Urteil des BPatG vom 14.01.2002

BPatG (verwechslungsgefahr, marke, beschreibende angabe, verkehr, bezeichnung, bestandteil, beschwerde, begründung, gesamteindruck, patent)

BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 13/01
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Januar 2002
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 397 07 369
BPatG 154
6.70
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hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
MultiTabs-ratiopharm
ist am 11. April 1997 für
"Arzneimittel, pharmazeutische und veterinärmedizinische Er-
zeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische
Erzeugnisse für Kinder und Kranke; Pflaster, Verbandmaterial;
Desinfektionsmittel"
unter der Rollennummer 397 07 369 in das Markenregister eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, am 24. Juli 1995 ange-
meldeten und am 9. April 1998 für
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"Pharmazeutische Erzeugnisse und Substanzen, nämlich Vitaminpräparate"
unter der Rollennummer 395 30 267 eingetragenen Marke
Multi-tabs
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
zwei Beschlüssen, davon einer im Erinnerungsverfahren ergangen, den Wider-
spruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, auch
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend allgemeine Verkehrskreise
angesprochen seien und sich die Marken auf identischen Waren begegnen könn-
ten, sei eine Verwechslungsgefahr deswegen ausgeschlossen, weil die angegrif-
fene Marke durch den als kennzeichnungsschwach einzustufenden, allgemein
verständlichen Bestandteil "Multi-tabs" weniger geprägt werde als durch die bei-
gefügte Firmenkennzeichnung. Unter Zugrundelegung des Eindrucks der Ge-
samtmarke sei daher eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit, die zur Löschung
der angegriffenen Marke führen könnte, weder in klanglicher noch in schriftbildli-
cher Hinsicht anzunehmen.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt,
die Marken könnten sich auch auf identischen Waren begegnen. Klanglich
stimmten die Marken bezüglich Multitabs überein. Die beigefügte Unternehmens-
kennzeichnung reiche zur sicheren Differenzierung nicht aus. Es sei nicht davon
auszugehen, dass der Verkehr an eine Nutzung der Unternehmenskennzeichnung
der Inhaberin der angegriffenen Marke stets zusammen mit einem produktbe-
schreibenden Bestandteil gewöhnt sei. Infolgedessen müsse die Unternehmens-
kennzeichnung bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr vernachlässigt wer-
den.
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Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. August 1999 und
vom 5. Oktober 2000 aufzuheben und die angegriffene Marke zu
löschen,
hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, dem Bestandteil "MultiTabs"
komme eine den Gesamteindruck prägende Wirkung nicht zu, weil es sich hierbei
um eine rein beschreibende und freihaltebedürftige Angabe handle. Aus diesem
Grunde werde sich der Verkehr nicht ausschließlich an diesem Bestandteil, son-
dern zumindest auch an der Firmenkennzeichnung "ratiopharm" orientieren, wes-
halb eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Hinzu komme, dass der Verkehr an
entsprechende Markenbildungen durch die Inhaberin der angegriffenen Marke
gewöhnt sei, nämlich solchen, bei denen dem Firmenkürzel zB INN
S
oder andere
Sachhinweise beigefügt seien.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen, die Beschlüsse des Deut-
schen Patent- und Markenamtes sowie die zum Gegenstand der mündlichen Ver-
handlung gemachten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.
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In der Sache erweist sich die Beschwerde jedoch als unbegründet. Zwischen den
sich gegenüberstehenden Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne
des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf der Seite der Widerspruchs-
marke von einer deutlichen Kennzeichnungsschwäche auszugehen, da die Be-
zeichnung "Multi-tabs" insoweit als deutlich beschreibender und allgemein ver-
ständlicher Hinweis auf die damit gekennzeichneten Waren anzusehen ist (vgl
unten S 6).
Auch wenn sich nach der hier ausschlaggebenden Registerlage die Marken auf
identischen Waren begegnen können, ist eine markenrechtlich relevante Ver-
wechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bei der gebotenen Be-
trachtung des Gesamteindrucks der jeweiligen Zeichen auf der Grundlage der
Aufmerksamkeit eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständi-
gen Durchschnittsverbrauchers nicht zu erkennen (vgl EuGH, GRUR 1998, 387 –
Sabel/Puma; GRURInt 1999, 734 –
Lloyd; BGH WRP 2000, 535 –
ATTACHÉ/TISSERAND). Insoweit besteht zwischen den vollständigen Bezeich-
nungen "Multi-tabs" einerseits und "MultiTabs-ratiopharm" andererseits aufgrund
der deutlich unterschiedlichen Länge sowie des vollkommen unterschiedlichen
Sprechrhythmus weder eine klangliche noch eine schriftbildliche Verwechslungs-
gefahr.
