Urteil des BPatG vom 24.06.2004
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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 208/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
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betreffend die Marke 302 61 381
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Albert, den Richter
Reker und die Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Gegen den am 24. Juni 2004 zugestellten Beschluss der Markenstelle für Klas-
se 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 2004, durch den dem
Widerspruch aus der Marke IR
756
286 gegen die Eintragung der Marke
302 61 381 teilweise stattgegeben und der Widerspruch im Übrigen zurückgewie-
sen wurde, hat der Markeninhaber mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtig-
ten vom 26. Juli 2004 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde per
Überweisung gezahlt und ging am 27. Juli 2004 bei dem Bundespatentgericht ein.
Nach einem vorhergehenden Hinweis auf diesen Sachverhalt hat die Rechtspfle-
gerin mit Beschluss vom 14. März 2005 festgestellt, dass die Beschwerde des
Markeninhabers als nicht eingelegt gilt, da die tarifmäßige Gebühr erst am
27. Juli 2004 und damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat
gezahlt wurde.
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Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Markeninhabers. Die Erinnerung wurde
nicht begründet.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung konnte
keinen Erfolg haben. Denn der angegriffene Beschluss der Rechtspflegerin ent-
spricht der Sach- und Rechtslage. Aus der nicht begründeten Erinnerung gegen
den Beschluss ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Markeninhaber ihn für feh-
lerhaft hält.
Die Beschwerdegebühr wurde durch Überweisung gezahlt, damit gilt als Einzah-
lungstag der Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der Zahlstelle des Deutschen
Patent- und Markenamts gutgeschrieben wurde (§ 2 Nr 2 PatKostZV); dies war
der 27. Juli 2004. Die Beschwerdegebühr ist damit nicht innerhalb eines Monats
nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 24. Juni 2004 eingegangen,
so dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 6 Abs 2 PatKostG).
Damit war die Erinnerung zurückzuweisen.
Albert Reker
Friehe-Wich
Wf