Urteil des BPatG vom 11.03.2009

BPatG: verwechslungsgefahr, bestandteil, weizen, kennzeichnungskraft, beschreibende angabe, ware, bier, begriff, gesamteindruck, wortmarke

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 22/08
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(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
11. März 2009
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 303 30 374
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin
Kopacek
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für die Waren
„25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
32: Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer, Fruchtgeträn
ke und Säfte, Sirupe;
33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“;
eingetragene Wortmarke 303 30 374
Bernstein Weizen
ist aus der prioritätsälteren Wortmarke 396 14 260
Bernstein
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eingetragen für die Ware
„Bier“
Widerspruch erhoben worden hinsichtlich der Waren „Mineralwässer und kohlen-
säurehaltige Wässer, Fruchtgetränke und Säfte, Sirupe; alkoholische Getränke
(ausgenommen Biere)“.
Die Markenstelle für Klasse 32 hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erin-
nerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen. Bei gering- bis
mittelgradiger Ähnlichkeit der Waren erfordere die unterdurchschnittliche Kenn-
zeichnungskraft des älteren Zeichens „Bernstein“ als schlagwortartig verkürzte
Farbangabe eine enge Bemessung des Schutzumfangs. In Verbindung mit der
Tatsache, dass keinem der beiden gleichermaßen kennzeichnungsschwachen Be-
standteile der angegriffenen Marke eine das Gesamtzeichen dominierende Wir-
kung zukomme, beide vielmehr sogar als Farb- und Gattungsangabe inhaltlich
aufeinander bezogen seien, und die Zeichen in ihrer Gesamtheit einander gegen-
über zu stellen seien, ergäben sich deutliche Unterschiede. Eine Verwechslungs-
gefahr sei somit auszuschließen. Für die Annahme einer mittelbaren Verwechs-
lungsgefahr in Form eines Serienzeichens sowie einer Verwechslungsgefahr im
weiteren Sinne lägen keine Anhaltspunkte vor.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. In seiner Be-
schwerdebegründung stellt er fest, dass die Markenstelle nicht das Kennzeichen
„Bernstein“, sondern den Ausdruck „bernsteinfarben“ bewertet habe, der Begriff
„Bernstein“ stelle demgegenüber aber keine Umschreibung für den Farbton einer
Biersorte dar. Weiterhin werde der Begriff „Weizen“ auf dem Gebiet des Getränke-
wesens als rein beschreibende Angabe verstanden und trete somit begrifflich ge-
genüber dem Bestandteil „Bernstein“ zurück mit der Folge, dass als alleiniges
Kennzeichnungsmittel und somit Herkunftshinweis der mit der Widerspruchsmarke
identische Bestandteil „Bernstein“ bewertet werde. Selbst bei Gleichwertigkeit der
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Bestandteile sei von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. Zudem liege eine
Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vor, denn die Verwendung des Bestand-
teils „Bernstein“ lasse zumindest auf organisatorische Beziehungen zwischen den
betreffenden Unternehmen schließen.
Der Widersprechende beantragt daher sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke hinsichtlich der Waren „Mineralwässer und
kohlensäurehaltige Wässer, Fruchtgetränke und Säfte, Sirupe, al-
koholische Getränke (ausgenommen Biere)“ anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und die Kosten des Beschwerde-
verfahrens der Widersprechenden aufzuerlegen.
Er vertritt die Auffassung, zwischen den sich gegenüberstehenden Produkten be-
stehe eine allenfalls geringe Warenähnlichkeit, außerdem weise der Bestandteil
„Bernstein“ als schlagwortartig verkürzte, eindeutige Farbangabe eine äußerst ge-
ringe kennzeichnende Wirkung auf. Als gleichermaßen kennzeichnungsschwach
sei der Bestandteil „Weizen“ anzusehen, so dass keinem Zeichenteil eine das Ge-
samtkennzeichen dominierende Wirkung zukomme, sondern vielmehr ein Ge-
samtbegriff im Sinne von „Bernsteinfarbener Weizen“ entstehe.
Zum weiteren Vorbringen wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten ge-
wechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, da zwischen den Ver-
gleichsmarken eine Verwechslungsgefahr unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
besteht (§§ 43 Abs. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 MarkenG).
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei be-
steht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, ins-
besondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekenn-
zeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlich-
keit der Marken und eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/
TISSERAND; GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten, GRUR 2006, 859 - Malteser-
kreuz).
Die in der angegriffenen Marke beanspruchten Waren „Mineralwässer und kohlen-
säurehaltige Wässer, Fruchtgetränke und Säfte“ sowie „alkoholische Getränke
(ausgenommen Biere)“ weisen einen mittleren Grad der Ähnlichkeit zu der von der
Widerspruchsmarke umfassten Ware „Biere“ auf, da gerade auf dem innovativen
Markt der Getränkeindustrie mit einer zunehmenden Anzahl von Bier-Mixgeträn-
ken der Gedanke an einen gemeinsamen betrieblichen Herstellungsbereich und
damit an die Ursprungsidentität der betreffenden Waren nahegelegt wird. Zudem
vermögen die zweifelsohne vorhandenen gemeinsamen Vertriebswege sowie eine
gewisse Austauschbarkeit der beiderseitigen Produkte eine Ähnlichkeit mittleren
Grades zu begründen. Gegenüber der Ware „Sirupe“ weist die Ware „Bier“ einen
gewissen Ähnlichkeitsgrad allein dadurch auf, dass die „Berliner Weiße mit
Schuss“ traditionell mit Himbeer- oder Waldmeistersirup vermischt konsumiert wird
(vgl.