Eine Verwechslungsgefahr könnte allenfalls vorliegen, wenn der Bestandteil "ra-
tiopharm" der jüngeren Marke vom Verkehr so vernachlässigt würde, dass er für
den Gesamteindruck so weitgehend in den Hintergrund träte und ihm daher zur
Beurteilung der Verwechslungsgefahr keine Relevanz mehr zukäme (vgl BGH
WRP 2000, 173 – RAUSCH/ELFI RAUCH). Auch unter Berücksichtigung des Er-
fahrungssatzes, wonach der Verkehr dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Aus-
sprechbarkeit und Merkbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (vgl BGH
GRUR 1999, 241 – Lions), ist aber zu beachten, dass beschreibenden oder auch
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nur kennzeichnungsschwachen Angaben eine den Gesamteindruck allein prägen-
de Wirkung nicht beizumessen sein wird (vgl Altammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl, § 9 Rdnr 188). Um eine solche, beschreibende Angabe handelt es sich
aber bei der Bezeichnung "Multi-tabs" unter Bezugnahme auf die damit zu kenn-
zeichnenden Waren, da das Wort "Tab" beziehungsweise dessen Pluralform
"Tabs" seit Jahren im deutschen Geschäftsverkehr als Ausdruck für Tabletten ge-
braucht wird (vgl BPatG 24 W (pat) 5/99, PAVIS PROMA, Kliems). Ohne Belang
ist hierbei, dass die Bezeichnung "Tabs" vorwiegend für Tabletten bei Wasch-
oder Spülmitteln gebraucht wird, da dies den Bedeutungsgehalt nicht verändert. In
Verbindung mit der Ware (Vitaminpräparate eignet sich tabs als Hinweis auf die
Darreichungsform. Der Zeichenteil "Multi" wiederum hat, als Plural des lateini-
schen Adjektivs multus, längst Eingang in die deutsche Sprache gefunden, so zB
in Multimillionär, Multiplikation, multiplizieren oder in Alleinstellung zur Bezeich-
nung eines multinationalen Konzerns (vgl DUDEN, Herkunftswörterbuch, S 454).
Im Zusammenhang mit der Ware, hier also für ein Vitaminpräparaten, wird die Be-
deutung, daß es sich um ein mehrere Vitamine enthaltendes Kombinations-
präparat handelt, breitesten Bevölkerungskreisen deutlich, da diesen bekannt ist,
dass es sich bei Vitaminen um lebensnotwendige, vom Körper aber im Regelfall
nicht selbst synthetisierbare Substanzen handelt, von denen mehrere verschie-
dene existieren und deren Kombination im Verkehr allgemein als "Multivitamin"-
Präparat bezeichnet wird. Der Schutzbereich der Widerspruchsmarke ist daher
entsprechend eng zu bemessen (vgl BGH GRUR 1989, 349 – ROTH-HÄNDLE-
KENTUCKY /Cenduggy).
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass in der angegriffenen Bezeich-
nung die schriftbildlich gleichwertig beigefügte Unternehmenskennzeichnung nicht
zurücktritt. Ein allgemeiner Erfahrungssatz dahin, der Firmenbestandteil in Marken
werde vom Verkehr vernachlässigt, besteht nicht (vgl BGH aaO, RAUSCH/ELFI
RAUCH; WRP 1999, 662 – LORA DI RECOARO). Im Einzelfall kann der Firmen-
name zu vernachlässigen sein, jedoch nur dann, wenn dem weiteren Zeichenteil
ausreichende Kennzeichnungskraft und damit die Eignung zukommt, den Gesamt-
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eindruck zu prägen (vgl zB BGH GRUR 1996, 404, 405 Blendax Pep; GRUR
1997, 897, 899 IONOFIL; GRUR 1998, 815, 817 Nitrangin). Das ist hier nicht der
Fall.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 83
Abs 2 MarkenG nicht erkennbar sind. Die Entscheidung wirft insbesondere keine
neuen, vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen Rechtsfragen auf.
Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht im
Streitfall keine Veranlassung.
Dr. Buchetmann
Schramm
Voit
Hu