Urteil des BPatG vom 12.03.2002

BPatG: beschreibende angabe, urlaub, begriff, heilbad, verpflegung, internetseite, belgien, werbung, geschäftsführung, unterscheidungskraft

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 258/01
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(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 50 726.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
6.70
- 2 -
G r ü n d e
I
Am 24. Oktober 1997 ist die Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Dienstleistungen
"Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroar-
beiten; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Beherbergung
und Verpflegung von Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits-
und Schönheitspflege; sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Druckereierzeugnisse"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse
35 hat die Anmeldung mit Beschluß vom
23. Dezember 1998 zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Erinnerungsbe-
schluß vom 6. Juni 2001 bestätigt. Sie hat ausgeführt, daß es dem Zeichen im
Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen
Unterscheidungskraft fehle und es sich um eine beschreibende Angabe handle
(§ 8 Abs 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die aus englischsprachigen Begriffen zusam-
mengesetzte Marke habe die Bedeutung von "Heilbad-Urlaub" und bezeichne
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damit unmittelbar den Gegenstand der angemeldeten Waren und Dienstleistun-
gen. "Spa" sei auch der Name eines belgischen Kurortes mit Mineralwasserquel-
len, so daß das Gesamtzeichen auch unter Zugrundelegung dieser Bedeutung
unmittelbar beschreibend sei.
Mit seiner Beschwerde beantragt der Anmelder,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Er trägt vor, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine ungewöhnliche
Kombination zweier Begriffe handle, von denen mindestens einer, nämlich "Spa"
so vieldeutig und unscharf sei, daß der Verkehr sich nicht in der Lage sehen
werde, der Marke einen beschreibenden Gehalt zuzuordnen. Der Gesamtbegriff
sei nicht sprachüblich gebildet und lexikalisch nicht nachweisbar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintra-
gung ausgeschlossen, weil hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstlei-
stungen jedenfalls ein Freihaltungsbedürfnis besteht, so daß sie bereits wegen
des absoluten Schutzhindernisses nach §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von
der Eintragung ausgeschlossen ist.
Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, die ausschließ-
lich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Be-
schaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in
Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon
auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benut-
zung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den
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Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den
nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben
zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche,
die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise ir-
gendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren
selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH GRUR
1999, 1093 - FOR YOU).
Die angemeldete Bezeichnung ist - entgegen der Auffassung des Anmelders
sprachüblich gebildet - aus den Begriffen "Spa" und "Vacation", im Deutschen
"Urlaub" (Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1999, S 704), zusam-
mengesetzt. "Spa" wird, ebenfalls aus dem Englischen stammend mit "Mineral-
quelle" oder "Badekurort" übersetzt (Langenscheidts Handwörterbuch aaO S 607,
Oxford English Dictionary 1989, Seite 86 f); daneben trägt ein Kurort in der Pro-
vinz Lüttich in Belgien diesen Namen (Brockhaus Enzyklopädie in 24 Bd, 1993,
S 565).
Die angesprochenen Verkehrskreise, hier teilweise Fach-, teilweise das allge-
meine Publikum, werden das angemeldete Zeichen ohne weiteres im Sinne von
"Heilbad-Urlaub" verstehen und damit einen unmittelbaren Zusammenhang zu den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen herstellen. Darüber hinaus wird der
Begriff von den Mitbewerbern des Anmelders zur Beschreibung ihrer Dienstlei-
stungen benötigt (BGH GRUR 1994, 370 - rigidite III). Neben der Veranstaltung
und Vermittlung von Reisen selbst hat der Beschwerdeführer Dienstleistungen
angemeldet, die typischerweise mit ersteren im Zusammenhang stehen;
Beherbergung und Verpflegung von Gästen, ärztliche Versorgung, Gesundheits-
und Schönheitspflege sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten können
Bestandteile der angebotenen Kuraufenthalte sein. Geschäftsführung,
Unternehmensverwaltung sowie Büroarbeiten stehen mit der administrativen
Abwicklung der Reisen im Zusammenhang, Werbung und Druckereierzeugnisse
können sich inhaltlich mit Aufenthalten in Kurbädern befassen. Soweit die
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angesprochenen Verkehrskreise "Spa" als Begriff für den so bezeichneten
belgischen Kurort auffassen, gelten diese Ausführungen in gleicher Weise, da der
Ort in Belgien ein Heilbad ist, in dem die angesprochenen Verkehrskreise
ebenfalls ihre Ferien entsprechend verbringen können.
Daß die streitgegenständliche Marke aus fremdsprachigen Wörtern zusammenge-
setzt ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar dürfen fremdsprachige Be-
griffe nicht schematisch ihrer deutschen Übersetzung gleichgesetzt werden. Eine
Gleichbehandlung ist aber gerechtfertigt, wenn die beschreibende Bedeutung
auch von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres er-
kannt wird oder die Mitbewerber den fraglichen Begriff beim inländischen Waren-
vertrieb bzw Import oder Export der Waren benötigen bzw tatsächlich zur Be-
schreibung verwenden (BGH GRUR 1988, 379 - RIGIDITE I BGH aaO rigidite III,
BGH GRUR 1994, 730 - VALUE). Dies ist hier der Fall. Die angesprochenen Ver-
kehrkreise werden die angemeldete Marke ohne weiteres verstehen. Der Gesamt-
begriff, wird, wie sich aus der vom Senat durchgeführten und mit dem Anmel-
der-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2002 erörterten Inter-
netrecherche ergibt, bereits vielfach verwendet. Beispielsweise bietet der deut-
sche Heilbäderverband e.V. auf der Internetseite www.germany-tourism.de eine
Übersicht über "Spa Vacations" in Germany an. Ein weiteres Touristikunterneh-
men wirbt auf seiner Internetseite ikd-tours.com damit, daß Wellness-Urlaub aller
Art von der Rubrik "Health Care" bis zu "Spa Vacation" in seinem Programm zu
finden sei.
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Der Senat neigt im übrigen auch zur Annahme fehlender Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG was hier jedoch keiner abschließenden Beurtei-
lung mehr bedarf.
Winkler
Richter v. Zglinitzki ist durch
Urlaub verhindert zu unter-
schreiben.
Winkler
Dr. Hock
Cl
Abb. 1