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Der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „Bernstein“ erscheint aufgrund
des beschreibenden Anklangs im Hinblick auf die Farbgebung von Bier vermin-
dert. Bernsteine weisen naturgemäß Gelb- bis Brauntöne in der Färbung auf und
sind daher in besonderem Maße geeignet, die farbliche Beschaffenheit der ver-
schiedensten Biersorten, die sich ebenfalls in einem Spektrum von hellgelb bis
dunkelbraun bewegt, wiederzuspiegeln. Dabei kommt dieser beschreibende Aus-
sagegehalt entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht nur dem Begriff
„bernsteinfarben“ zu, der unmittelbar beschreibend ist, sondern auch dem Sub-
stantiv „Bernstein“, das schlagwortartig auf die Farbgebung der betreffenden Biere
hinweist und deshalb zumindest einen beschreibenden Anklang besitzt.
Vor dem Hintergrund der vorliegenden bis mittleren Warenähnlichkeit und der un-
terdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reicht bereits
ein geringer Zeichenabstand aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Diesen Abstand halten die Vergleichsmarken in ausreichendem Maße ein.
Da die Marken grundsätzlich in ihrer Gesamtheit einander gegenüber zu stellen
sind (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 - THOMSON LIFE), hat eine Überein-
stimmung zwischen den sich gegenüberstehenden Marken in nur einem Bestand-
teil grundsätzlich keine kollisionsbegründende Ähnlichkeit zur Folge. Eine Ver-
wechslungsgefahr könnte im vorliegenden Fall nur ausnahmsweise damit begrün-
det werden, dass der Bestandteil „Bernstein“ in der angegriffenen Wortmarke
„Bernstein Weizen“ den maßgeblichen Gesamteindruck derart prägt bzw. eine
selbständig kennzeichnende Stellung inne hat, so dass die übrigen Bestandteile
für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können und sich somit die identi-
schen Zeichen „Bernstein“ gegenüberstehen. Eine solche selbstständig kenn-
zeichnende Stellung kann dem Bestandteil „Bernstein“ aber aufgrund seiner nur
unterdurchschnittlich ausgeprägten Kennzeichnungskraft nicht zuerkannt werden.
Diese hier fehlende Voraussetzung einer zumindest normalen Kennzeichnungs-
kraft der übernommenen älteren Marke betont auch der EuGH in der Entschei-
dung „Thomson Life“ (vgl. a. a. O.). Genauso wenig kann der Bestandteil „Weizen“
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für den Gesamteindruck der angegriffenen Marke vernachlässigt werden, zumal
im Hinblick auf die von der angegriffenen Marke beanspruchte Warengruppe der
nicht alkoholischen Getränke wie Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer,
Fruchtgetränke und Säfte, Sirupe ein beschreibender Anklang als Hinweis auf die
Farbgebung der betreffenden Getränke weit weniger deutlich als bei Bieren auf
der Hand liegt. Vielmehr kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass
„Bernstein“, als Adjektiv verwendet, den Begriff „Weizen“ näher bestimmt. Der Zei-
chenteil „Bernstein“ verschmilzt mit dem übrigen Bestandteil „Weizen“ der ange-
griffenen Marke - auch aufgrund der optischen Gleichordnung - zu einer gesamt-
begrifflichen Einheit (vgl. BGH GRUR 1999, 586, 587 - White Lion; GRUR 2004,
598, 599 - Kleiner Feigling; BPatG GRUR 2005, 772, 773 - Public Nation) im Sin-
ne von „bernsteinfarbener Weizen“. Hieraus folgt aber, dass die Vergleichszeichen
sowohl in klanglicher, schriftbildlicher wie auch in begrifflicher Hinsicht deutliche
Unterschiede und somit einen ausreichenden Abstand aufweisen, der über den
oben geforderten Mindestabstand hinausgeht.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist damit auf Grund der geringen bis mitt-
leren Ähnlichkeit sowohl der Waren als auch der Zeichen, verbunden mit einer un-
terdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, zu verneinen.
Das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Se-
rienzeichens (vgl. BGH GRUR 2002, 542, 544 - BIG; GRUR 2002, 544, 547
- BANK24) kann nicht angenommen werden, da dieser Tatbestand einen kenn-
zeichnungskräftigen, herkunftshinweisenden Zeichenstamm voraussetzt, der in
dem Bestandteil „Bernstein“ nicht verwirklicht ist, da dieser aufgrund seines be-
schreibenden Anklangs eine verminderte Kennzeichnungskraft aufweist.
Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne scheidet aus, da die Recht-
sprechung bei diesem Verwechslungstatbestand von einer Entwicklung der Marke
zu einem bekannten Unternehmenskennzeichen ausgeht, wofür vorliegend bei der
Marke „Bernstein“ keine Anhaltspunkte bestehen.
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III
Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aufzuerlegen, ist unbe-
gründet.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG trägt im markenrechtlichen Beschwerdeverfah-
ren jeder Verfahrensbeteiligte die ihm erwachsenen Kosten grundsätzlich selbst.
Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer, über die
bloße Tatsache des Unterliegens hinausgehender Umstände (vgl. BGH GRUR
1972, 600, 601 - Lewapur). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben,
wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen
Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH a. a. O. - Lewapur; GRUR 1995,
399, 401 - Schutzverkleidung). Davon ist auszugehen, wenn ein Beteiligter nach
anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten in einer aussichtslosen oder zumindest
kaum Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder dem Erlö-
schen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-
kengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdnr. 11 m. w. N.). Von einem solchen sorgfaltswidrigen
Verhalten der Widersprechenden kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die
ihr vorgetragenen Argumente enthalten zumindest erwägenswerte Gesichtspunk-
te, auch wenn diese letztlich nicht greifen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Ko