenbezeichnung

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 257/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 66 308.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18.
Juni
2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
13. April 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung "www.mobile.de" soll (nunmehr noch) für die Waren und Dienst-
leistungen "elektrische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9
enthalten), fotografische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal- und Kontrollappa-
rate und –instrumente, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
von Bild und Ton, Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Computerperipheriege-
räte, Computer-Programme, Datenträger; ausgenommen: Telefone, Mobiltelefone
sowie Zubehör für Telefone und Mobiltelefone; Papier, Pappe und Waren aus die-
sen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Fotografien; Büroartikel (soweit in
Klasse 16 enthalten, ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff
(soweit in Klasse 16 enthalten); Anzüge, Babywäsche, Badeanzüge, Badehosen,
Bademäntel, Bademützen, Badesandalen, Badeschuhe, Bandanas (Tücher für
Bekleidungszwecke), Bekleidung aus Lederimitat, Bekleidung für Autofahrer,
Bekleidungsstücke, Bekleidungsstücke aus Papier, Schuhbeschläge, Bodysuits
(Teddies, Bodies), Büstenhalter, Gürtel (Bekleidung), Gymnastikbekleidung, Gym-
nastikschuhe, Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe, Hausschuhe,
Hemdblusen, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Klei-
dertaschen (vorgefertigt), Konfektionskleidung, Kopfbedeckungen, Korsettleib-
chen, Korsetts, Krawatten, Lätzchen (nicht aus Papier), Bekleidung aus Leder,
Leibwäsche, Mäntel, Mieder, Morgenmäntel, Muffe (Kleidungsstücke), Mützen,
Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer (Bekleidung), Overalls, Pantoffeln, Par-
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kas, Pelerinen, Pelze (Bekleidung), Petticoats, Pullover, Pyjamas, Radfahrerbe-
kleidung, Regenmäntel, Röcke, Sandalen, Schals, Schärpen, Schlafanzüge,
Schleier (Bekleidung), Kopf-, Brustschleier, Schlüpfer, Schnürstiefel, Schuhe
(Halbschuhe), Schuhwaren, Schürzen, Skischuhe, Slips, Socken, Sockenhalter,
Sportschuhe, Stiefel, Schnürstiefel, Stirnbänder (Bekleidung), Stoffschuhe (Espa-
drillos), Stolen, Strandanzüge, Strandschuhe, Strumpfbänder, Strümpfe, Strumpf-
hosen, Sweater, T-Shirts, Togen (Bekleidungsstücke), Trikotkleidung, Trikots,
Überzieher (Bekleidung), Unterbekleidungsstücke, Unterhosen, Unterwäsche,
Wäsche (Bekleidungsstücke), Wasserskianzüge, Westen, Wirkwaren (Beklei-
dung); Bankgeschäfte, Versicherungswesen, Vermittlung von Versicherungen,
Vermittlung von Krediten, Vermögensverwaltung; Sammeln und Liefern von Nach-
richten, Internetdienste" als Marke geschützt werden.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat durch eine Beamtin des höhe-
ren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewie-
sen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Anmeldemarke wie eine Internet-
Adresse gebildet sei. Zwar könne eine solche (markenrechtlich) schutzfähig sein,
wenn sie einen unterscheidungskräftigen Bestandteil enthalte. Das sei hier aber
nicht der Fall, weil neben den üblichen beschreibenden Teilen "
als Second-Level-Domain lediglich die für die beanspruchten Waren und Dienstlei-
stungen glatt beschreibende Sachangabe "mobile." verwendet werde. Dieses eng-
lische Wort bedeute "mobil, beweglich", auch "lebhaft", und werde vom Verkehr
wegen seiner Nähe zu dem deutschen Fremdwort "mobil" weitgehend verstanden.
Als beschreibende Sachangabe weise es darauf hin, daß die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen mobil seien bzw einen mobilen Einsatz ermöglichten,
wobei es für einen bestimmten Bereich ohnehin schon zur Gattungsangabe
geworden sei: "mobile" sei ein gängiges Wort für "mobile phone", also das engli-
sche Wort für "Handy". Sämtliche Waren und Dienstleistungen könnten mobil ein-
gesetzt und angeboten werden oder mobile Elemente enthalten. Im Zusammen-
hang mit Bekleidungsstücken sei dieses Wort außerdem ein Hinweis auf den "leb-
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haften, veränderbaren Ausdruck, der mit diesen Waren erzielt werden" könne. Ins-
gesamt werde der Verkehr die Marke deshalb lediglich als Sachhinweis auffassen.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hält die Marke für
schutzfähig, weil sie nach den Kriterien der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ein hinreichendes Maß an Unterscheidungskraft besitze. Bei
der Prüfung der Schutzfähigkeit dürfe nicht nur auf den Bestandteil "mobile" abge-
stellt werden; vielmehr sei von der Marke in ihrer Gesamtheit auszugehen. Im übri-
gen sei "mobile" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht
beschreibend, wobei es allerdings eine Selbstverständlichkeit sei, daß Gegen-
stände unterschiedlichster Art "mobil" seien.
Auf Anregung des Senats hat die Anmelderin das Verzeichnis der Waren und
Dienstleistungen eingeschränkt und ihm die obige Fassung gegeben.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da jedenfalls nach der nun-
mehr vorgenommenen Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienst-
leistungen die Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG der Eintragung der ange-
meldeten Marke nicht entgegensteht.
Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß Marken in Form einer
Internet-Adresse regelmäßig schutzfähig sind, wenn sie einen schutzfähigen
Bestandteil enthalten. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres geschlossen wer-
den, daß eine derart (dh in Form einer Internet-Adresse) gebildete Marke deshalb
immer schutzunfähig sein müßte, wenn sie keinen für sich genommen individuali-
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sierenden Bestandteil aufweist; denn eine solche Betrachtungsweise läßt die mög-
liche Wirkung des Gesamteindrucks der Marke außer Acht.
Eine Internet-Adresse kann dann nicht als schutzfähig im markenrechtlichen Sinn
angesehen werden, wenn sie als Second-Level-Domain eine aus sich heraus ver-
ständliche, glatt sachbezogene Angabe enthält, die die Adresse als bloßen Hin-
weis auf ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet und nicht als individuelle Firmenbezeich-
nung erscheinen läßt; dies würde bspw für "
" gelten, was dem Verkehr nur signalisiert, daß es sich
um irgendein Unternehmen handelt, das sich mit Computertechnik usw befaßt (vgl
hierzu bspw auch BPatG 25 W (pat) 79/01 "
ntlicht
demnächst bei PAVIS PROMA). Im vorliegenden Fall ist das aber anders.
Auch wenn man davon ausgeht, daß "mobil" (bzw das englische "mobile") im
Zusammenhang mit manchen der (jetzt noch) beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen für sich genommen eine sachbezogene Angabe sein kann, wird man
die Marke in der angemeldeten Form kaum als eine beschreibende oder gar in der
Werbung übliche Sachangabe ansehen können. Sie ist viel zu unspezifisch, um
als Internet-Adresse (wie oben zB) eine klare Aussage über ein eventuelles Tätig-
keitsgebiet eines Unternehmens machen zu können. Für alle beanspruchten
Waren und Dienstleistungen macht außerdem ein undeutlicher und unpräziser
Hinweis auf "beweglich" überhaupt keinen rechten Sinn, so daß man ihm zumin-
dest in der hier beanspruchten Form eine noch hinreichende Unterscheidungskraft
nicht absprechen kann. Selbstverständlich gewährt die Eintragung einer Marke
(nur) aufgrund ihres schutzfähigen Gesamteindrucks keine Verbietungsrechte hin-
sichtlich der (schutzunfähigen) Teile der Marke (vgl BGH GRUR 1991, 136 "NEW
MAN").
Nach dem Gesagten ist erst recht kein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG) erkennbar, was im übrigen auch die Markenstelle nicht angenommen
hatte.
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Allerdings hatte die Markenstelle zu Recht festgestellt, daß der Markenbestandteil
"mobile" das gängige englische Wort für "Handy" ist (vgl zB Collins, Großwörter-
buch Englisch-Deutsch, 1997, S
1332; BPatG 29 W (pat) 149/99 "MOBILE
CARD", veröffentlicht bei PAVIS PROMA). Insoweit wäre die angemeldete Marke
– als werbeüblicher Hinweis auf das Tätigkeitsgebiet irgendeines Unternehmens,
das sich mit Mobiltelefonen, Handys usw befaßt – für (ursprünglich beanspruchte)
entsprechende Waren und Dienstleistungen schutzunfähig. Durch die Neufassung
des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen (eindeutige Einschränkung
im Bereich der Waren der Klasse 9 sowie Streichung entsprechender Dienstlei-
stungen) hat die Anmelderin dem Rechnung getragen.
Nach allem war der Beschwerde stattzugeben.
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Albert
Fa